Kündigungsschutz

Kündigungsschutz

Bei einer Kündigung müssen Formen und Fristen eingehalten werden.

Diese Broschüre informiert und hilft dabei,

unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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Kündigungsschutz und Kündigungsfristen Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz Ordentliche und außerordentliche Kündigung Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Allgemeiner Kündigungsschutz Anzeigepflichtige Entlassungen Kündigungsfristen Kündigungsfrist und Kündigungstermin Die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Schriftform der Kündigung § 626 Bürgerliches Gesetzbuch Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Arbeitnehmer sind wirtschaftlich und - im Rahmen des Arbeitsvertrags - persönlich vom Arbeitgeber abhängig. Deshalb benötigen sie Schutz, den ihnen das Arbeitsrecht gewährt. Dieses Sonderrecht gilt für alle Arbeitnehmer - sprich: Arbeiter und Angestellte. Für in Heimarbeit Beschäftigte, die in besonderem Maße wirtschaftlich von ihren Auftraggebern abhängig sind, gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend teilweise kraft besonderer gesetzlicher Regelung, teilweise analog. Auch eine Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts oder wegen ihrer kurzen Dauer versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung ist, sog. Minijobs, gilt als eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis und unterliegt entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz ohne Einschrän kung. Gesetzlich geregelt sind die Kündigungsfristen. So bewahrt der Kündigungsschutz sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer vor Willkür und unbegründeter Entscheidungen, bietet ein hohes Maß an materieller Sicherheit bei Arbeitnehmern und Planbarkeit vor allem bei Arbeitgebern, da erfahrene und gut ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht überraschend das Unternehmen verlassen. Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise enden, so durch Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages, durch Aufhebung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Aufhebungsvertrag), mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, wenn das im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag so vereinbart ist, durch Kündigung oder beim Tod des Arbeitnehmers. Mit einer Kündigung beendet ein Partner des Arbeitsvertrages, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, einseitig das Arbeitsverhältnis. Anders als bei einem Aufhebungsvertrag kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene mit der Kündigung einverstanden ist. Gründe für eine Kündigung kann es viele geben, zum Beispiel: Der Arbeitnehmer möchte eine neue Beschäftigung aufnehmen. Der Arbeitgeber kann nach einem Umsatzeinbruch den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen. Fast immer ist eine Kündigung eine wichtige und folgenreiche Entscheidung, denn für die meisten Beschäftigten ist der Arbeitsplatz die einzige Quelle ihres Lebensunterhalts - also ihre Existenzgrundlage. Aus diesem Grunde bezweckt das Kündigungsrecht, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz möglichst behalten. Sie sollen vor übereilten und sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt sein. Andererseits muss es Arbeitgebern möglich sein, Arbeitnehmer entlassen zu können, wenn es die wirtschaftliche Situation erfordert, wenn ein Arbeitnehmer ungeeignet für seine Position ist oder sein Fehlverhalten dem Betrieb schadet. Der gesetzliche Kündigungsschutz soll die verschiedenen Interessen ausgleichen und sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber annehmbare Lösungen schaffen. Beim gesetzlichen Kündigungsschutz wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutz gesetzes (KSchG) fallen. Im weiteren Sinne gehören auch die gesetzlichen Kündigungsfristen, die in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind, zum allgemeinen Kündigungsschutz. dem besonderen Kündigungsschutz für Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind. Der besondere Kündigungsschutz besteht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz. Besonders geschützt sind insbesondere: Arbeitnehmer während des Freiwilligen Wehrdienstes oder einer Reservistendienstleistung (bei freiwilligen Übungen nur bis zur Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr) oder einer bis zweijährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit (§§ 2, 10, 16, 16a Arbeitsplatzschutzgesetz), Arbeitnehmer während einer Eignungsübung (§ 2 Eignungs übungsgesetz). Diesen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Besonders geschützt sind ebenfalls: Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 Mutterschutzgesetz - MuSchG), Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit leisten (§ 18 Absatz 2 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), Arbeitnehmer, die ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen

, bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes haben (§ 18 Absatz 2 Nr. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), schwerbehinderte Menschen, also Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Absatz 2 und § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX), Beschäftigte, im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, d.h. bei einem Fernbleiben von der Arbeit von bis zu zehn Arbeitstagen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen, die wegen der Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung eine Pflegezeit, oder eine Freistellung zur auch außerhäuslichen Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger nach dem Pflegezeitgesetz, oder eine Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch nehmen (§ 5 Pflegezeitgesetz) Beschäftigte, die Familienpflegezeit oder eine Freistellung für die auch außerhäusliche Betreuung minderjähriger Pflegebe dürftiger nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz i.V.m. § 5 Pflegezeitgesetz). Gegenüber diesen Personen besteht ein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nur ausnahmsweise und nach Einholung der vorherigen Zustimmung einer staatlichen Behörde kündigen. Besonderen Kündigungsschutz haben auch Mitglieder des Betriebsrates und andere Mitglieder eines Betriebsverfassungsorgans (Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wahlvorstand, Wahlbewerber). Ihnen darf nicht ordentlich gekündigt werden, die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig (§ 15 KSchG). Besondere Kündigungsregelungen gelten auch für Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 22 BBiG).

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