Bildungskosten für Beruf und Studium

Bildungskosten für Beruf und Studium

Bildung ist kein günstiges Gut, und da heutzutage viele Berufe eine ständige Weiterbildung erfordern,

fallen dafür häufig wiederkehrende Kosten an.

Wie Sie Ihre Aus- und Fortbildungskosten in der Einkommensteuer geltend machen, erfahren Sie hier.

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Bildungskosten für Beruf und Studium Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium Die erstmalige Berufsausbildung Das Erststudium Steuerliche Berücksichtigung Berücksichtigung bei den Eltern Berücksichtigung beim Auszubildenden bzw. Studenten Weiter- und Fortbildung Sonderfall: Fortbildung im Ausland Die steuerliche Berücksichtigung von beruflichen Aus- oder Fortbildungskosten führt zur Frage: Lassen sich die Kosten für Berufsausbildung oder Studium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vollumfänglich absetzen? Oder können sie nur begrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden? Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Begriff der Erstausbildung zu. Das Thema ''Bildungskosten im Steuerrecht'' betrifft auch Eltern, die Freibeträge für ihre studierenden Kinder geltend machen wollen, und Arbeitgeber, die überlegen, Fortbildungen ihrer Mitarbeiter zu finanzieren. Dieses Merkblatt beleuchtet das Thema aus allen wichtigen Perspektiven und gibt jedem Interessierten die speziell für ihn relevanten Antworten. Von besonderem Interesse sind die Regelungen für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder bei ihren Eltern: Diese werden bis zum Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung oder ihres Erststudiums in der Steuererklärung der Eltern berücksichtigt. Darüber hinaus werden nicht erwerbstätige (siehe Punkt 2.3) volljährige Kinder nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie für einen (weiteren) Beruf ausgebildet werden, ein (weiteres oder aufbauendes) Studium absolvieren, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen (freiwilligen) Dienst im Ausland, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen internationalen Jugend- oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem gesetzlichen Zivildienst bzw. dem Bundesfreiwilligendienst, oder eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Eine Berufsausbildung - also eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums - liegt vor, wenn der Auszubildende durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die ihn zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlichrechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Beruflich veranlasste Weiter- und Fortbildungskosten sind steuerlich eher unproblematisch, da sie in ihrem Kernbereich genau die Definition der Werbungskosten erfüllen. Sie dienen gerade der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Ihrer Berufstätigkeit. Hinweis Wenn hier von Werbungskosten die Rede ist, so entspricht das bei Selbständigen den Betriebsausgaben. Betrieblich notwendige Fortbildungen von Selbständigen lassen sich im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung ohne weiteres als betrieblicher Aufwand geltend machen. Das Ergebnis ist das Gleiche: die Absenkung des zu versteuernden Einkommens. Damit die Fortbildungskosten steuerlich anerkannt werden, ist gegebenenfalls ein Nachweis des Zusammenhangs mit der aktuellen Tätigkeit beim Finanzamt zu erbringen. Ein Indiz hierfür ist die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Bei einer Erstattung der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber entfällt der Werbungskostenabzug, da dem Arbeitnehmer letztlich keine Kosten entstanden sind. Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung, die der Arbeitgeber trägt, sind dann kein Arbeitslohn, wenn diese Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen - ob am Arbeitsplatz oder in außerbetrieblichen Einrichtungen, ist unerheblich. Gleichgültig ist auch, ob die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme auf die Arbeitszeit angerechnet wird oder ob sie in der Freizeit erfolgt. Zur Feststellung der betrieblichen Veranlassung genügt, wenn die Weiterbildung die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen erhöht. Bei Sprachkursen muss der Arbeitgeber die Fremdsprachenkenntnisse im vorgesehenen Aufgabengebiet verlangen

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