Saison-Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeitergeld

Das Saison-Kurzarbeitergeld hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen

in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen,

sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren.

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Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) hat zum Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Die Saison-Kug-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und hat sich als eine attraktive und moderne Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bewährt. Saison-Kug wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein saisonalbedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Im Übrigen gelten beim Saison-Kug die sonstigen Regelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld. LINK Dieses Merkblatt, Vordrucke und Informationen finden Sie auch im INTERNET unter folgender Adresse: '' www.arbeitsagentur.de '' Unternehmen '' Bürgerinnen und Bürger '' Finanzielle Hilfen '' Transfermaßnahmen '' Saison-Kurzarbeitergeld Sachbearbeitende Aufgaben, insbesondere in der Leistungsgewährung in spezialisierten Aufgabengebieten werden in Operativen Services (OS) ortsunabhängig durchgeführt. Mit dieser Bündelung und eindeutigen Zuordnung von Aufgaben und Leistungen sowie mit der damit verbundenen Spezialisierung der Teams soll die Effizienz und die Qualität in der Aufgabenerledigung weiter verbessert werden. Die für die Aufgabe Saison-Kurzarbeitergeld für Sie zuständige Organisationseinheit teilt Ihnen Ihre Arbeitsagentur gerne mit. Durch diese Organisationsoptimierung ergeben sich jedoch keine gesetzlichen Zuständigkeitsänderungen (s. Ziff. 1.2, 1.2.6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5 dieses Merkblattes). Gilt nur für das Gerüstbaugewerbe: Aufgrund der speziellen gesetzlichen Regelung in § 133 Sozialgesetzbuch III - SGB III gilt bis 31.3.2018 abweichend Folgendes: die Schlechtwetterzeit beginnt am 01. November und endet am 31. März. das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) beträgt 1,03 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde und wird nur zum tariflichen Überbrückungsgeld bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen gewährt. den Arbeitgebern werden keine Beträge zur Sozialversicherung erstattet (vgl. jedoch '' Nr. 5.4). Einführung von Kurzarbeit Hinweise zu den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von (Saison-) Kurzarbeit können wegen der Vielfalt der damit zusammenhängenden Fragen in diesem Merkblatt nicht gegeben werden. Bitte prüfen Sie daher rechtzeitig anhand des Tarifvertrages oder der Einzelarbeitsverträge, unter welchen Bedingungen (z.B. Ankündigungsfristen, Änderungskündigungen, Vereinbarungen) eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist. In Betrieben mit Betriebsvertretung unterliegt die Einführung von Kurzarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrates. In der Schlechtwetterzeit entscheidet in Betrieben, die unter den BRTV Bau, den RTV Dachdecker oder den BRTV GaLaBau fallen, der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen (gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer/-innen). Für Angestellte oder Poliere bedarf es zur Verringerung der individuellen Arbeitszeit und damit des Gehaltsanspruchs je nach Tarifvertrag/ einzelvertraglicher Festlegung einer gesonderten (Betriebs-) Vereinbarung. Ab 1.11.2016 ist das Anzeige-Verfahren beim Saison-Kug weggefallen (Streichung des § 101 Abs. 7 SGB III durch das AWStG - vgl. Nr. 1.2.6). Häufig gestellte Fragen Was geschieht bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall? Bei witterungsbedingtem (und konjunkturellem) Arbeitsausfall wird Saison-Kug gezahlt. Als ergänzende Leistungen werden weiterhin Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld (ZWG, MWG) gewährt. Darüber hinaus erfolgt in Betrieben des BRTV-Bau (Bauhauptgewerbe), des RTV Dachdecker und des BRTV GaLaBau eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. jedoch '' Nr. 5.4). Warum werden nur im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk und im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau die Sozialversicherungsbeiträge erstattet? Das Gerüstbauhandwerk hat hierfür (noch) keine tarifliche Regelung getroffen (vgl. '' Nr. 5.4). Inwiefern spart Saison-Kurzarbeit dem Betrieb Kosten oder ist sie sogar kostenneutral? Nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung wird Arbeitsentgelt gezahlt. Für die Ausfallstunden wird Saison-Kug gewährt. Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus werden auch die dafür zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet (vgl. '' Nr. 5.4). Insofern ist die Saison-Kug-Regelung nahezu kostenneutral. Können Betriebe aller Wirtschaftszweige SaisonKug erhalten? Nur Betriebe, die von einem saisonalen Arbeitsausfall betroffen und von Gesetzes wegen einbezogen werden, können Saison-Kug erhalten. Könn

