Wehrdienst und Rente

Wehrdienst und Rente

In diesem Faltblatt finden Sie die wichtigsten Informationen zum freiwilligen Wehrdienst

und zur Bedeutung dieser Zeit für Ihre Rente.

Außerdem erfahren Sie, wie Wehr- und Zivildienstzeiten bis 30.6.2011

bei der Rente berücksichtigt werden und welche Übergangsregelungen es gibt.

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Wehrdienst und Rente Die Beiträge zahlt der Staat Rechtliche Besonderheiten Wehr- und Zivildienstzeiten Wertvolle Zeit für Ihre Rente Wenn Sie freiwilligen Wehrdienst leisten, sind Sie automatisch Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Ihren Dienst bekommen Sie nicht nur einen Sold, sondern erwerben damit auch wertvolle Beitragszeiten für Ihre spätere Rente. Ihr Vorteil: Die fälligen Beiträge für diese Pflichtversicherung zahlen nicht Sie, sondern allein der Staat. In diesem Faltblatt finden Sie die wichtigsten Informationen zum freiwilligen Wehrdienst und zur Bedeutung dieser Zeit für Ihre Rente. Außerdem erfahren Sie, wie die bisherigen Wehrpflicht- und Zivildienstzeiten bei der Rente berücksichtigt werden und welche Übergangsregelungen gelten. Freiwilliger Wehrdienst Wehr- und Zivildienst bis 30. Juni 2011 Ein Plus für die spätere Rente Beiträge zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge Freiwilliger Wehrdienst Die Pflicht, einen Wehr- oder Zivildienst zu leisten, besteht heute nicht mehr. Sie ist mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ausgesetzt worden. Seitdem können sich Männer und Frauen für einen freiwilligen Wehrdienst entscheiden. Sie müssen dafür lediglich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein. Während der freiwilligen Wehrdienstzeiten besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund für Sie. Wissenswert: Im Bundeshaushalt 2016 sind für Wehrdienstleistende Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von etwa 45 Millionen Euro veranschlagt. Zeitlicher Umfang Sie können einen sechsmonatigen freiwilligen Wehrdienst als Probezeit und anschließend bis zu 17 Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Insgesamt sind also bis zu 23 Monaten freiwilliger Wehrdienst möglich. Darüber hinaus können Sie sich freiwillig schriftlich dazu bereit erklären, Wehrübungen zu leisten oder an besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen. Lesen Sie hierzu bitte auch den Abschnitt zu Wehrübungen auf Seite 8. Bitte beachten Sie: Wurden Sie vor dem 1. Juli 2011 zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Wehrdienst einberufen und nicht zum 30. Juni 2011 auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen, galten Sie ab dem 1. Juli 2011 als freiwillig Wehrdienstleistender. Bundesfreiwilligendienst Anstelle des bisherigen Zivildienstes besteht jetzt die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu leisten. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Faltblatt Freiwilligendienste und Rente. Wehr- und Zivildienst bis 30. Juni 2011 Viele junge Männer haben bis zum 30. Juni 2011 als Wehrpflichtige einen Wehr- oder Zivildienst geleistet. Der Staat zahlte für diese Zeiten Beiträge zur Rentenversicherung und legte damit den Grundstein für ihre spätere Rente. Die Wehrpflicht wurde durch die Ableistung des Wehrdienstes erfüllt. Diese Zeit wird als Beitragszeit bewertet. Als Beitragszeit angerechnet werden der Grundwehrdienst für die Dauer von zuletzt sechs Monaten, Wehrübungen, freiwilliger Wehrdienst zu einer Verwendung im Ausland (besondere Auslandsverwendung) und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst nach dem Grundwehrdienst. Weitere Informationen hierzu finden Sie ab Seite 13. Welche Zeiten für die Rente zählen Die Beitragszeit beginnt mit dem Tag Ihres Diensteintritts beim jeweiligen Truppenverband und endet mit dem Tag Ihrer Entlassung. Diese Daten können Sie beim Grundwehrdienst beispielsweise Ihrem Einberufungsbescheid entnehmen. Einige Zeiten können allerdings nicht für die Rente angerechnet werden. Das sind: unterbrochene Dienstzeiten, in denen Sie keinen Wehrsold erhalten, Zeiten, in denen Sie wegen vorzeitiger Entlassung keinen Sold gezahlt bekommen, zum Beispiel bei Sonderurlaub zur Aufnahme eines Studiums und Zeiten, in denen Sie aus dem Wehrdienst in den Dienst als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat übernommen werden. Sofern Sie aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat unversorgt ausscheiden, werden Sie regelmäßig in der Rentenversicherung nachversichert. Diese Zeiten sind dann Beitragszeiten für Ihre spätere Rente. Wissenswert: Die Beiträge für die nachzuversichernden Dienstzeiten werden in voller Höhe vom Bund gezahlt. Im Bundeshaushalt des Jahres 2016 sind hierfür rund 626 Millionen Euro ausgewiesen. Wehrübungen Ob Wehrübungszeiten für die Rente berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob Sie während der Übung weiterhin Lohn von Ihrem Arbeitgeber erhalten, arbeitslos oder selbständig tätig sind: Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen weiter Lohn, gilt Ihre Beschäftigung als nicht unterbrochen. Sie sind damit in dieser Zeit als Arbeitnehmer und nicht als Wehrdienstleistender versicherungspflichtig. Ihre Rentenversicherungsbeiträge tragen weiterhin Sie und Ihr Arbeitgeber. Überweist Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Wehrübung kein Gehalt, können Sie beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Leistungen an Nichtselbständige (früher: Verdien

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