EU-Antiterror-Verordnungen und Mitarbeiter-Screening

EU-Antiterror-Verordnungen und Mitarbeiter-Screening

Insbesondere international tätige Unternehmen sehen sich aus verschiedenen Gründen verpflichtet,

die persönlichen Daten ihrer Beschäftigten mit den sogenannten EU-Terror-Sanktionslisten abzugleichen.

Diese Broschüre wertet fünf Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema aus,

zeigt datenschutzrechtliche Probleme auf und diskutiert die möglichen Folgen für Beschäftigte.

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EU-Antiterror-Verordnungen und Mitarbeiter-Screening Insbesondere international tätige Unternehmen sehen sich aus verschiedenen Gründen verpflichtet, die persönlichen Daten ihrer Beschäftigten mit den sogenannten EU-Anti-Terror-Verordnungen oder Sanktionslisten (EU-Verordnungen) abzugleichen. Einer Person, die in den Anhängen zu diesen Verordnungen namentlich genannt wird, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Verstöße gegen diese Verordnungen können Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz darstellen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Screening sei nicht mitbestimmungspflichtig, da sich aus den rechtlichen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der EU-Verordnungen eine Pflicht zum Abgleich ergebe. Weder im AWG noch in den EU-Verordnungen sind jedoch rechtlich verpflichtende Vorgaben im Hinblick auf einen Datenabgleich mit den Sanktionslisten geregelt, so dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten sind. Dabei ist das ''Wie'' des Daten-Screenings mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG), da es sich um eine personenbezogene Anordnung zum Datenabgleich handelt. Der Abgleich ist zumindest geeignet, das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen und erfolgt mit Hilfe von technischen Einrichtungen, da Softwareprogramme genutzt werden. Daher ist das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG zu beachten. Müssen Unternehmen in Deutschland aufgrund europäischer Verordnungen ihre Beschäftigten einem namentlichen Abgleich mit Anti-Terror-Listen unterziehen? Was passiert, wenn Beschäftigte im Unternehmen auf diesen sogenannten EU-Sanktionslisten zu finden sind? Hat der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung? Sollte eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden? Es besteht derzeit keine Einigkeit darüber, wie mit den Sanktionslisten umgegangen wird. Jedenfalls ist die ''Rasterfahndung im Betrieb'' nicht zulässig. Einige Berater argumentieren, dass sich eine Pflicht für das Unternehmen, so zu verfahren, aus europäischen Richtlinien ergebe. Arbeitnehmernahe Juristen argumentieren, dass sich diese Pflicht gerade nicht aus EU-Richtlinien oder einem Zollkodex ableiten lässt. Wir haben zwei Juristen gebeten, sich für uns fünf abgeschlossene Betriebsvereinbarungen anzuschauen und zu prüfen, welche Regelungen im Detail getroffen wurden. Für Unternehmen ist es von Vorteil, den Nachweis dieser Screenings erbringen zu können: für international tätige Konzerne, um in den USA am Markt arbeiten zu können und auch um vereinfachte Zollformalitäten zu erhalten. Aber eine echte Pflicht für ein Screening besteht offenbar nicht. Entsprechend wäre ein Screening, so wird hier argumentiert, ohne vorliegende Betriebsvereinbarung rechtswidrig. Denn die Mitbestimmung des Betriebsrates greift, weil es um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten geht. Daher kann der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Aber eine Vorschrift, die Unternehmen explizit hierzu zwingt gibt es nicht. Authorized Economic Operator (dt.: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, ZWB). Zertifikat und Verfahren zur Vereinfachung der zollrechtlichen Vorgänge für ein Unternehmen. Zertifizierte Unternehmen, genießen EU-weit bestimmte Privilegien. OFAC Office of Foreign Assets Control (Amt für Kontrolle von Auslandsvermögen) Immer mehr Unternehmen prüfen, ob ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber auch Bewerberinnen und Bewerber auf sogenannten Sanktionslisten stehen. Die Motive hierfür sind vielfältig, lassen sich jedoch im Wesentlichen auf drei Hauptbereiche eingrenzen: vermeintliche gesetzliche Verpflichtung durch die EU-Anti-Terror-Verordnungen Anforderungen des Wirtschaftsabkommens Authorized Economic Operator (AEO) Vorgaben des US-Mutterkonzerns bzw. der US-Tochterunternehmen Nur wenige Unternehmen halten diesen Datenabgleich für mitbestimmungspflichtig und haben dazu Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Für die vorliegende Analyse konnten fünf Vereinbarungen ausgewertet werden. Vermeintliche gesetzliche Verpflichtung durch die EU-Anti-TerrorVerordnungen Viele Unternehmen halten sich für gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiterscreenings durchzuführen. Hintergrund sind hier vor allem die vom Rat der EU erlassenen, unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten geltenden Anti-Terror-Verordnungen EG Nr. 2580/2001 Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige EG Nr. 881/2002 Maßnahmen gegen das Al Quaida-Netzwerk EG Nr. 753/2011 Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen

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