en auch kleine Betriebe Saison-Kug anzeigen? Ja. Kurzarbeit ist unabhängig von der Betriebsgröße. Wie lange kann Saison-Kug bezogen werden? Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus können von Dezember bis einschließlich März (Schlechtwetterzeit) und Betriebe des Gerüstbaus bis zur Winterperiode 2017/2018 von November bis März Saison-Kug beziehen. Kann ein Betrieb während der Saison-Kurzarbeit Personal entlassen oder einstellen? Betriebsbedingte Entlassungen sind möglich, allerdings besteht für die gekündigten Arbeitnehmer/-innen kein Anspruch auf Saison-Kug. Einstellungen können vorgenommen werden, sofern sie nachweislich zwingend erforderlich sind. Müssen alle Beschäftigte in gleichem Maße in die Kurzarbeit einbezogen werden? Nein, durch individuelle Verwendbarkeit und Qualifikation sowie abweichender Baustellenzugehörigkeit können sich Unterschiede ergeben. Müssen Arbeitszeitguthaben eingebracht werden? Grundsätzlich muss Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kug aufgelöst werden. Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen oder wirtschaftlichen Ursachen muss daher durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es zum Ausgleich des verstetigten Monatslohns oder z.B. auch zum Zwecke der Fortbildung oder Qualifizierung benötigt wird. Für welche Arbeitnehmer/-innen wird Saison-Kug gezahlt? Für alle Arbeitnehmer/-innen, die nach Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sind und der Arbeitsausfall im Geltungsbereich des SGB III (Bundesgebiet Deutschland) eintritt. Wie groß sind die finanziellen Einbußen der betroffenen Arbeitnehmer/-innen? Die Einbußen sind abhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls. (siehe '' Kapitel 2.3) Hat Kurzarbeit Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes? Sollte nach der Kurzarbeit dennoch Arbeitslosigkeit eintreten, wirkt sich der Bezug von Saison-Kug nicht mindernd auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus. Wer beantragt das Saison-Kug? Die Abrechnung und Auszahlung des Saison-Kug erfolgt durch den Arbeitgeber. Was passiert, wenn sich die Auftragslage am Ende der Schlechtwetterzeit nicht verbessert hat? In diesem Fall ist der Arbeitsausfall anzuzeigen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann nun konjunkturelles Kurzarbeitergeld beantragt werden. Im Unterschied zum Saison-Kug müssen aber wieder mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Anspruchsvoraussetzungen nach § 101 SGB III Saisonbedingter Arbeitsausfall Erheblicher Arbeitsausfall Anzeige des Arbeitsausfalles (entfallen) Höhe des Kurzarbeitergeldes Soll-Entgelt Ist-Entgelt Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt Höhe des Krankengeldes Auswirkungen von Saison-Kug auf eine mögliche Arbeitslosigkeit Ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III Zuschuss-Wintergeld Mehraufwands-Wintergeld Qualifizierung während der Kurzarbeit Anzeige über den Arbeitsausfall Ausschlussfrist Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Betrieb oder bei der Lohnabrechungsstelle Auszahlung des Saison-Kug, Zahlung unter Vorbehalt, Abschlussprüfung und endgültige Entscheidung Verhinderung missbräuchlicher Winterbeschäftigungs-Umlage Meldung der Umlage Höhe und Aufbringung der Umlage Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Nicht umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Besonderheiten zur steuerlichen Betrachtung des Arbeitslohnes Erstattung von Mehraufwendungen Berechnung der Umlage und Pauschale Zahlungs- und Einziehungsverfahren Verzugsfolgen Rückwirkende Erhebung der Umlage 1.1 Allgemeines Durch ein Zusammenwirken von Arbeitgebern, Arbeitnehmern/-innen und der Solidargemeinschaft der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung ist als Sonderregelung des regulären (konjunkturellen) Kurzarbeitergeldes die Saison-Kug-Regelung entstanden. Saison-Kug wird bei Erfüllung der in § 101 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen des Baugewerbes die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge eines saisonbedingten Arbeitsausfalles vorübergehend verkürzt wird. Das Saison-Kug ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer/ -innen und den Arbeitnehmern/innen die Arbeitsplätze zu erhalten sowie den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Der Bezug von Saison-Kug geht dem Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld vor. Während der Schlechtwetterzeit kann also auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall in Betrieben des Baugewerbes ausschließlich Saison-Kug bezogen werden. 1.2 Anspruchsvoraussetzungen nach § 101 SGB III Arbeitnehmer/-innen haben in der Zeit vom 1. Dezember (in Betrieben des Gerüstbaus ab 01. November) bis 31. März (Schlechtwe

