Prüfhilfe Kurzfristige Beschäftigung

Prüfhilfe Kurzfristige Beschäftigung

Das Ablaufdiagramm hilft Ihnen bei der Feststellung,

ob eine Beschäftigung die Bedingungen von kurzfristigen Beschäftigungen erfüllt.

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Prüfung des Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung (gültig in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018) Zeitlich befristete Beschäftigung? Befristete Beschäftigung auf max. drei Monate oder 70 Ja (Berufsmäßigkeit wird aufgrund des Status unterstellt) ist beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung gemeldet Versicherungspflichtige Beschäftigung, da nicht geringfügig. befindet sich im Rahmen einer Hauptbeschäftigung in Elternzeit bzw. unbezahltem Urlaub befindet sich zwischen Schulentlassung/Studium und Aufnahme Dauerbeschäftigung/ Ausbildungsverhältnis Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 450 EUR Wurden bereits kurzfristige Beschäftigungen (hierzu zählen auch solche mit einem monatl. Arbeitsentgelt bis 450 EUR) im laufenden Kalenderjahr (01.01. - 31.12.) ausgeübt? Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 450 EUR? Versicherungspflichtige Beschäftigung, da nicht geringfügig. Versicherungspflichtige Beschäftigung, da nicht geringfügig. Versicherungsfreie Beschäftigung, da kurzfristig. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR und wurden im lfd. Kalenderjahr sowohl kurzfristige und/oder nicht kurzfristige Beschäftigungen6 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt 450 EUR ausgeübt, deren Addition mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage4 ergibt? Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens Die Summe aller kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres ergibt mehr als drei Monate3 oder 70 Arbeitstage? Prüfung des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung! (siehe entsprechendes Schaubild) Bei zeitlicher Befristung sollte zunächst geprüft werden, ob eine beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Aber auch eine beitragspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung kann zeitlich befristet sein. Drei Monate regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 5 Tage und mehr, 70 Arbeitstage regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 5 Tage Bei einer Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen treten an die Stelle des Zeitraums von drei Monaten 60 Kalendertage, sofern es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten nicht jeweils um volle Kalendermonate handelt. Wird mindestens eine Beschäftigung regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt, sind 70 Arbeitstage anzusetzen. Werden alle Beschäftigungen an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt, sind drei Monate maßgebend. Berufsmäßig wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender mit Beschäftigungslosigkeit stehen den Beschäftigungszeiten gleich

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