Umzug und Reisen während des ALG-Bezugs

Umzug und Reisen während des ALG-Bezugs

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

während des Bezugs von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit.

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Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon abhängig, dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Sie müssen deshalb unter anderem für Ihre Agentur für Arbeit jederzeit über den Postweg erreichbar sein. Wenn Sie z.B. infolge eines Umzuges nicht oder nur mit einer zeitlichen Verzögerung erreichbar sind, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch bei einem Postnachsendeantrag können zeitliche Verzögerungen bei der Postzustellung eintreten. Der Postnachsendeantrag gewährleistet daher Ihre Erreichbarkeit nicht. Was ist, wenn Sie den Umzug nicht rechtzeitig melden? Wenn Sie der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig mitteilen, dass Sie umziehen, haben Sie von dem Umzugstag bis zur Meldung Ihres Umzuges keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und sind somit unter Umständen auch nicht kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert. Bereits gezahltes Arbeitslosengeld müssen Sie erstatten, darauf entrichtete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen Sie ersetzen. Diese Nachteile können Sie vermeiden, indem Sie der Agentur für Arbeit Ihren Umzug rechtzeitig mitteilen. ''Rechtzeitig'' bedeutet, dass Sie Ihre neue Anschrift vor dem Umzugstermin bekannt geben, am besten eine Woche vorher. Sie können die Mitteilung über '' www.arbeitsagentur.de online vornehmen. Hierfür steht Ihnen nach Registrierung ein persönlicher Bereich zur Verfügung. Alternativ nutzen Sie den Vordruck '' ''Veränderungsmitteilung'', den Sie von Ihrer Agentur für Arbeit erhalten haben. Teilen Sie den Umzug der Agentur für Arbeit nicht vorher mit, kann Ihnen Arbeitslosengeld erst nach Ihrer persönlichen Mitteilung der neuen Anschrift gezahlt werden, teilen Sie diese nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Umzugstag mit, erlischt darüber hinaus die Wirkung der Arbeitslosmeldung. Arbeitslosengeld kann in diesem Falle erst ab dem Zeitpunkt Ihrer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung (weiter) gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit wird Sie dann über alle weiteren notwendigen Schritte informieren. Durch den Umzug in einen anderen Ort kann eine andere Agentur für Arbeit für Sie zuständig sein. Bei rechtzeitiger Mitteilung des Umzuges werden Sie von der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit zur Meldung eingeladen. Ihre Leistungen werden fortgezahlt. Auch deshalb: Teilen Sie den Umzug möglichst frühzeitig mit - aber erst, wenn der Umzugstag feststeht. Urlaub Haben Arbeitslose einen Urlaubsanspruch? Einen ''Urlaubsanspruch'' im eigentlichen Sinne, wie er einer Arbeitnehmerin /einem Arbeitnehmer während ihres /seines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben Sie nicht, denn das Recht der Arbeitslosenversicherung kennt den Begriff ''Urlaub'' nicht. Trotzdem können Sie verreisen, wenn Sie arbeitslos sind. Allerdings können Sie während Ihres Urlaubs nur für längstens drei Wochen im Kalenderjahr Arbeitslosengeld erhalten. Was ist zu beachten? Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt für die Dauer der Reise nur bestehen, wenn die Agentur für Arbeit vorher zugestimmt hat. Die Reise muss deshalb zuvor beantragt werden. Für die Beantragung wenden Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit oder beantragen Sie die Genehmigung Ihrer Ortsabwesenheit über '' www.arbeitsagentur.de online. Hierfür steht Ihnen nach Registrierung ein persönlicher Bereich zur Verfügung. Der Antrag auf ''Urlaub'' (Ortsabwesenheit) kann nicht langfristig gestellt werden - denn die Agentur für Arbeit muss vorhersehen können, welche Vermittlungsaussichten für die Zeit der geplanten Abwesenheit bestehen. Die Zustimmung sollten Sie deshalb möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise beantragen. Sie werden sofort informiert, ob die Agentur für Arbeit einer Reise zustimmt. Wann wird Ihrem Antrag nicht zugestimmt? Wenn eine Reise/Abwesenheit die berufliche Eingliederung beeinträchtigen würde (z.B. wenn wegen der Abwesenheit Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern oder die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen verhindert bzw. verzögert würden), wird die Agentur für Arbeit nicht zustimmen. Reisen länger als drei Wochen? Die Agentur für Arbeit kann einer Abwesenheit für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen innerhalb eines Kalenderjahres zustimmen. Arbeitslosengeld kann aber nur bis zum Ablauf der dritten Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Woche gezahlt werden. Wenn Sie eine mehr als sechswöchige Reise planen, besteht für die gesamte Zeit der Reise kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie müssen sich danach erneut persönlich arbeitslos melden. Abwesenheit aus besonderen Gründen? Eine Abwesenheit kann auch bei Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Versorgung oder Rehabilitation (Kur) genehmigt werden. Kostenträger derartiger Maßnahmen sind allerdings meistens die Kranken-

oder Rentenversicherungsträger. Diese zahlen in der Regel Lohnersatzleistungen, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Sollte der Maßnahmeträger keine Lohnersatzleistungen erbringen, so kann Arbeitslosengeld wegen einer Abwesenheit aus Anlass der Kur bis zur Dauer von drei Wochen gezahlt werden. In folgenden Fällen kann Ihnen Arbeitslosengeld bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt werden: wenn Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben an einem Ort, der nicht Ihr Wohnort ist oder in der Nähe Ihres Wohnortes liegt (außerhalb des sogenannten ''orts- und zeitnahen Bereichs''), wenn Sie an einer Veranstaltung teilnehmen, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient Auch in diesen Fällen gilt, dass die Agentur für Arbeit erst zustimmen muss. Sonstiges Bei Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II gelten abweichende Bestimmungen. Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei Ihrem zuständigen Jobcenter (siehe auch '' Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld)

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