tterzeit) Anspruch auf Saison Kug, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe angehört und von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, der Arbeitsausfall erheblich ist, die betrieblichen Voraussetzungen und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.2.1 Baubetriebe Dies sind Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe, Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk, Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe fallen. 1.2.2 Saisonbedingter Arbeitsausfall Ein Arbeitsausfall ist saisonbedingt, wenn er regelmäßig in der Schlechtwetterzeit aufgrund witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen eintritt. 1.2.3 Erheblicher Arbeitsausfall Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Wirtschaftliche Ursachen für einen Arbeitsausfall sind beispielsweise im Falle eines Auftragsmangels gegeben. Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt. Unter einem unabwendbaren Ereignis wie z.B. Hochwasser versteht man auch einen Arbeitsausfall, der durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (z.B. Straßensperrungen). Unvermeidbar ist ein Arbeitsausfall nur dann, wenn der Betrieb vergeblich versucht hat, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Auch während des Bezuges von Saison-Kug muss der Betrieb sich stetig darum bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern oder zu beenden. Als unvermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich oder betriebsüblich ist. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen oder tarifvertragliche Regelungen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen oder durch den Abbau von Gleitzeitkonten und Überstunden ganz oder teilweise vermieden werden kann. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar. 1.2.4 Betriebliche Voraussetzungen Die Gewährung von Saison-Kug ist nur in Betrieben, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin beschäftigt ist, zulässig. Ein Betrieb i.S. der Vorschriften über das Saison-Kug kann auch eine Betriebsabteilung mit eigenem Betriebszweck - auch Hilfszweck - sein. 1.2.5 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung seines/ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht vom Saison-Kug-Bezug ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Saison-Kug besteht nicht für Arbeitnehmer/-innen, die nicht versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit sind, wie z.B. Bezieher/-innen von Renten wegen voller Erwerbsminderung (dem steht eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers gleich), Personen, die in einer geringfügigen Beschäftigung stehen, Personen in einer unständigen Beschäftigung, die berufsmäßig ausgeübt wird, für Personen, die Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld als Teilnehmer/-innen an einer beruflichen Vollzeit-Bildungsmaßnahme beziehen oder für Arbeitnehmer/-innen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden. für Tage der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Erkrankung vor dem Beginn des Saison-KugBezuges bzw. während eines Kalendermonats ohne Saison-Kug-Bezug des Betriebes eingetreten ist und Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des Saison-Kug) besteht oder, kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht (z.B. bei Erschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung), für die Tage einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis. 1.2.6 Anzeige des Arbeitsausfalles (entfallen) Durch das Gese

tz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) wurde das Anzeigeverfahren beim Saison-Kug ab 1.11.2016 gänzlich aufgehoben. Höhe des Kurzarbeitergeldes Das Saison-Kug beträgt 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz Leistungssatz 1) für Arbeitnehmer/-innen, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben (leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an) sowie für Arbeitnehmer/-innen, deren Ehegatte/Ehegattin mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben 60 Prozent (allgem. Leistungssatz Leistungssatz 2) für die übrigen Arbeitnehmer/-innen der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. 2.1 Soll-Entgelt Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall (vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit) im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§ 342 ff ) ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen. 2.2 Ist-Entgelt Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit, Nebeneinkommen). