Kurzarbeitergeld (Info für Arbeitnehmer)

Kurzarbeitergeld (Info für Arbeitnehmer)

Kurzarbeitergeld wird Ihnen von der Bundesagentur für Arbeit gewährt,

wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Betriebsvertretung (Betriebsrat) dies beantragt haben.

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Kurzarbeitergeld Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, gezahlt. Daneben muss zu erwarten sein, dass dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden und Arbeitslosigkeit vermieden wird. Dieses Merkblatt unterrichtet Sie als Arbeitnehmer/-in über das Kug und soll eventuelle persönliche Nachteile, die Ihnen durch Nichtbeachtung der Kug-Bestimmungen entstehen könnten, vermeiden helfen. Hinweise zu den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit können wegen der Vielfalt der damit zusammenhängenden Fragen in diesem Merkblatt nicht gegeben werden. In Betrieben mit Betriebsvertretung ist die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. Ihr Arbeitgeber wird anhand des Tarifvertrages oder der Einzelarbeitsverträge beurteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist (z.B. Ankündigungsfristen, Änderungskündigungen, Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen). Betrieb im Sinne des Kug-Rechts ist auch eine Betriebsabteilung. An Arbeitnehmer/-innen des Baugewerbes wird das Kurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit vom 01.12. bis 31.03. in Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerkes und des Garten-, Landschaftsund Sportplatzbaus sowie in Betrieben des Gerüstbaus bis einschl. der Winterperiode 2017/2018 vom 01.11. bis 31.03. nur in Form des Saison-Kug für wirtschaftlich bedingte und witterungsbedingte Arbeitsausfälle gewährt. Wenn in Betrieben des Baugewerbes die wirtschaftlich bedingte Kurzarbeit auch während der Schlechtwetterzeit fortgesetzt wird und/oder witterungsbedingte Arbeitsausfälle eintreten, sind für das Saison-Kug teilweise abweichende Anspruchsvoraussetzungen zu beachten. Erheblicher Arbeitsausfall Vermeidbarer Arbeitsausfall Tatbestände, die den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausschließen Ausgeschlossene Personengruppen Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung Ruhen des Anspruchs bei Rentenbezug Höhe des Kurzarbeitergeldes, Anrechnung von Nebeneinkommen und steuerliche Behandlung Höhe des Kug Förderung beruflicher Weiterbildung während.des Bezuges von Kurzarbeitergeld Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Kug, strafrechtliche Verfolgung Transferkurzarbeitergeld Kug wird Ihnen auf Antrag Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Betriebsvertretung (Betriebsrat) von der Agentur für Arbeit gewährt, wenn in dem Betrieb, in dem Sie tätig sind, ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist und die Agentur für Arbeit mit schriftlichem Bescheid anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kug nach den §§ 96 Abs. 1, 97 SGB III vorliegen, Sie nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen (dies gilt auch für den Fall, dass ein bisher befristetes Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden soll) oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen, Ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist, Sie nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind und Sie infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall erleiden. Zu den Voraussetzungen nach '' Nr. 1.1 erster Punkt gehört u. a., dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn Arbeitgeber und gegebenenfalls Betriebsvertretung vor der Anzeige des Arbeitsausfalls vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Während des Bezuges von Kug muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern oder zu beenden. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/ -innen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Besteht in einem Betrieb eine Vereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit, nach der mindestens 10 v.H. der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Regelung nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar (§ 96 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Soweit im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit Arbeitszeitkonten geführt werden, sind die darin eingestellten

Arbeitszeitguthaben vor bzw. während der Kurzarbeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzubringen. Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nicht verlangt werden, soweit es vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt, ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Zwecke bestimmt ist (Verwendung von Wertguthaben), zur Vermeidung der Inanspruchnahme von SaisonKurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt, den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers/ einer Arbeitnehmerin übersteigt (d.h. Zeitguthaben ist auf jeden Fall bis zur Höhe von 10 v.H. der geschuldeten Jahresarbeitszeit einzubringen), länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. Kug kann in Ihrem Betrieb bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kug gezahlt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt diese Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern

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