Steuerinfo für Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten (Bayern)

Steuerinfo für Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten (Bayern)

.sich in den Ferien oder neben dem Studium oder der Schule

mit Aushilfs- und Teilzeitarbeit ihr Taschengeld aufbessern.

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Steuerinformationen Schüler- und Studentenjobs Mit Fragen des Steuer- und des Sozialver sicherungsrechts kommen viele junge Leute oft erstmals in Berührung, wenn sie sich in den Ferien oder neben dem Studium mit Aushilfs- und Teilzeitarbeit etwas Geld dazuverdienen wollen. Gerade dann ist es besonders wichtig, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu kennen. Wie hoch der Informationsbedarf ist, hat das große Interesse an den bisherigen Ausgaben dieser Informationsschrift gezeigt. Im Rahmen der Broschüre alle Einzelheiten erschöpfend darzustellen, ist jedoch kaum möglich. Bei Fragen zum Lohnsteuerabzug sowie zur Einkommensteuerveranlagung geben die zuständigen Finanzämter und bei Fragen zur Sozialversicherung die zuständigen Krankenkassen gerne Auskunft. Die nachfolgenden Informationen erläutern sowohl den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausführlich die steuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeit. Kurz erläutert werden auch die steuerlichen Vorschriften, die beachtet werden müssen, wenn der Nebenjob im Ausnahmefall nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern selbstständig ausgeübt wird. Daneben enthält die Informationsschrift auch die Grundzüge der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schülerinnen, Schülern, Studentinnen und Studenten. Da gerade bei Studentinnen und Studenten vielfältige Fallgestaltungen während des Semesters und in der vorlesungsfreien Zeit denkbar sind, empfiehlt es sich hier, im Einzelfall gegebenenfalls Auskunft bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen. Diese Informationsschrift berücksichtigt den Rechtsstand zum 31. März 2017 für das Kalenderjahr 2017. Soweit Lohnsteuerabzugsbeträge genannt sind, wurde unterstellt, dass die Schülerinnen, Schüler, Studentinnen oder Studenten für den Arbeitslohn keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten haben. Die Inhalte dieser Publikation beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Texten der Einfachheit halber meist nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich stets mit eingeschlossen. Aushilfsarbeit im Arbeitsverhältnis Wenn Schüler und Studenten in den Ferien oder neben dem Studium arbeiten, werden sie meistens im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig und erzielen als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn). Ein Arbeitsverhältnis liegt immer dann vor, wenn der Schüler oder Student für die Dauer seiner Tätigkeit in einen Betrieb eingeordnet und weisungsgebunden ist. Wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch, muss der Arbeitgeber dann vom Arbeitslohn Lohnsteuer und gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls auch Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbehalten beziehungsweise im Fall einer geringfügigen Dauerbeschäftigung den pauschalen Arbeitgeberanteil zur Renten- und Krankenversicherung entrichten und an das Finanzamt beziehungsweise die jeweilige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen. Ein Arbeitsverhältnis kann auch bei einer Mithilfe im elterlichen Betrieb vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart ist, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und tatsächlich so auch durchgeführt wird. Hilfeleistungen, die jedoch auf familiärer Grundlage erbracht und üblicherweise zwischen fremden Personen nicht vereinbart werden, können dagegen nicht anerkannt werden. Arbeitsverhältnis mit individuellem Lohnsteuerabzug Schüler und Studenten müssen - wie bei jedem sonstigen Beschäftigungsverhältnis auch - im Regelfall zu Beginn der Tätigkeit ihrem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum sowie eine Auskunft darüber, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt, mitteilen. Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber die individuellen Elektronischen LohnSteuer AbzugsMerkmale - ELStAM - (Steuerklasse, gegebenenfalls Faktor, Anzahl der Kinderfreiträge, sonstiger Freibetrag, Kirchensteuer abzugsmerkmal) bei der Finanzverwaltung abrufen. Weitere Informationen enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. August 2013. Von den individuellen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen - ELStAM - hängt es ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Lohn- und Kirchensteuer einbehalten muss. Besonders zu beachten ist die Steuerklasse: Steuerklasse I für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, Steuerklasse II für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (für das ganze Kalenderjahr: 1.908 Euro) zu berücksichtigen ist, bei weiteren im Haushalt des Alleinerziehenden lebenden Kindern kann zur Steuerklasse

II auf Antrag vom Wohnsitzfinanzamt für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro bei den Lohnsteuer abzugsmerkmalen berücksichtigt werden, Steuerklasse III, IV und V für verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer oder Steuerklasse VI für das zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht. Bei der Berechnung der Lohnsteuer ergeben sich für den Arbeitgeber gegenüber seinen dauerhaft Beschäftigten keine Besonderheiten. Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer (im Regelfall 8 Prozent der Lohnsteuer) einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) abzuführen. Die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn wird jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum (in der Regel der Monat, bei kürzerer Beschäftigung auch der Tag) entfallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer berechnet, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Der Lohnsteuerberechnung ist damit zugrunde gelegt, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr über Arbeitslohn bezieht. Deshalb wird bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit zu viel Lohnsteuer einbehalten. Diese Überzahlung erstattet das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (siehe Abschnitt Lohnsteuererstattung). Beim Steuerabzug werden bereits eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen (zum Beispiel der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten, die Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge oder der Sonderausgaben-Pauschbetrag) zeitanteilig berücksichtigt, die den Steuerabzug durch den Arbeitgeber bereits mindern. Der Lohnsteuerabzug für Sonderzuwendungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Jahreslohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit und ohne Sonderzuwendung

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