Steuerinfo für Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten (BW)

Steuerinfo für Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten (BW)

Ob eine Tätigkeit steuerrechtlich selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird,

richtet sich nicht allein nach der Einstufung durch die Vertragsparteien.

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Aushilfstätigkeiten von Schülern und Studenten Schüler, Schülerinnen und Studierende, die in den Ferien arbeiten, stehen als Aushilfskräfte meist in einem Arbeitsverhältnis. Das heißt, sie sind für die Dauer ihrer Tätigkeit in einen Betrieb eingeordnet, weisungsgebunden und erzielen als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Schüler, Schülerinnen und Studierende können im Rahmen ihrer Aushilfstätigkeit jedoch auch selbstständig oder gewerblich tätig sein. Ob eine Tätigkeit steuerrechtlich selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird, richtet sich nicht allein nach der Einstufung durch die Vertragsparteien. Entscheidend für eine Abgrenzung sind die Vertragsgestaltung und das Gesamtbild der Verhältnisse. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, vorgegebene Arbeitszeiten sowie eine Eingliederung in den Betrieb. Für eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit spricht hingegen, wenn der Auftragnehmer bei Gestaltung und Erledigung der Arbeiten weitgehend freie Hand hat. Es muss der Arbeitserfolg und nicht die Arbeitskraft geschuldet werden, also das Unternehmerrisiko beim Auftragnehmer liegen. In Zweifelsfällen kann beim Finanzamt des Arbeitgebers/Auftraggebers eine sogenannte Anrufungsauskunft eingeholt werden. Der Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich im regulären Lohnsteuerabzugsverfahren anhand der individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zu besteuern. Unter gewissen Voraussetzungen, nämlich wenn eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 450 Euro im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV vorliegt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung unter Verzicht auf die Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 2% pauschal besteuern. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 20% beziehungsweise 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer zu erheben (siehe unten). Wesentliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug sind die individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse gegebenenfalls mit Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal sowie Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge). Diese werden den Arbeitgebern seit 2013 als so genannte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) von der Finanzverwaltung zum Abruf zur Verfügung gestellt. Für den Abruf der ELStAM benötigen die Arbeitgeber vom Arbeitnehmer folgende Angaben: 1. die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt, 2. ob es sich um das erste oder ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt, 3. gegebenenfalls ob und in welcher Höhe ein vom Finanzamt festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll. Die Steuerklasse bestimmt sich nach folgenden Kriterien: Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sowie für verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Jahr 2016 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte/ Lebenspartner vor dem 1. Januar 2015 verstorben ist. Steuerklasse II gilt für die unter Steuerklasse I aufgeführten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag wird Alleinerziehenden gewährt, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das diesen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Ferner muss das Kind bei ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein. Der Entlastungsbetrag wird nicht gewährt, wenn der oder die Alleinerziehende in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Das Gleiche gilt, wenn der oder die Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt, für die ihm oder ihr kein Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Der Entlastungsbetrag beziehungsweise die Steuerklasse II wird für jeden vollen Kalendermonat gewährt, in dem die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen. Steuerklasse III, IV oder V gilt für verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Dabei können verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV oder dem sogenannten Faktorverfahren wählen. Steuerklasse VI gilt für ein zweites oder jedes weitere Beschäftigungsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezieht. Von dem Arbeitslohn muss der Arbeitgeber Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer und - soweit Sozialversicherungspflicht besteht

Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einbehalten und an das Finanzamt sowie an die jeweilige Krankenkasse - als Einzugsstelle der Träger der Sozialversicherung - abführen. Die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich für das Jahr 2016 auf 19,325% bzw. 19,575% des Arbeitslohns (Krankenversicherung: 7,3%, Pflegeversicherung: 1,175% beziehungsweise 1,425% für Kinderlose, allgemeine Rentenversicherung: 9,35%, Arbeitslosenversicherung: 1,5%). Ferner erheben die meisten gesetzlichen Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, der ohne Beteiligung des Arbeitgebers nur vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn wird für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (monatlich, wöchentlich oder täglich) auf der Grundlage eines hochgerechneten Jahresarbeitslohns ermittelt. Dabei werden bereits eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen automatisch berücksichtigt. So werden für das Jahr 2016 beispielsweise bei der Steuerklasse I der Grundfreibetrag (8 652 Euro), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten (1 000 Euro), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) und die in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns berechnete Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge steuermindernd abgezogen. Allerdings wird bei der Lohnsteuerberechnung unterstellt, dass der Arbeitslohn das ganze Jahr bezogen wird. Dies hat zur Folge, dass in dem laufenden Lohnzahlungszeitraum nur der entsprechende Anteil der Frei- und Pauschbeträge abgezogen werden kann, beispielsweise bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum nur ein Zwölftel der oben genannten Beträge. Da die Ferienarbeit von Schülern und Studenten im Regelfall nur einige Wochen lang ausgeübt wird, liegen die Einkünfte meist unter den für das ganze Jahr geltenden Frei- und Pauschbeträgen. Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit wird deshalb in der Regel zu viel Steuer einbehalten. Daher kann nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Erstattung der zuviel bezahlten Steuer beantragt werden (sogenannte Antragsveranlagung). Aufgrund der hohen Frei- und Pauschbeträge werden - sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen - beispielsweise bei der Veranlagung eines ledigen Arbeitnehmers die nach der Steuerklasse I einbehaltenen Steuern von einem Jahresbruttoarbeitslohn von bis zu 11 822 Euro in vollem Umfang erstattet. Da der Arbeitgeber die Höhe des Bruttoarbeitslohns, die einbehaltene Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie den einbehaltenen Solidaritätszuschlag mittels einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung direkt dem Finanzamt mitteilt, muss der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte ''Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2016'' einer Einkommensteuererklärung nicht beigefügt werden. Gleichwohl sollte diese Ausfertigung für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zur Erstattung der Steuern aufbewahrt werden. Auf der Ausfertigung ist auch eine eTIN (elektronische Transfer-IdentifikationsNummer) sowie eine Identifikationsnummer verzeichnet. Diese sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aufgrund dieser eTIN sowie der Identifikationsnummer kann das Finanzamt die vom Arbeitgeber übermittelten Daten abrufen und die Erstattung der zuviel einbehaltenen Steuer veranlassen. Der Antrag auf Erstattung der zuviel gezahlten Steuer wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt. Die nicht verlängerbare Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung beträgt vier Jahre. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2016 kann deshalb nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 (Eingang beim zuständigen Finanzamt!) gestellt werden. Wird ein Antrag auf Erstattung der zuviel gezahlten Steuer gestellt (Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt), können bei Studenten die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen Kosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie die Kosten selbst getragen haben. Liegt ein Erststudium vor, können die Aufwendungen (in Form von Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten und gegebenenfalls doppelter Haushaltsführung) bis zu einem Höchstbetrag von 6 000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Ist das Studium ein Zweitstudium oder findet es im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (wie zum Beispiel an einer Dualen Hochschule oder einer Berufsakademie), können die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Zweitstudium liegt dann vor, wenn zuvor bereits eine Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten und Abschlussprüfung oder ein Studium abgeschlossen wurde. Wurde die Ausbildung oder das Erststudium ohne Abschluss abgebrochen, liegt kein Zweitstudium vor. Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen aus der Aushilfstätigkeit, entsteht ein Verlust, d

er in den nachfolgenden Jahren steuermindernd berücksichtigt wird (das gilt nicht für die Sonderausgaben bei einem Erststudium). In bestimmten Fällen kann die Steuerberechnung anstelle der Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen nach festen Pauschsteuersätzen erfolgen. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte kommt insbesondere in Betracht mit einem Pauschsteuersatz von 2% (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer), wenn ein sogenannter 450 Euro-Job im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV vorliegt und der Arbeitgeber Pauschal- oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15% zu entrichten hat. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen für den Arbeitgeber noch pauschale Krankenversicherungsbeiträge von derzeit 13%, Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschutz von derzeit 1,3% und zur Zahlung des Insolvenzgeldes sowie zusätzliche Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung an, mit einem Pauschsteuersatz von 20%, wenn ein sogenannter 450 Euro-Job im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV vorliegt und der Arbeitgeber keine Pauschal- oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15% zu entrichten hat. Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer fallen dann noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer an, mit einem Pauschsteuersatz von 25%, wenn der Arbeitnehmer nach steuerlichen Grundsätzen kurzfristig (nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage) beschäftigt wird, der Arbeitslohn 68 Euro durchschnittlich pro Arbeitstag nicht übersteigt und der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro beträgt. Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer fallen dann noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer an. Die Pauschalierung der Lohnsteuer kann nebeneinander für mehrere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 2% kann neben einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht für mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber. In diesen Fällen erfolgt eine Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen, die pauschale Erhebung der Lohnsteuer scheidet aus. Schuldner der pauschalen Steuerbeträge ist - im Gegensatz zur individuellen Besteuerung - der Arbeitgeber. Allerdings kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Innenverhältnis (arbeitsvertraglich) vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die pauschalen Steuerbeträge zu tragen hat, das heißt, er bekommt den Lohn abzüglich der Pauschalsteuer ausbezahlt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber bei der Steuerberechnung den Arbeitslohn nicht um die abgewälzte Pauschalsteuer mindern darf. Mit der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer ist der Steuerabzug abgegolten, das heißt, der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird bei der Einkommensteuerveranlagung nicht angesetzt. Daraus ergibt sich allerdings, dass die pauschal erhobene Steuer nach Ablauf des Jahres nicht erstattet werden kann. Für Auskünfte zu den einzelnen Voraussetzungen der 450 Euro-Jobs steht die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Verfügung. Informationen können Sie dort entweder telefonisch im Service-Center unter 0355 2902-70799 oder im Internet unter www.minijob-zentrale.de erhalten. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Schülern und Studenten ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn sich bereits aus anderen Gründen eine Jahreseinkommensteuer ergibt. Denn im Fall der Steuerklasse I wird bei einem Jahresbruttoarbeitslohn von bis zu 11 822 Euro - wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen - die einbehaltene Lohnsteuer in vollem Umfang erstattet (siehe oben). Letztlich kann die Frage, ob die individuelle oder die pauschalierte Besteuerung günstiger ist, aber nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden - gegebenenfalls unter Einbeziehung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Schüler und Studenten werden ab Vollendung des 18. Lebensjahres bei ihren Eltern steuerlich unter folgenden Voraussetzungen als Kinder berücksichtigt: bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz als arbeitssuchend gemeldet ist. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, das Kind einen berücksichtigungsfähigen F

