Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich

Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich

Info zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung.

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Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) tritt zum 01.07.2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Die obere Entgeltgrenze wird von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro im Monat ist die Zahlung eines ermäßigten Beitragsanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorgesehen. Allerdings führt die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zu keinen geminderten Rentenansprüchen mehr. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, ist daher entfallen. Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) die Regelungen der Beitragstragung mit Wirkung vom 01.01.2019 dahingehend angepasst, dass der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr vom Arbeitnehmer alleine, sondern vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte aufgebracht wird. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist das gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen vom 09.12.2014 überarbeitet worden, es wird für die Zeit ab dem 01.07.2019 durch dieses Rundschreiben ersetzt. Beschäftigungen, die vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden. Beschäftigungen mit Verzicht auf Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung. Beschäftigungen mit Bestandsschutzregelung ab 01.01.2013. Versicherungsrecht. Beitragsrecht. Grundsätze. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Regelmäßiges Arbeitsentgelt. Grundsätze. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Schwankende Bezüge. Steuerfreie Einnahmen. Mehrfachbeschäftigung. Beitragsberechnung und Beitragstragung. Allgemeines. Beitragspflichtige Einnahmen. Berechnungsformel. Beitragspflichtige Einnahmen in Teilmonaten. Beitragsberechnung. Grundsätze. Besonderheiten bei Teilmonaten. Versicherungsfreiheit. Knappschaftliche Rentenversicherung. Mehrfachbeschäftigung. Mehrfachbeschäftigung während des gesamten Kalendermonats. Beginn oder Ende der Mehrfachbeschäftigung im Laufe eines Kalendermonats. Gelegentliches Über- oder Unterschreiten des Übergangsbereichs. Ausnahmen und Besonderheiten. Berufsausbildung und freiwilliges soziales/ökologisches Jahr sowie Bundesfreiwilligendienst. Fiktive beitragspflichtige Einnahmen. Wertguthabenvereinbarungen, Vorruhestandsgeldbezug, Wiedereingliederungsmaßnahmen. Kurzarbeit. Nettoarbeitsentgelt. Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Insolvenzgeldumlage. Melderecht. Besondere Meldeinhalte. Entgeltmeldungen über den 30.06.2019 hinaus. Verfahren bei Mehrfachbeschäftigung. Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich § 344 SGB III Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Abs. 10 des Sechsten Buches entsprechend

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