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht. 2.3 Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt wird ermittelt, in dem das gerundete Soll- und das gerundete Ist-Entgelt um folgende pauschalierte Abzüge vermindert wird: Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21% Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse Solidaritätszuschlag LINK Zur Berechnung des Saison-Kug ist in der Tabelle, die von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt wird, nach Lohnsteuerklasse und Leistungssatz zu unterscheiden. Die Tabelle kann auch im Internet unter '' www.arbeitsagentur.de (s. '' Vorwort) abgerufen werden. Faktorverfahren Arbeitnehmerehegatten können bei der Steuerklassenwahl IV/IV (§ 39 EStG) das sog. ''Faktorverfahren'' wählen. Die Abrechnungsliste für Kug sieht für die besondere Form der Berechnung entsprechende Eintragungsfelder vor. Das errechnete Kug ist dann nicht mehr aus der vorgenannten ''Tabelle'' nachzuvollziehen. Näheres hierzu vgl. '' ''Hinweise zum Antragsverfahren'' - Kug 306. Für die Lohnsteuerklasse sind die in der elektronischen Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten maßgebend. Der Arbeitgeber ruft die ''Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale'' (ELStAM) elektronisch bei der Finanzverwaltung ab. Innerhalb des Leistungssatzes ist das Saison-Kug in der Tabelle in zwei unterschiedlich hohen Beträgen aufgeführt. Leistungssatz 1 Arbeitnehmer/-innen, in deren elektronischer Lohnsteuerkarte (s. '' vorangehender Hinweis) ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist. Leistungssatz 2 alle übrigen Arbeitnehmer/-innen. Über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehendes monatliches Entgelt fließt nicht in die Saison-Kug Bemessung ein. Auszuzahlendes Saison-Kug Der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt ergibt das auszuzahlende Saison-Kug. (basierend auf den Leistungssätzen des Jahres 2016) Arbeitnehmer (100% Arbeitsausfall): Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 Soll-Entgelt im Kalendermonat Rechnerischer Leistungssatz Rechnerischer Leistungssatz Auszuzahlendes Saison-Kug Nebeneinkommen Erzielt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Saison-Kug aufgenommenen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem Ist-Entgelt hinzugerechnet. Weitere Einzelheiten über die Bemessung des SaisonKug ergeben sich für die Schlechtwetterzeit 2015/2016 aus den '' ''Hinweisen zum Antragsverfahren - Saison-Kug - Kug 306'', die beim Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit oder im Internet eingesehen werden können. Anzeigepflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei Nebeneinkommen Bezieher/-innen von Saison-Kug sind verpflichtet, alle Änderungen in ihren Verhältnissen unaufgefordert anzuzeigen, soweit sie für den Anspruch auf Saison-Kug Der

Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat daher z.B. jedes Nebeneinkommen, das im Kalendermonat erzielt wird, unverzüglich seinem Arbeitgeber zu melden. Die Höhe des Nebeneinkommens ist durch schriftliche Unterlagen nachzuweisen. Ferner ist anzuzeigen, wenn Altersrente (Vollrente) oder ähnliche Bezüge beantragt werden. Falls eine Anzeige unterlassen wird oder unrichtige Angaben gemacht werden, kann etwa zu Unrecht gezahltes Saison-Kug zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann eine Geldbuße verhängt werden. Leistungsbeginn Das Saison-Kug wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gewährt. Bei Betrieben, die dem BRTV-Bau, dem RTV Dachdecker oder dem BRTV Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau unterliegen, ist das zur Vermeidung von Saison-Kug angesparte Arbeitszeitguthaben vorher zu berücksichtigen. Nur für witterungsbedingte Arbeitsausfälle ist für den Tarifbereich des Gerüstbaugewerbes die tarifliche Ausgleichsleistung von 150 Ausfallstunden einzubringen, so dass Saison-Kug dann erst ab der 151. Ausfallstunde gewährt werden kann. Bezugsdauer Saison-Kug kann in einem Betrieb, der dem BRTV-Bau, dem RTV Dachdecker oder dem BRTV Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau unterliegt, längstens in der Schlechtwetterzeit vom 01. Dezember bis 31. März gewährt werden. Bis zum Winter 2017/2018 verbleibt es für Betriebe des Gerüstbaugewerbes bei der Schlechtwetterzeit vom 01. November bis 31. März. Die Bezugszeit von Saison-Kug wird nicht auf die Bezugsdauer des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes angerechnet, um eine Schlechterstellung in Bezug auf das bisherige System der Winterbauförderung auszuschließen. Bei vorangehendem und anschließendem Bezug von konjunkturellem Kug gilt die Bezugszeit von Saison-Kug nicht als Unterbrechungszeit, die die Anspruchsdauer auf konjunkturelles Kug verlängern würde. Soziale Sicherung Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen während des Bezuges von Saison-Kug erhalten. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem (fiktiven) Arbeitsentgelt. Nähere Einzelheiten über die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Empfänger von Saison-Kug ergeben sich aus den '' ''Hinweisen zum Antragsverfahren - Saison-Kug - Kug 306''. Höhe des Krankengeldes Erkranken Versicherte vor dem Beginn des Bezuges von Saison-Kug bzw. während eines Kalendermonats ohne Saison-Kug-Bezug des Betriebes, erhalten sie für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Saison-Kug Krankengeld in gleicher Höhe und zwar solange, wie ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde. Auswirkungen von Saison-Kug auf eine mögliche Arbeitslosigkeit Während des Bezuges von Saison-Kug besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. Insofern kann diese Zeit auch bei der Festsetzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I berücksichtigt werden. Wird ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin nach dem Bezug von Saison-Kug arbeitslos, entstehen ihm/ihr bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes keine Nachteile. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das die/der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Ergänzende Leistungen Ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, haben in der Bauwirtschaft Anspruch auf umlagefinanziertes Wintergeld (WG) als Zuschuss-Wintergeld (ZWG) und Mehraufwands-Wintergeld (MWG). Zuschuss-Wintergeld ZWG wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird. Als Anreiz zur Flexibilisierung und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen wurde in Betrieben des Baugewerbes (BRTV Bau), des Dachdeckerhandwerks (RTV Dachdecker) und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (BRTV GaLaBau) das ZWG auf 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde angehoben. In Betrieben des Gerüstbaus beträgt das ZWG 1,03 Euro und wird ausschließlich zur Vermeidung bzw. Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle bei Einbringung der tariflichen Vorausleistung (Überbrückungsgeld) gewährt. Mehraufwands-Wintergeld MWG wird in Höhe von 1,- Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis

zu 180 Stunden) erbracht. Diese Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, sie werden also netto ausgezahlt. Beiträge zur Sozialversicherung Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversicherte Bezieher/-innen von Saison-Kug (außer für Angestellte und Poliere), inklusive des von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Der Berechnung der SV-Beiträge liegen 80% des ausgefallenen Arbeitsentgeltes zu Grunde. Die Beitragszuschläge für Kinderlose werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal der Pflegeversicherung überwiesen. Damit ist die Saison-Kurzarbeit für umlagepflichtige Arbeitgeber nahezu kostenneutral. Für Betriebe des Gerüstbaugewerbes gilt diese Regelung nicht. Qualifizierung während der Kurzarbeit Sind Qualifizierungsmaßnahmen für die Ausfallzeiten geplant, so erörtern Sie dies bitte mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Anzeige über den Arbeitsausfall Abrechnung des Saison-Kug und der ergänzenden Leistungen Der Arbeitgeber hat die Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Für die Beantragung des SaisonKug sind grundsätzlich die Vordrucke '' ''Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen'' - Leistungsantrag - (Kug 307) und die '' ''Abrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen'' (Kug 308) zu verwenden. Sie sollen in einfacher Ausfertigung bis zum 15. des Folgemonats bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Vordrucke werden von der Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder können aus dem Internet unter '' www.arbeitsagentur.de (vgl. '' Seite 3 dieses Merkblattes) heruntergeladen werden. 6.3 Ausschlussfrist Der Antrag auf Saison-Kug sowie der ergänzenden Leistungen nach § 102 SGB III ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Saison-Kug beantragt wird. Geht der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit ein, in deren Bezirk sich die Lohnabrechungsstelle befindet, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe des Fristversäumnisses nicht mehr gewährt werden. 6.4 Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Betrieb oder bei der Lohnabrechungsstelle Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen berechtigt und verpflichtet. Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in die für die Lohnabrechnung maßgebenden Originalunterlagen nehmen, z.B. in Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten, Schichtbücher, Schichtzettel usw.), Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen, Baustellentagebücher u.Ä. (§ 319 Abs. 1 SGB III). Dies kann vor Ort im Betrieb, beim Steuerberater etc. oder - nach Auswahl der Unterlagen und deren Übersendung - in der Agentur für Arbeit erfolgen. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird grundsätzlich in der Agentur für Arbeit durchgeführt. Damit sollen u.a. eine mit der Prüfung einhergehende Störung der internen Abläufe in Ihrem Betrieb vermieden und kurzfristiger abschließende Entscheidungen der Agentur für Arbeit ermöglicht werden. Die Pflicht, Arbeitszeitnachweise zu führen und für die Dauer von vier Jahren aufzubewahren, ergibt sich aus § 320 Abs. 3 S. 3 SGB III. 6.5 Auszahlung des Saison-Kug, Zahlung unter Vorbehalt, Abschlussprüfung und endgültige Entscheidung Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen wird ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für Zahlungen praktiziert. Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben. In der Regel bis 30. November werden die abgerechneten Saison-Kug-Bezugszeiträume der vorausgegangenen Schlechtwetterperiode abschließend geprüft. Für diese Abschlussprüfung werden von der AA ausgewählte, zu prüfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert. Die vollständige Übersendung der angeforderten Unterlagen vermeidet zeitaufwändige Rückfragen und sichert eine zügige Bearbeitung. Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer Abschluss des Leistungsfalls gewährleistet. 6.6 Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme Die Agentur für Arbeit prüft, ob das Saison-Kug missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Zum maschinellen Datenabgleich hat der Arbeitgeber mit dem Antrag auf Gewährung von Saison-Kug bestimmte individuelle Daten (z.B. Versicherungsnummer) seiner Arbeitnehmer/-innen mitzuteilen. 6.7 Schadenersatzpflicht, Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistung

en, Geldbuße, strafrechtliche Verfolgung Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Bundesagentur für Arbeit zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Hat der Arbeitgeber oder die von ihm bestellte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Saison-Kug zu Unrecht geleistet wurde, sind die zu Unrecht gewährten Beträge vom Arbeitgeber zu erstatten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden. Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zur Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. 6.8 Anzeigepflichten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin Bezieher/innen von Saison-Kug sind verpflichtet, alle Änderungen in ihren Verhältnissen unaufgefordert anzuzeigen, soweit sie für den Anspruch auf Saison-Kug von Bedeutung sind. Melden Sie daher bitte z.B. jedes Nebeneinkommen, das Sie im Kalendermonat erzielen, unverzüglich dem Lohnbüro oder der Agentur für Arbeit. Die Höhe des Nebeneinkommens ist durch schriftliche Unterlagen nachzuweisen. Melden Sie bitte ferner, wenn Sie Altersrente (Vollrente) oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beantragen. Falls Sie eine Anzeige unterlassen oder unrichtige Angaben machen, kann etwa zu Unrecht gezahltes Saison-Kug von Ihnen zurückgefordert werden. Darüber hinaus müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen. 6.9 Steuerliche Behandlung Das Saison-Kug ist steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt). Das Saison-Kug ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist er/ sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Saison-Kug, ggf. zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, die er/sie oder sein/ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/Ehegattin im selben Kalenderjahr erhalten hat, 410 Euro übersteigt. Für Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften trifft dies ebenfalls zu. HINWEIS Die jeweilige Leistungsart, den Abrechnungszeitraum und den beantragten Auszahlungsbetrag bitte ich Ihrem Kontoauszug zu entnehmen. WinterbeschäftigungsUmlage 7.1 Allgemeines zur Umlage Die Finanzierung der ergänzenden Leistungen (ZWG, MWG, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) erfolgt durch eine branchenspezifische Umlage, deren Einführung eine Mitwirkung der Tarifpartner erfordert und diese damit aktiv an der Beschäftigungssicherung in ihrer Branche beteiligt. 7.2 Abführung der Umlage Arbeitgeber des Baugewerbes haben die Winterbeschäftigungs-Umlage im Wege der Selbstveranlagung (Meldung und Zahlung), also ohne vorherige besondere Aufforderung, zu entrichten, wenn in ihrem Betrieb oder ihrer Betriebsabteilung die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht wird. Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge seit 1. Mai 2006 grundsätzlich über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse (Einzugsstellen des Baugewerbes) ab. Dies gilt auch für Unternehmen, deren Hauptbetriebssitz nicht im Geltungsbereich des SGB III liegt. Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge seit 1. Januar 2009 unmittelbar an den Bereich Winterbeschäftigungsumlage (WBU) der Agentur für Arbeit (AA) Frankfurt am Main ab. Auch bei Unternehmen, deren Hauptbetriebssitz nicht im Geltungsbereich des SGB III liegt, ist allein der Bereich WBU der AA Frankfurt am Main zuständig. Die Arbeitgeber haben der AA Frankfurt am Main die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten. Die Adressen der zuständigen Einzugsstellen des Baugewerbes sowie des Bereichs WBU der AA Frankfurt am Main finden sich im Anhang dieses Merkblattes. 7.3 Meldung der Umlage Arbeitgeber haben Beginn und Ende der Umlagepflicht sowie eine Änderung des Sitzes der Lohnabrechnungsstelle der zuständigen Einzugsstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Mit den ihnen zur Verfügung gestellten Vordrucken melden die Arbeitgeber die umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aller gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die fälligen Umlagebeträge und ggf. die Pauschale für Mehraufwendungen bis zum 15. des Monats, der dem Monat folgt, für den der Lohn zu zahlen ist. Falls in einem Monat keine Bruttoarbeitsentgelte anfallen, ist im Betragsfeld jeweils eine Null einzutrage

