Steuern für Existenzgründer

Steuern für Existenzgründer

Diese Info soll Existenzgründer über Grundzüge der Unternehmensbesteuerung

und über die korrekte Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns

mit Hilfe der Buchführung informieren.

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güter abgeschafft. Für das Konjunkturprogramm zur Bewältigung der Finanzkrise wurde sie befristet für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Januar 2009 und 31. Dezember 2010, bis zur Höhe des 2,5-fachen des linearen Satzes, maximal 25 Prozent wieder eingeführt. Ab 2011 gilt dann wieder allein die lineare Abschreibung. Beachte: Abweichend vom vorstehenden Grundsatz gelten Besonderheiten für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungswert von einschließlich 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder alternativ für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von unter 150 Euro sowie über 150 Euro bis einschließlich 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Wirtschaftsgüter bis einschließlich 410 Euro Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis einschließlich 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) können im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe in voller Höhe abgezogen werden. Die insoweit auf 150 Euro reduzierte Grenze wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wieder auf 410 Euro erhöht. Soweit sie den Wert von 150 Euro übersteigen, sind sie unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Wirtschaftsgüter über 150 bis einschließlich 1.000 Euro Alternativ zur vorstehenden Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 410 Euro kann für Wirtschaftsgüter über 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis einschließlich 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) auch weiterhin jahrgangsbezogen ein Sammelposten gebildet werden. Die hierin zusammengefassten Wirtschaftsgüter sind gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt. Das schreibt das Gesetz explizit vor. Wer sich also zum Beispiel im Jahr 2001 einen Laptop für 998 Euro kauft, schreibt diesen über fünf Jahre bis zum Jahr 2005 im Rahmen des Sammelpostens 2001 ab. Geht der Laptop nach zwei Jahren kaputt oder wird aus sonstigen Gründen entsorgt und im Jahr 2003 ein neuer Laptop für wieder 998 Euro angeschafft, wird der erste Laptop nach wie vor im Sammelposten 2001 geführt und abgeschrieben. Der neue Laptop geht in den Sammelposten des Jahres 2003 ein und wird dort bis zum Jahr 2007 abgeschrieben. Vorteil dieser alternativ möglichen ''Poolabschreibung'' sind die reduzierten Aufzeichnungspflichten gegenüber der Sofortabschreibung bis 410 Euro. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen Daneben besteht für Betriebe, die die Größenklasse des so genannten Investitionsabzugsbetrags erfüllen, eine weitergehende Möglichkeit der Sonderabschreibung. Diese Unternehmen können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent in Anspruch nehmen. Und zwar auch dann, wenn zuvor kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Voraussetzung ist nur, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Umfangreiche Informationen hierzu finden Sie in unserer IHK-Information ''Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen'' www.ihkkoeln.de Dok.-Nr. 633. Abschreibungen nach Einlage von Wirtschaftsgütern in den Betrieb Bei Betriebsgründungen kommt es oft vor, dass Wirtschaftsgüter in den Betrieb eingebracht werden, die zuvor privat genutzt wurden (beispielsweise Pkw). Handelt es sich hierbei um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, können auch hier Abschreibungen vorgenommen werden. Die Einlage erfolgt grundsätzlich mit dem Teilwert oder den fortgeführten Anschaffungskosten. Wurde das eingelegte Wirtschaftsgut bisher nicht zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, so ist der Einlagewert prinzipiell auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Wurde das Wirtschaftsgut jedoch vor seiner Einlage bereits zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, so bemessen sich die weiteren Abschreibungen nicht mehr nach dem Einlagewert, sondern nach dem Restwert des Wirtschaftsguts im Einlagezeitpunkt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass mit der Einlage künstlich neues Abschreibungsvolumen geschaffen wird. Gründungsaufwendungen Bei der Gründung eines Betriebs entstehen in der Regel noch vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit Kosten. Diese Kosten können bei der Ermittlung des ertragssteuerlichen Gewinns als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Es kommt hier alleine auf den wirtschaftlichen Zusammenhang an, ein zeitlicher Zusammenhang ist nur von sekundärer Bedeutung. Besonderheiten sind bei der Gründung einer GmbH zu beachten.

