Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten

Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten

Die Ausführungen sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung

von beschäftigten Studenten und Praktikanten ab 01.01.2017 zu berücksichtigen.

Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung vor dem 01.01.2017 aufgenommen wurde.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen zuletzt in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 27.07.2004 zusammengefasst. Seitdem sind verschiedene Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen, allen voran die Einbeziehung der Teilnehmer an dualen Studiengängen in die Versicherungspflicht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zum 01.01.2012 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057 ff.), und Rechtsprechung eingetreten. Des Weiteren haben sich Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund verfahrenspraktischer Hinweise und Überlegungen ergeben. Vor diesem Hintergrund bestand Übereinstimmung darin, das gemeinsame Rundschreiben vom 27.07.2004 zu überarbeiten. Das überarbeitete gemeinsame Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten wird in der vorliegenden Fassung unter dem Datum vom 23.11.2016 bekanntgegeben, es löst die bisherige Fassung vom 27.07.2004 ab. Neben einer veränderten Struktur unterscheidet sich das vorliegende gemeinsame Rundschreiben gegenüber der bisherigen Fassung im Wesentlichen in folgenden Punkten: Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen. Es wird herausgestellt, dass die Versicherungsfreiheit bei befristeter Beschäftigung nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudenten Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten privilegs beruht, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung. Die im Zusammenhang mit der Ausübung mehrerer Beschäftigungen im Laufe des Jahres maßgebende 26-Wochen-Regelung wird auf den Ursprung ihrer Bedeutung zurückgeführt. Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, eine Versicherungsfreiheit zu begründen. Vielmehr soll sie eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Es wird klargestellt, dass auch bei nur kurzen Unterbrechungen beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen ist. Die Ausführungen zu den Teilnehmern an dualen Studiengängen sind aufgrund ihrer seit dem 01.01.2012 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderstellung neu gefasst worden. Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen. Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Ausführungen, die allein oder vornehmlich auf das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV abzielen, sind weitgehend entfallen. Die Beispiele sind in reduziertem Umfang in den Textteil integriert worden. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Die Ausführungen sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten ab 01.01.2017 zu berücksichtigen, dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung vor dem 01.01.2017 aufgenommen wurde. Änderungen gesetzlicher Art, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, die zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurden bzw. zu beachten waren, bleiben unberührt. Sofern bei Aufnahme einer Beschäftigung vor dem 01.01.2017 durch die Anwendung der 26Wochen-Regelung nach dem Verständnis des gemeinsamen Rundschreibens in der bisherigen Fassung vom 27.07.2004 von Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgegangen werden durfte, wird dies für die Dauer dieser Beschäftigung nicht beanstandet. Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit. Kriterium ''ordentliche Studierende''. Studium an einer Hochschule oder Fachschu

le oder Berufsfachschule. Beschäftigung neben dem Studium. Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters. Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, Fernstudium. Teilnehmer an dualen Studiengängen. Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge. Praxisintegrierte duale Studiengänge. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge. Versicherungskonkurrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung.27 Praktikanten. Abgrenzung zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika. Vorgeschriebene Zwischenpraktika. Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika. Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika. Praktika von Fachschülern und Berufsfachschülern. Fachpraktika von Fachoberschülern. Praktika zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife. Praktika von Referendaren im juristischen Vorbereitungsdienst. Den beschäftigten Studenten und Praktikanten ähnliche Personen. Schüler allgemein bildender Schulen. Diplomanden. Hospitanten. Stipendiaten. Beschäftigte Studenten. Beiträge für beschäftigte Studenten. Umlagen nach dem AAG für beschäftigte Studenten. Insolvenzgeldumlage für beschäftigte Studenten. Beiträge für Teilnehmer an dualen Studiengängen. Umlagen nach dem AAG für Teilnehmer an dualen Studiengängen. Insolvenzgeldumlage für Teilnehmer an dualen Studiengängen. Umlagen nach dem AAG für Praktikanten. Insolvenzgeldumlage für Praktikanten. Übersicht zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung von Praktikanten in Bezug auf das Praktikumsverhältnis Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der für Arbeitnehmer angeordneten Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Auch Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind im Grundsatz als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind als beschäftigte Studenten (sog. Werkstudenten) jedoch unter näheren Voraussetzungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (siehe Abschnitt 1.2). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Werkstudentenprivileg besteht in der Rentenversicherung nicht. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht das alleinige Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten formalrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten als ordentlichem Studierenden (siehe Abschnitt 1.2.2) einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (siehe Abschnitt 1.2.3), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz der ''neben'' dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt (siehe Abschnitt 1.2.4). Weist die aufgrund des Werkstudentenprivilegs zur Versicherungsfreiheit führende Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV auf, besteht gleichzeitig Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung in der Krankenversicherung nach § 7 SGB V - die Pflegeversicherung folgt versicherungsrechtlich der Krankenversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) - und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 2 SGB III. Daraus ergeben sich beitrags- und melderechtliche Konsequenzen

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