n. Liegt zu dem o.a. Termin keine Meldung vor, wird der Umlagebetrag geschätzt. 7.4 Höhe und Aufbringung der Umlage Die Umlage bemisst sich grundsätzlich nach einem Prozentsatz der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der in den Betrieben und Betriebsabteilungen des Baugewerbes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer/-innen, die ergänzende Leistungen dem Grunde nach erhalten können. Dieser Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung festgelegt und beträgt für alle der Baubetriebe-Verordnung unterliegenden Betriebe des Bauhauptgewerbes seit 1. Mai 2006 2,0% (davon 0,8% Arbeitnehmeranteil, 1,2% Arbeitgeberanteil) des Dachdeckerhandwerks seit 1. Januar 2013 2,0% (davon 0,8% Arbeitnehmeranteil, 1,2% Arbeitgeberanteil) des Garten- und Landschaftsbaus seit 1. April 2007 1,85% (davon 0,8% Arbeitnehmeranteil, 1,05% Arbeitgeberanteil) und des Gerüstbauerhandwerks 1,0% (nur Arbeitgeberanteil). Die Berechnungsgrundlage für die Winterbeschäftigungs-Umlage und die tariflichen Sozialkassen-Beiträge bzw. Ausbildungs-Umlage ist grundsätzlich identisch. 7.4.1 Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern/-innen, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die elektronische Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuert werden, b) der nach §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn bei Arbeitnehmer/-innen, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, seit 1. November 2006 der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) bis b) als Bruttoarbeitslohn gelten würde. Dies bedeutet z.B., dass der Bruttolohn eines/einer Arbeitnehmerin im Inland als Grenzgänger beschäftigten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder eines/einer von einem Arbeitgeber ins Ausland entsandten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin seit 1. November 2006 zu berücksichtigen ist, auch wenn das zuständige Finanzamt den/die Arbeitnehmer/-in auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach dem Auslandstätigkeitserlass des Bundesministeriums der Finanzen mit einer Freistellungsbescheinigung vom Lohnsteuerabzug befreit hat. Entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmer/-innen auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des SGB III entfallen, werden nach § 5 Abs. 4 Winterbeschäftigungs-Verordnung auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr nachträglich von der zuständigen Einzugsstelle erstattet. Die Erstattung ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des maßgeblichen Jahres zu stellen. Ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu. Die der Erstattung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelte sind von der Umlagemeldung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle nicht abzusetzen. Zum umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelt gehören auch: die sonstigen lohnsteuerpflichtigen Leistungen für die Zukunftssicherungen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmer/-in, die lohnsteuerpflichtigen Winterausfallgeld-Vorausleistungen (z.B. Überbrückungsgeld, Schlechtwetterlohn) bzw. die tarifliche Ausgleichsleistung zur Vermeidung von Saison-Kug. 7.4.2 Nicht umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Zum Bruttoarbeitsentgelt gehören nicht: der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer/-innen, der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente i.S. des § 1 des Betriebsrentengesetzes sowie der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung, im Bereich des Bauhauptgewerbes das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (wie z.B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung nicht jedoch Urlaubsgeld und alle sonstigen Sonderzahlungen, denen der Charakter eines 13. Monatseinkommens fehlt), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, im Bereich des Gerüstbauerhandwerks das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter. 7.4.3 Besonderheiten zur steuerlichen Betrachtung des Arbeitslohnes Die Bezugnahme auf die steuerliche Behandlung von Arbeitslohn dient bei der Umlage nur der vereinfachten Berechnung. Für die Umlage gilt jedoch damit grundsätzlich nicht das im Steuerrecht maßgebliche Zuflussprinzip, vielmehr ist das auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung maßgebliche Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, das der/die gewerbliche Arbeitnehmer/-in erarbeitet und beanspruchen kann (Entstehungs- und Fälligkeitsprinzip). Dies gilt z.B. für Entgelte, die zwar vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin erzielt wurden, die jedoch den tariflichen Mindestlohn unter