Die Gründung einer GmbH vollzieht sich in drei Schritten: 1. Vorgründungsgesellschaft (regelmäßig BGB-Gesellschaft, bis Abschluss des Gesellschaftsvertrages) - 2. Vorgesellschaft (ab Abschluss eines Gesellschaftsvertrages) - 3. GmbH (ab Eintragung ins Handelsregister). Die Vorgesellschaft und die spätere Kapitalgesellschaft werden ertragsteuerrechtlich als ein Steuersubjekt behandelt. Daraus folgt, dass die Aufwendungen während der Zeit der Vorgesellschaft, nicht aber aus der Zeit der Vorgründungsgesellschaft, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Letztere wären gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensermittlung bei den jeweiligen Gesellschaftern zu berücksichtigen. Gewerbesteuerrechtlich gelten Vorgesellschaft und GmbH dann als einheitlicher Steuergegenstand, wenn die Vorgesellschaft schon vor Eintragung der Kapitalgesellschaft ins Handelsregister nach außen hin auftritt. Dann sind auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Betriebsausgaben der Vorgesellschaft zu berücksichtigen. Im Allgemeinen entsteht das Steuersubjekt Kapitalgesellschaft jedoch erst mit Eintragung ins Handelsregister. 2. Die wichtigsten Steuern Das Finanzamt sendet jedem Unternehmer bei Eröffnung des Betriebes einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Darin muss er Angaben zu persönlichen Daten und vor allem zum geschätzten Gewinn und zu weiteren Einkünften machen. Bei Gewerbetreibenden erhält das Finanzamt vom Gewerbeamt Kenntnis von der Betriebsgründung. Selbständig Tätige müssen von sich aus ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen. 2.1 Einkommensteuer (ESt) Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen einer natürlichen Person innerhalb des Veranlagungszeitraumes. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Darunter fallen auch die so genannten Gewinneinkünfte, also die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus: Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten und Hinzurechnungsbetrag Verlustausgleich Altersentlastungsbetrag Freibetrag für Land- und Forstwirte Verlustberücksichtigung Verluste werden steuerlich grundsätzlich berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt in erster Linie innerhalb derselben Einkunftsart, in zweiter Linie dann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. So kann beispielsweise ein Verlust aus gewerblicher Tätigkeit auch mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Die in einem Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigungsfähigen Verluste können bis zu einem Betrag von (511.500 Euro bis 2012) 1 Million Euro bei Einzelveranlagung, 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Darüber hinausgehende Verluste können vorgetragen werden. Verluste bis zu einer Million Euro sind in diesem Rahmen unbeschränkt verrechenbar. Darüber hinaus gehende Beträge können im Rahmen des Verlustvortrags zu 60 Prozent des 1 Million übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte bei Einzelveranlagung, 2 Millionen übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte bei Zusammenveranlagung verrechnet werden. Nicht verrechenbare Verluste sind zeitlich unbeschränkt auf weitere Jahre vorzutragen. Einkommensteuertarif Liegt das nach dem vorstehenden Schema ermittelte zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, müssen keine Steuern bezahlt werden. Innerhalb der Progressionszone steigt der Steuersatz in Abhängigkeit vom Einkommen progressiv an. Überschreitet man die unten genannten Einkommensgrenzen, steigt der Einkommensteuersatz nicht mehr weiter an, der Steuersatz bleibt proportional. Hinweis: Der Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung am 1. Februar 2013 der Anhebung des Grundfreibetrages in zwei Schritten zugestimmt. Für das Jahr 2013 wird er rückwirkend um 126 Euro auf 8.130 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2014 stieg der Grundfreibetrag dann nochmals auf 8.354 Euro. Der Grundfreibetrag für 2015 soll um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht werden. Diese begünstigende Gesetzesänderung kann die Bundesregierung rückwirkend in Kraft setzen. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant. Bitte beachten Sie: Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen (zvE) mehr als 250.731 Euro für Ledige und 501.462 Euro für Verheiratete beträgt, gilt seit dem 1. Januar 2008 ein um drei Prozentpunkte erhöhter Spitzensteuersatz von 45 Prozent auch für die bis dahin von der so genannten ''Reichensteuer'' ausgenommenen Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Von jedem Euro des zvE, der über diesen Grenzen liegt, müssen zusätzlich drei Prozent abgeführt werden. Thesaurierungsbegünstigung Seit 1. Januar 2008 besteht für Personenunternehmen die Möglichkeit

