Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit

Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation abgestellt..

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Merkblatt Scheinselbständigkeit Scheinselbständigkeit im Steuerrecht Scheinselbständigkeit im Gewerberecht Scheinselbständigkeit im Strafrecht Merkmale einer Scheinselbständigkeit Arbeitnehmerähnliche Selbständige Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Scheinselbständigkeit im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Durch die schwierige Situation am Arbeits- und Wirtschaftsmarkt sehen sich viele Unternehmen gezwungen, ihre Kosten zu senken - insbesondere im Personalbereich. Um Sozialabgaben zu sparen, werden Mitarbeiter beispielsweise nicht eingestellt, sondern als Selbständige beauftragt. Diese Mitarbeiter müssen sich dann selbst versichern und sind auch arbeitsrechtlich weitgehend ungeschützt. Dem wirkt der Gesetzgeber jedoch entgegen: Sogenannte Scheinselbständige müssen als Arbeitnehmer anerkannt und in der Sozialversicherung versichert werden. Zur Klärung der Frage, ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis eines Auftragnehmers zu einem Auftraggeber um eine ''echte'' Selbständigkeit oder aber um eine Scheinselbständigkeit handelt, gibt es zahlreiche Prüfungsansätze der Versicherungsträger. Sowohl Unternehmer, die einen freien Mitarbeiter beauftragen, als auch Erwerbstätige, die sich selbständig machen wollen, müssen diese Frage also klären, um Fehler - gerade auch im Bereich der Sozialabgaben zu vermeiden. Dieses Merkblatt soll Ihnen dabei helfen, eine richtige Selbständigkeit von einer Scheinselbständigkeit bzw. von einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit abzugrenzen und bei Ihrem unternehmerischen Handeln stets auch die jeweiligen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen im Auge zu behalten. Laut Handelsgesetzbuch ist derjenige selbständig, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Selbständige ist in der Regel von Sozialabgaben befreit und muss sich selbst versichern. Es gibt zahlreiche Anhaltspunkte, die auf eine Selbständigkeit hindeuten - so etwa, wenn jemand Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt oder am Markt als Selbständiger auftritt, also eigenständig über den Kauf und Verkauf von Waren entscheidet und deren Preise festlegt oder beispielsweise über die Einstellung von Personal bestimmt. Der Begriff der Scheinselbständigkeit stammt aus dem Sozialversicherungsrecht. Von einer Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her als Arbeitnehmer anzusehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass ein Erwerbstätiger dann als Arbeitnehmer anzusehen ist, wenn er weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer Arbeitsorganisation erbringt, die sein Vertragspartner bestimmt. Entscheidend ist also nicht die theoretische Formulierung im Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung. Ein Scheinselbständiger ist sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen. Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind jedoch versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Ferner unterliegen Scheinselbständige als Arbeitnehmer den lohn- bzw. einkommensteuerrechtlichen Regelungen. Da dies für Selbständige - mit Ausnahme eines kleinen Personenkreises, der rentenversicherungspflichtig ist (siehe Punkt 4.1) - nicht gilt, sollten sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer stets sorgfältig prüfen, ob eine Tätigkeit als selbständig oder scheinselbständig einzuordnen ist

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