Regelungen für Dienstreisen

Regelungen für Dienstreisen

Hier wird gezeigt, welche Regelungstrends zur Gestaltung von Dienstreisen

und Reisezeiten bestehen und wie die betrieblichen Akteure das Thema aufgreifen.

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Dienstreisen. Mitbestimmungsrechte, -prozeduren und -instrumente. Dienstreisen waren noch bis vor nicht allzu langer Zeit ein Privileg. Inzwischen hat sich das gewandelt. Es ist zwar immer noch reizvoll, ins Ausland zu fliegen, in komfortablen Hotels zu übernachten, ausgewählte Restaurants zu besuchen. Aber es bedeutet auch Stress, mit Zeitverschiebungen klarzukommen, in überfüllten Zügen unterwegs zu sein, sich in hektischen Hotel-Lobbies und Restaurants aufzuhalten. Und nicht immer sind Hotelübernachtungen angenehm Mobil zu sein ist für viele Beschäftigte Arbeitsalltag. Aus dem Reiseprivileg ist eher eine Einstellungsvoraussetzung geworden: ''Vorausgesetzt wird, mobil zu sein und sich in wechselnden Umgebungen orientieren zu können.'' Dienstreisezeiten werden nicht automatisch als Arbeitszeit vergütet, Dienstreisen unterliegen nicht per se der Mitbestimmung und für Dienstreisen gelten besondere steuerliche Rahmenbedingungen. Dennoch gibt es gute Gründe, dass sich Interessenvertretungen mit diesem Thema befassen. Nicht zuletzt kann Reisestress zu psychischen Fehlbelastungen beitragen und insofern auch ein Thema für den Arbeits- und Gesundheitsschutz darstellen. Flexibilität ist für viele Beschäftigte eine Selbstverständlichkeit. Trainer, Berater, Vertriebsleute und Service-Spezialisten sind häufig auf Reisen. Daher sollten wichtige Rahmenbedingungen erfüllt sein, damit der Stressfaktor gering bleibt. Eine Dienstreise ist eine Reise, die im betrieblichen Interesse durchgeführt wird. Die Arbeitszeit wird dabei für eine begrenzte Zeit außerhalb des Unternehmens erbracht. Beschäftigte können zu Dienstreisen verpflichtet werden. Allerdings sind viele rechtliche Fragen noch immer ungeklärt: Ist beispielsweise die Reisezeit gleichzeitig auch Arbeitszeit? Arbeitgeber unterstellen häufig, dass die Reisezeit nicht für dienstliche Aufgaben genutzt wird. In der Realität wird die Zeit der An- und Abreise von den Beschäftigten aber häufig zur Bearbeitung anfallender Aufgaben genutzt. Wird dies vom Arbeitgeber angeordnet, muss die Reisezeit auch als Arbeitszeit bezahlt werden. Eine arbeitgeberseitige Kontrolle ist nur schwer möglich. Rechtlich erfolgt zudem keine klare Unterscheidung zwischen Außendiensttätigkeiten und Dienstreisen. Die hauptsächliche Aufgabe der Außendienstlerinnen und Außendienstler besteht darin, Kunden außerhalb des Unternehmens zu besuchen und zu betreuen. Diese Tätigkeiten sind häufig deutlich besser als Dienstreisen in individuellen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen geregelt. Zudem werden Arbeitszeiten im Außendienst grundsätzlich mit Zuschlägen vergütet, was bei Dienstreisen nicht der Fall ist. Klare Verhältnisse können hier nur individuelle Arbeitsverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen schaffen. Auf der Grundlage des § 670 BGB müssen den Beschäftigten die Reisekosten sowie die entstandenen Spesen bezahlt werden. Steuerliche Vorgaben haben dazu geführt, dass in vielen Fällen pauschalierte Sätze ausbezahlt werden. Die aufgrund der Dienstreise entstandenen Kosten müssen aber auch bei pauschalierten Sätzen gedeckt sein. Anordnungen von Dienstreisen gehören zum Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ohne Interessenvertretung wird die individuelle Ablehnung von Dienstreisen somit schwierig. Eine Diskussion mit dem Arbeitgeber über die Belastungen durch häufige Dienstreisen ist ohne die Unterstützung von Betriebs- und Personalräten nur schwer zu führen. Die Interessenvertretungen haben zwar kein direktes Mitbestimmungsrecht zu Umfang und Konditionen von Dienstreisen. Sie können allerdings ihren Einfluss aus den Beteiligungsrechten zur Arbeitszeit, zu personellen Maßnahmen und zum Gesundheitsschutz ableiten. Die vorliegende Auswertung soll dabei helfen, wichtige Regelungspunkte zum Thema Dienstreisen zu (er)kennen. Eine auf den jeweiligen Betrieb bezogene Betriebs- oder Dienstvereinbarung sollte Ziel einer kritischen Überprüfung der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten sein. Somit wird für die betrieblichen Parteien die Chance eröffnet, den Beschäftigten ein Regelungswerk zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Dienstreisen zur Verfügung zu stellen. Nach Rechtsprechung des BAG liegt eine Dienstreise vor, wenn Beschäftigte aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb ihrer Wohnung tätig sind (vgl. BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 5/06 und 5.2). Diese eher allgemeine Formulierung bedarf einer Konkretisierung auf betrieblicher Ebene. Wie wird in den vorliegenden Richtlinien und Vereinbarungen eine regelmäßige Arbeitsstätte definiert? Welche Arten von Reisekosten können und dürfen im Rahmen von Diensteisen entstehen? Erfolgt eine Abgrenzung von Dienstreisen zu Seminaren sowie langfristigen Auslandstätigkeiten? Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann zunächst als eine ortsfeste und dauerhafte betriebliche Einrichtung definiert werden, die von den Beschäf

tigten stetig und nachhaltig aufgesucht wird. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welche der Mitarbeiter zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht

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