der so genannten Thesaurierungsbegünstigung. Danach können bei bilanzierenden Unternehmen thesaurierte, das heißt ein7 behaltene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Die parallel anfallende Gewerbesteuer wird hierauf weiterhin angerechnet. Die Sache hat jedoch den Haken, dass im Falle einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinne eine Nachversteuerung analog der Besteuerung von Dividenden bei Kapitalgesellschaften erfolgt. Der Nachversteuerungssatz beträgt 25 Prozent. Hierdurch kann sich bei der späteren Entnahme insgesamt betrachtet eine höhere Steuerlast ergeben als bei der ''Regelbesteuerung''. Daher sollte die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Veranlagung/Vorauszahlung Nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Wirtschaftsjahres wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt. Dieses Verfahren besteht aus zwei Teilen. Zum einen dem Ermittlungsverfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden (Einkünfte, Sonderausgaben und so weiter) und zum anderen dem Festsetzungsverfahren, in dem die Steuerschuld festgesetzt und per Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Grundsätzlich wird die Einkommensteuer durch Veranlagung erhoben. Die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer stellen jedoch Sonderformen der Einkommensteuer dar, die durch Steuerabzug (im Falle der Lohnsteuer als Vorauszahlung) erhoben werden. Während des Veranlagungszeitraumes muss der Steuerpflichtige Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich geschuldeten Einkommensteuer entrichten. Das Finanzamt legt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der Einkommensteuer, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt wurde. Die ersten Vorauszahlungen im Jahr der Existenzgründung werden nach den Angaben im Betriebseröffnungsbogen festgesetzt. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind vierteljährlich zu entrichten, und zwar am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Als Steuerpflichtiger müssen Sie nach Ablauf des Veranlagungszeitraums bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Steuererklärung abgeben, die eigenhändig unterzeichnet sein muss. Haben Sie einen Steuerberater, ist die Frist bis zum 31. Dezember verlängert, in Ausnahmefällen sogar noch länger. Bei doppelter Buchführung ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Lohnsteuer Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies muss bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums geschehen. Die Anmeldungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die Übermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden. Seit 2011 werden keine neuen Lohnsteuerkarten mehr ausgegeben, da ab 2012 voll auf das rein elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren (ELSTERLohn II) umgestellt werden sollte. Dieses Vorhaben wurde wegen technischer Schwierigkeiten auf das Jahr 2013 verschoben. Seit 2014 sind ausschließlich die elektronischen Abzugsmerkmale maßgeblich. Der Lohnsteuer- Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei sehr geringen Beträgen kann auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum sein. Neben der Lohnsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Letzteres natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche ist, die Kirchensteuer erhebt. In Nordrhein-Westfalen beträgt der Kirchensteuersatz zurzeit 9 von Hundert, der Solidaritätszuschlag liegt deutschlandweit bei 5,5 von Hundert. Bemessungsgrundlage ist die einzubehaltende Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Besonderheiten gelten für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse. Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserer IHK-Information ''Mini-Jobs - Steuern und Sozialversicherung'' www.ihkkoeln.de Dok.-Nr. 633. 2.2 Körperschaftsteuer (KSt) Die Körperschaftsteuerpflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften und erstreckt sich auf ihre sämtlichen Einkünfte. Sie beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (vergleiche dazu 1.3 Gründungskosten), frühestens jedoch mit Beginn der nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit. Der Steuersatz betrug bis zum 31. Dezember 2007 25 Prozent. Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde er ab 1. Januar 2008 auf 15 Prozent abgesenkt. Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, es ist aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich. Die Körperschaftsteuer-Voranmeldungen sind zu den gle

