Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen

Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer beruht auf den seit Ende 1988

mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei geschlossenen Regierungsvereinbarungen.

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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland Voraussetzungen / Zulassungsverfahren Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer beruht auf den seit Ende 1988 von der Bundesrepublik Deutschland mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei geschlossenen Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Entsprechende Vereinbarungen bestehen mit Bosnien und Herzegowina Mazedonien Serbien Türkei Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Höchstzahlen, so genannter Beschäftigungskontingente, zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen oder einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU (sofern Auftragnehmer und Auftraggeber nicht aus dem gleichen EU-Mitgliedstaat stammen) für eine begrenzte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt werden. Die Regierungsvereinbarungen regeln, wann und zu welchen Bedingungen die ausländischen Unternehmen (Auftragnehmer) ihre Arbeitnehmer zur Durchführung geschlossener Werkverträge in Deutschland einsetzen können. Aus den Vereinbarungen ergibt sich auch, dass die deutschen Gesetze und Rechtsvorschriften zu beachten sind. Mit der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen wurde die Bundesagentur für Arbeit beauftragt. Zur Information über die Voraussetzungen für das Zulassungsverfahren und über die von den ausländischen Unternehmen (Auftragnehmer) und den ausländischen Werkvertragsarbeitnehmern aus den Vertragsstaaten zu beachtenden Rechtsvorschriften wurde dieses Merkblatt entwickelt, das diesen ausländischen Unternehmen gegen eine Empfangsbestätigung im Herkunftsland und in der Bundesrepublik Deutschland ausgehändigt wird. Dieses Merkblatt, das nur in deutscher Sprache zur Verfügung steht, gibt die Zulassungsvoraussetzungen und das Verfahren in Kurzform wieder. Es kann daher nicht alle Bestimmungen erschöpfend darstellen. Es macht aber auch deutlich, dass das ausländische Unternehmen (Auftragnehmer) bei Rechtsverstößen von einer weiteren Tätigkeit in Deutschland ausgeschlossen werden kann. Über weitere Einzelheiten informiert Sie das Werkvertragsteam in der Agentur für Arbeit Stuttgart (Abschnitt 4.2). Dort erhalten Sie auch die erforderlichen Vordrucke. Was ist ein Werkvertrag? Werkverträge im Baugewerbe. Werkverträge im Bergbau. Werkverträge in Betrieben der Fleischverarbeitung. Werkverträge im Feuerfest- und Schornsteinbau. Qualifikation der Werkvertragsarbeitnehmer. Arbeitsmarktschutzklausel. Zustimmung zum Aufenthaltstitel - Werkvertragsarbeitnehmerkarte. Werkvertragsarbeitnehmer mit führender oder Verwaltungstätigkeit. Pflichten ausländischer Auftragnehmer. Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel. Beschäftigung als Leiharbeitnehmer. Werkvertragsarbeitnehmer aus anderen Ländern. Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV), den zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht sind und im Internet abgerufen werden können unter: www.arbeitsagentur.de Unternehmen Arbeitskräfte Beschäftigung Ausländer Werkvertragsverfahren Grundsätzlich kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit hierfür ihre Zustimmung gegeben hat. Das gilt auch für die Zulassung von Werkvertragsarbeitnehmern auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. Speziell für den Personenkreis der Werkvertragsarbeitnehmer wurde ein Verfahren zugelassen, das die Bedeutung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen in besonderem Maße berücksichtigt und insbesondere dazu beitragen soll, zeitliche Verzögerungen bei der Zulassung der Arbeitnehmer zu vermeiden. Diese Zustimmung wird von der Agentur für Arbeit Stuttgart in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte erteilt. Die Werkvertragsarbeitnehmerkarte wird mit der Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Botschaft oder Ausländerbehörde zum Bestandteil des Aufenthaltstitels. Der einheitliche Vordruck ''Antrag auf Zustimmung zum Aufenthaltstitel für Werkvertragsarbeitnehmer in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte'' ist bei der Agentur für Arbeit Stuttgart erhältlich. Die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer von im Ausland ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland kann nur auf der Grund

lage eines Werkvertrages erfolgen. Der Werkvertrag muss den Kriterien der §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen. Diese Kriterien finden Anwendung, gleichgültig ob der Auftraggeber im Bundesgebiet oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist. Grundsätzlich sind folgende Merkmale für einen Werkvertrag maßgebend: Arbeitnehmerüberlassung ist gegeben, wenn der ausländische Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wird. Sie erschöpft sich also im bloßen zur Verfügung stellen von Arbeitskräften, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt. Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses bzw. Veränderung einer Sache, Eigenverantwortliche Organisation aller sich aus der Übernahmeverpflichtung ergebenden Handlungen durch den Werkunternehmer (unternehmerische Dispositionsfreiheit, auch in zeitlicher Hinsicht), keine Einflussnahme des Auftraggebers auf Anzahl und Qualifikation der am Werkvertrag beteiligten Arbeitnehmer, in der Regel eigene Arbeitsmittel, Weisungsrecht des Auftragnehmers gegenüber seinen im Betrieb des Auftraggebers tätigen Arbeitnehmern, keine Eingliederung in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Auftraggebers, Tragen des Unternehmerrisikos durch den Auftragnehmer, insbesondere Gewährleistung für Mängel des Werkes, Erlöschen der Zahlungspflicht des Bestellers bei zufälligem Untergang des Werkes, Ergebnisbezogene Vergütung, grundsätzlich keine Abrechnung nach Zeiteinheiten. Die Überlassung von ausländischen Arbeitnehmern ist verboten! Weitere Hinweise zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von Werkverträgen enthält das Merkblatt AÜG 10, das im Internet unter www.arbeitsagentur.de Unternehmen Rechtsgrundlagen Arbeitnehmerüberlassung abrufbar ist. Zur Beurteilung der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung sind die zwischen den Beteiligten vereinbarten Verträge entscheidend. Widersprechen sich schriftliche Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung des Vertrages, so kommt es auf die tatsächliche Durchführung an. Auch bei einem Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB sind die Regierungsvereinbarungen Grundlage für die Entscheidung über den Einsatz ausländischer Arbeitnehmer, z.B. für die Montage gelieferter Schalungen, Fassaden für Bauten, Baufertigteile oder den Einbau von gelieferten Fenstern und Türen

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