reiwilligendienst ableistet, wie zum Beispiel ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch oder einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz), sich das Kind in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung. Entsprechendes gilt für andere Zwangspausen (zum Beispiel vor und nach der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes und nach Zeiten einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz). Befindet sich das Kind in der Zweitausbildung oder im Zweitstudium nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird es steuerlich nur dann bei den Eltern berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis (im Regelfall bei einer Dualen Hochschule oder einer Berufsakademie gegeben) oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich für die Berücksichtigung des Kindes bei den Eltern. Die steuerliche Berücksichtigung als Kind bei den Eltern des Schülers oder des Studenten ist insbesondere für die Gewährung des Kindergeldes oder der steuerlichen Freibeträge für Kinder und für den Ansatz des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes von Bedeutung. Einzelheiten zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern können dem Steuerratgeber des Ministeriums für Finanzen ''Steuertipps für Familien'' entnommen werden. Der Steuerratgeber ist beim Finanzamt oder der Pressestelle des Ministeriums für Finanzen erhältlich. Er kann bei der Pressestelle des Ministeriums für Finanzen, Neues Schloss, 70173 Stuttgart oder auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen (www.fm.baden-wuerttemberg.de) unter Publikationen / Steuerratgeber angefordert werden. Auf der Internetseite ist der Steuerratgeber auch als PDF-Datei abrufbar. Stefanie aus Stuttgart ist 22 Jahre alt, ledig und studiert im Jahr 2016 an der Universität Heidelberg. Sie hat direkt nach dem Abitur mit dem Studium begonnen. Sie ist während der Semesterferien in den Monaten März, August und September 2016, also insgesamt für drei Monate, bei dem Unternehmer Unger aushilfsweise als Arbeitnehmerin beschäftigt. Es ist vertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Hierfür bezieht sie einen monatlichen Bruttolohn von 2 700 Euro. Unger nimmt den Lohnsteuerabzug entsprechend den individuellen Besteuerungsmerkmalen (Steuerklasse I, Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft) vor und behält für jeden Tätigkeitsmonat 371,41 Euro Lohnsteuer, 20,42 Euro Solidaritätszuschlag und 29,71 Euro Kirchenlohnsteuer, für das Jahr 2016 insgesamt 1 264,62 Euro ein. Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag betrug insgesamt 1 585,59 Euro. Im Dezember 2016 ist Stefanie aushilfsweise bei dem Gastwirt Gall im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für 450 Euro tätig. Gall führt unter anderem Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15% an die Minijob-Zentrale ab und übernimmt zusätzlich die Pauschsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer) von 9 Euro. Nach Ablauf des Jahres 2016 reicht Stefanie beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit Arbeitnehmer-Pauschbetrag Sonderausgaben (gezahlte Kirchensteuer) beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen Zu versteuerndes Einkommen Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem für das Jahr 2016 geltenden Grundfreibetrag von 8 652 Euro. Stefanie werden vom Finanzamt die auf der Ausfertigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Steuerbeträge von insgesamt 1 265,39 Euro (Lohnsteuer 1 115 Euro, Solidaritätszuschlag 61,26 Euro und Kirchenlohnsteuer 89,13 Euro) erstattet. Die von Gall erhobene Pauschsteuer von insgesamt 9 Euro ist nicht erstattungsfähig. Stefanie kann im Jahr 2016 bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden, da sie sich aufgrund ihres Studiums in Berufsausbildung befindet, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das Studium ein Erststudium ist (direkt im Anschluss an den Schulabschluss ohne dazwischen liegende andere Ausbildung oder ein zuvor abgeschlossenes anderes Studium). Auf die Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge kommt es nicht an. Hätte Stefanie nach dem Abitur zunächst eine dreijährige Lehre mit Abschlussprüfung durchgeführt und erst anschließend mit dem Studium begonnen, würde es sich bei dem Studium um eine Zweit

ausbildung handeln. In diesem Fall könnte Stefanie steuerlich nicht bei den Eltern berücksichtigt werden, da sie eine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ausgeübt hat. Die aushilfsweise Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (bis 450 Euro im Monat) wäre dagegen unschädlich für die steuerliche Berücksichtigung bei den Eltern

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