ichen Terminen abzugeben wie die Einkommensteuer-Voranmeldungen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes muss ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht werden. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich nach den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Behandlung von Gewinnausschüttungen Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter unterliegen bei diesem nochmals der Besteuerung. Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, werden Ausschüttungen seit dem 1. Januar 2009, mit einem Satz von 25 Prozent (mit Veranlagungsoption bei niedrigerem persönlichem Steuersatz) besteuert (''Abgeltungssteuer''). Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten (zum Beispiel einer GmbH und Co. KG), findet die Besteuerung nach dem so genannten ''Teileinkünfteverfahren'' statt. Dieses besagt, dass 60 Prozent der Ausschüttung in die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einbezogen werden und damit nur 40 Prozent von der Steuer frei gestellt sind. Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH, sind die Dividenden dort wegen der sonst entstehenden Mehrfachbesteuerung zu 95 Prozent steuerfrei gestellt. Geschäftsführergehalt Die GmbH ist in Deutschland die häufigste Form der Kapitalgesellschaft. Sie benötigt einen Geschäftsführer, ihr Organ. Dessen Gehalt ist lohnsteuerpflichtig und wirkt zugleich als Betriebsausgabe der GmbH. Probleme kann es hierbei geben, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt bekommt, das nicht marktüblichen Konditionen entspricht. Dann kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen mit der Folge, dass das Gehalt nicht als Betriebsausgabe anerkannt und dem Gewinn hinzugerechnet wird. Bei einer GmbH gibt es somit drei Ebenen, auf denen Steuern gezahlt werden: Die GmbH selbst zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer, die Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen in das Privatvermögen Abgeltungsteuer und der Geschäftsführer Lohnsteuer. 2.3 Gewerbesteuer Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb. Angehörige freier Berufe müssen keine Gewerbesteuer bezahlen. Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben, sie ist deren Hauptfinanzierungsquelle. Gewerbeertrag Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Gewerbeertrag. Grundlage des Gewerbeertrags ist der nach Einkommensteuergesetz (EStG) oder Körperschaftsteuergesetz (KStG) ermittelte Gewinn. Dieser wird durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert. Gerade im Bereich der Hinzurechnungen haben sich hier durch die Unternehmensteuerreform 2008 wesentliche Änderungen ergeben. Danach müssen unter anderem 25 Prozent aller Zinszahlungen sowie des Zinsanteils, der in Mieten, Pachten, Leasingraten sowie Lizenzen steckt, hinzugerechnet werden. Dabei wird der jeweilige Zinsanteil vom Gesetz pauschal bestimmt und beträgt für Mieten Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter 20 Prozent für Mieten Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter 50 Prozent und für Lizenzen 25 Prozent. Berechnung der Gewerbesteuer Der Gewerbeertrag ist zunächst auf volle 100 Euro abzurunden und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um 24.500 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen solchen Freibetrag. Als nächstes wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Sie beträgt seit 1. Januar 2008 für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einheitlich 3,5 v. H. Beispiel: Gewerbeertrag einer OHG: Abgerundet Abzüglich Freibetrag Korrigierter Gewerbeertrag Der Steuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, in der Ihr Betrieb ansässig ist. Gewerbesteuerschuld: 903 Euro x 475 v. H. (Köln) 4.289,25 Euro. Anrechnung auf die Ertragsteuer Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen erfolgt eine pauschalierte Anrechnung auf den Teil der Einkommensteuer, der auf den Anteil der gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Anrechnung erfolgt in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Dies führt dazu, dass sich die Belastungswirkung der Gewerbesteuer in Kommunen mit Hebesätzen bis 400 neutralisiert, sofern ausreichend Einkommensteuer für die Anrechnung zur Verfügung steht. Eine Überkompensation durch die Anrechnung in Fällen, in denen zum Beispiel aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen die Gewerbesteuerschuld höher ist als die Einkommensteuerschuld, findet nicht statt. Vorauszahlungen Der Steuerpflichtige hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen an die Gemeinde abzuführen, in der der Betrieb angesiedelt ist, und nach Ende des Erhebungszeitraumes (in der