schreiten oder ihm wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Im Insolvenzfall sind die Bruttoarbeitsentgelte für die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung und nach der Insolvenzeröffnung bei Umlagepflicht wegen Weiterführung des Baubetriebes zu berücksichtigen. Kündigungslöhne, die vom Insolvenzverwalter für Zeiten nach Insolvenzeröffnung zu zahlen sind, gehören nicht zum umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelt. Der in Betrieben mit und ohne Arbeitsflexibilisierung einbehaltene und dem Arbeitszeitkonto (z.B. Ausgleichkonto, Bruttolohnkonto) gutgeschriebene Lohn ist beim umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelt erst zu berücksichtigen, wenn er dem/der Arbeitnehmer/-in ausbezahlt wird. Bei Altersteilzeit sind die erzielten bzw. fälligen Löhne in der Arbeits- und Freistellungsphase zu berücksichtigen, die Aufstockungsbeträge jedoch nicht, solange sie steuerfrei bleiben. In der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerfreibeträge vermindern nicht das für die Berechnung der Umlage maßgebliche Bruttoarbeitsentgelt. 7.4.4 Was sind gewerbliche Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen? Bei den gewerblichen Arbeitnehmer/-innen handelt es sich um Arbeitnehmer/-innen, deren Arbeitsverhältnisse nach den Tarifverträgen in der Schlechtwetterzeit aus witterungsbedingten Gründen nicht gekündigt werden können. Dabei ist für die Einbeziehung des Bruttoarbeitsentgeltes unerheblich, ob der/die betreffende gewerbliche Arbeitnehmer/-in tatsächlich auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist oder nicht. Als gewerbliche Arbeitnehmer/-innen gelten auch Schüler/-innen, die während der Schulferien auf einer Baustelle überwiegend körperliche Tätigkeiten verrichten (z.B. als Hilfsarbeiter), nicht dagegen Auszubildende, Umschüler, Praktikanten oder Volontäre. Auch Löhne von Aushilfen und Reinigungspersonal müssen stets bei der Umlagezahlung berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen, in denen die Umlagepflicht einzelner Personen nicht eindeutig feststeht, ist die Entscheidung auf das Ergebnis des ''Statusfestellungsverfahren'' nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beim Rententräger abzustellen und mit der gemeinsamen Einrichtung oder Ausgleichskasse abzustimmen. 7.5 Erstattung von Mehraufwendungen Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, erstatten dem Bereich WBU der AA Frankfurt am Main der Bundesagentur für Arbeit eine zusätzliche Pauschale für Mehraufwendungen. Diese Pauschale beträgt 10% des Umlagesatzes, wenn dieser mindestens 1,5% oder 15% des Umlagesatzes, wenn dieser geringer ist als 1,5%. 7.6 Berechnung der Umlage und Pauschale Wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen aufgebracht wird, ist der Arbeitgeber - wie im Verfahren beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag - zum Abzug des Arbeitneh meranteils vom Arbeitsentgelt berechtigt und zur Zahlung und Abführung des Gesamtumlagebetrages verpflichtet. Für den vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt vorzunehmenden Einbehalt muss der Anteil von 0,8% aus dem Bruttoarbeitsentgelt des/der einzelnen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin errechnet und vom Arbeitsentgelt abgezogen werden. Um diesen Betrag vermindert sich das auszuzahlende Nettoarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber errechnet und meldet der zuständigen Einzugsstelle die Gesamtbruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer/-innen und den Gesamtumlagebetrag unter Zugrundelegung des entsprechenden Gesamtumlageprozentsatzes. Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des Bauhauptgewerbes von 2.500,00 Euro sind 30,00 Euro als Arbeitgeberanteil und 20,00 Euro als Arbeitnehmeranteil mit insgesamt 50,00 Euro an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Der Nettolohn des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin verringert sich deshalb um 20,00 Euro. Aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung des Dachdeckerhandwerks kann der/die Arbeitnehmer/-in statt des Abzugs des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt den Wert von zwei Urlaubstagen einbringen. Der von den Arbeitnehmer/-innen zu tragende Anteil der Umlage bleibt steuer- und sozialversicherungspflichtig, die Umlage ist ein gesetzlicher Beitragsabzug im Sinne des § 28g SGB IV. Bei der Übernahme der Arbeitnehmeranteile der Umlage durch den Arbeitgeber handelt es sich um geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers - wie bei Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung - mit der Folge, dass diese zusätzlich steuerpflichtig werden und damit auch in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Winterbeschäftigungs-Umlage einzubeziehen sind. Dies gilt sowohl für die freiwillige Übernahme der Arbeitnehmeranteile als auch in den Fällen, bei denen der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile nicht mehr vom Arbeitsentgelt einbehalten darf und die Arbeitnehmeranteile somit von ihm selbst zu tragen sind. Die Umlage und die Pauschale sind auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei kaufmännisch zu runden ist. 7.7 Zah

lungs- und Einziehungsverfahren

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