Regel das Kalenderjahr) beim zuständigen Finanzamt (Betriebsfinanzamt) eine Steuererklärung abzugeben. Die Vorauszahlungen werden dann im Rahmen der Jahressteuererklärung mit der Steuerschuld verrechnet. Detaillierte Informationen über die Gewerbesteuer finden Sie auch in unserer IHK-Information ''Die Gewerbesteuer'', welches Sie im Internet unter www.ihk-koeln.de Dok.-Nr. 630 abrufen können. 2.4 Umsatzsteuer (USt) Die Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens erzielt. In erster Linie sind hier Umsätze aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen, zum Beispiel Dienstleistungen, gemeint. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Steuersatz beträgt 19 Prozent, für bestimmte Umsätze auch nur 7 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz gilt für Bücher und Zeitungen, für viele Lebensmittel und für die Erbringung einer Beförderungsleistung im Personenverkehr. Steuerbefreiungen Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Umsatzsteuervoranmeldung/Vorsteuerabzug In der Regel beziehen Sie von anderen Unternehmen Vorleistungen, die Sie zur Erstellung ihrer eigenen Leistung benötigen. Der Vorlieferant stellt Ihnen dafür Umsatzsteuer in Rechnung. Diesen Betrag, Vorsteuer genannt, können Sie mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie an das Finanzamt abführen müssen, wenn Sie Waren oder andere Leistungen verkaufen. Da die Umsatzsteuerpflicht bereits mit der Unternehmertätigkeit beginnt, können auch Vorsteuerbeträge, die durch Anschaffungen im Rahmen der Existenzgründung anfallen, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die Gründung einer GmbH gilt, dass Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als ein Subjekt angesehen werden. Beispiel: Im Voranmeldungszeitraum tätigen Sie Wareneinkäufe im Wert von 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Vorsteuer und Warenverkäufe im Wert von 15.000 Euro zuzüglich 2.850 Euro Umsatzsteuer. An das Finanzamt sind 950 Euro (2.850 Euro - 1.900 Euro) als Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen. Als Existenzgründer sind Sie in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Ansonsten ist Voranmeldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr, es sei denn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 7.500 Euro. In diesem Fall sind auch nach den ersten zwei Gründungsjahren monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 1.000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien. Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben und gleichzeitig die von ihm berechnete Umsatzsteuerzahllast abführen. Kommt es zu einem Vorsteuerüberhang weil die gezahlte Vorsteuer die erhaltene Umsatzsteuer übersteigt, erstattet das Finanzamt diesen Überhang. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es die Erstattung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, zum Beispiel eine Bankbürgschaft, abhängig machen kann. Die Anmeldungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann ebenso wie bei den Lohnsteueranmeldungen auf schriftlichen Antrag die Übermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können jährlich bis zum 10. Februar einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bis zum 10 Februar geleistet wird (§ 47 Absatz 1 UmsatzsteuerDurchführungsverordnung). Die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung. Abweichend hiervon kann auf Antrag die so genannte Ist-Besteuerung angewendet werden. In diesem Fall erfolgt die Abführung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten, also zugeflossenen Entgelten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie alternativ bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese ist einmal, dass der Netto-Umsatz im Vorjahr oder im Jahr der Gründung 500.000 Euro nicht überschreitet. Ebenso können Unternehmer, die aufgrund einer Billigkeitsregelung von der Buchführungspflicht befreit sind, die Ist-Besteuerung beantragen, ebenso Angehörige von freien Berufen. Umsatzsteuererklärung Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine eigenhändig unterschriebene Umsatzsteuererklärung einzureichen, in d

er er die Umsatzsteuerzahllast oder den Überschuss für das gesamte Kalenderjahr selbst berechnet. Ausstellen von Rechnungen Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, ist berechtigt beziehungsweise auf Verlangen des belieferten Unternehmers verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Für den Leistungsempfänger ist eine Rechnung insbesondere deshalb von Bedeutung, weil er nur dann die darin ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Die Rechnung muss folgenden Inhalt haben: Ein Beispiel für eine Musterrechnung finden Sie im Anhang zu dieser IHK-Information. Bitte beachten Sie, dass über die vorgenannten Pflichtangaben der Rechnung auch weitere Angaben für die korrekte Rechnungsstellung notwendig sein können. Beispielhaft genannt sind der Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder ein Hinweis auf die Aufbewahrungsfrist des Leistungsempfängers bei Bauleistungen an Privatpersonen. Für Rechnungen, deren Rechnungsbetrag 150 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt, gibt es eine Vereinfachungsregel. Für den Vorsteuerabzug genügt es, folgende Angaben in der Rechnung Weitergehende Informationen zur Rechnungsstellung finden Sie in der IHK-Information

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