Hinzuverdienst bei Altersrenten

Hinzuverdienst bei Altersrenten

Eine Beschäftigung hält fit und bessert die Haushaltskasse auf.

Um Ihre Rente müssen Sie sich dabei keine Sorgen machen, denn Sie können so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten.

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Rente Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen Wie viel kann ich zur Altersrente hinzuverdienen? Vollrente oder Teilrente: Wie entscheide ich mich? Unbegrenzt hinzuverdienen ab der Regelaltersgrenze Rente und Verdienst - wie das zusammenpasst Sie wollen sich als Rentner noch nicht zur Ruhe setzen? Eine Beschäftigung hält fit und bessert die Haushaltskasse auf. Dabei gilt es ein paar Regeln zu beachten. Deshalb der wichtigste Tipp: Wenn Sie weiter arbeiten wollen, dann lassen Sie sich beraten! Wie viel Sie zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen dürfen, ohne Ihren Rentenanspruch zu gefährden, hängt vom Lebensalter ab. Wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Sie müssen Ihre Beschäftigung bei Ihrem Rentenversicherungsträger dann auch nicht melden. Bitte beachten Sie, dass sich durch das neue Flexirentengesetz vom 1. Juli 2017 an umfangreiche Änderungen in den Hinzuverdienstregelungen ergeben. Lesen Sie dazu unser Faltblatt Flexirente: Das ist neu für Sie. Hinzuverdienst vor der Regelaltersgrenze Die Vollrente Die Teilrente Darf es ein bisschen mehr sein? Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung Hinzuverdienst vor der Regelaltersgrenze Haben Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Erhalten Sie schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente, gelten beim Hinzuverdienst besondere Regelungen. Bekommen Sie eine vorgezogene Altersrente, also zum Beispiel eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige, dann müssen Sie bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze bestimmte Hinzuverdienst-grenzen einhalten. Bitte beachten Sie: Vom 1. Juli 2017 an ändern sich die Hinzuverdienstregelungen durch das neue Flexirentengesetz. Mehr dazu erfahren Sie im Faltblatt: Flexirente: Das ist neu für Sie. Die Regelaltersgrenze wird für nach dem 31. Dezember 1946 geborene Versicherte schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Nähere Informationen über die verschiedenen Altersrenten erhalten Sie in unserer Broschüre Die richtige Altersrente für Sie. Abhängig vom Hinzuverdienst wird die Altersrente in voller Höhe - als sogenannte Vollrente - oder vermindert - als sogenannte Teilrente - gezahlt. Unter Umständen kann die Rente sogar ganz entfallen. Je mehr Sie hinzuverdienen, desto niedriger ist der Anteil der Rente. Die Altersrente können Sie erhalten als Vollrente (also in voller Höhe), Zwei-Drittel-Teilrente (also in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente), Ein-Halb-Teilrente (also in Höhe der Hälfte der Vollrente) oder Ein-Drittel-Teilrente (also in Höhe von einem Drittel der Vollrente). Bitte melden Sie jede Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort erfahren Sie auch, ob Ihr Verdienst die Grenzen einhält oder überschreitet. Außerdem sagt er Ihnen, welche Einkommensarten als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Unser Tipp: Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge). Die Vollrente Wenn Sie Ihre Rente in voller Höhe erhalten, gilt die für die alten und die neuen Bundesländer einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro für Sie. Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst die Grenze für eine Vollrente, bleiben aber noch unter der Grenze für eine der Teilrenten, dann bekommen Sie diese Teilrente auch ohne Antrag. Anders verhält es sich, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder weniger verdienen und die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente oder eine höhere Teilrente einhalten. In diesem Fall müssen Sie die höhere Leistung innerhalb von drei Kalendermonaten beantragen. Wichtige Hinweise zum Thema Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze finden Sie auch im Kapitel Darf es ein bisschen mehr sein?. Beispiel: Brigitte N. verdient von Januar bis August monatlich 475 Euro und liegt damit über der Hinzuverdienstgrenze für ihre Vollrente. Die Rente wird ab Januar daher als Teilrente gezahlt. Ab September verdient sie nur noch 420 Euro. Sie stellt im Oktober einen Antrag und erhält ihre Rente rückwirkend ab September wieder in voller Höhe. Impressum Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsbereich Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation, 10709 Berlin, Ruhrstraße 2, Postanschrift: 10704 Berlin, Telefon: 030 8650, Fax: 030 86527379, Internet: www.deutscherentenversicherung.de, EMail: drvdrvbund.de DeMail: DeMaildrvbund.demail.de Fotos: Peter Teschner, Bildarchiv Deutsche Rentenversicherung Bund Druck: Fa. H. Heenemann GmbH und Co., Berlin 21. Auflage (1/2017), Nr. 206 Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Rentenversicherung, sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf

bestimmt. Die Teilrente Sie können Ihre Altersrente auch als Teilrente beziehen. Dies lässt Ihnen beim Hinzuverdienst einen größeren Spielraum. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten werden individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei das vor dem Beginn der ersten Altersrente versicherte Gehalt beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten der letzten drei Kalenderjahre, umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte, und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer). Der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird, ist deshalb wichtig, weil er sich auf die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen auswirkt: Sind Sie in den alten Bundesländern beschäftigt oder selbständig tätig, gilt die monatliche Bezugsgröße. Erzielen Sie dagegen einen Verdienst in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost, wird die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert geteilt. Die monatliche Bezugsgröße liegt aktuell bei 2 975 Euro. Der aktuelle Rentenwert beträgt zurzeit 30,45 Euro, der aktuelle Rentenwert (Ost) 28,66 Euro. Die maßgebenden Entgeltpunkte können Sie der Anlage Hinzuverdienstgrenzen Ihres Rentenbescheids entnehmen. Dort finden Sie auch die Hinzuverdienstgrenzen für die erste Zeit Ihres Rentenbezugs. Die Grenzwerte sind dynamisch. Jede Änderung der an die Lohnentwicklung gekoppelten monatlichen Bezugsgröße führt grundsätzlich zu neuen Hinzuverdienstgrenzen. Wie sich Ihr zulässiger Hinzuverdienst errechnet, zeigt die folgende Formel: Entgeltpunkte zulässiger monatliche Hinzuver-1/3-Teilrente mal Bezugsgröße mal der letzten 0,25 drei Kalenderdienst oder jahre vor monatliche Beginn der Bezugsgröße ersten 1/2-Teilrente mal Altersrente 0,19 aktueller (mindestens Rentenwert 1,5 Entgelt(Ost) punkte) 2/3-Teilrente aktueller 0,13 Rentenwert Faktor für die neuen Bundesländer Bei den Werten 0,25, 0,19 und 0,13 handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktoren. Wer beispielsweise in den letzten drei Kalenderjahren vor seinem Rentenbeginn stets durchschnittlich verdient hat (2017 monatlich 3 091,92 Euro), für den gelten diese Hinzuverdienstgrenzen: Hinzuverdienstgrenze für Durchschnittsverdiener alte Bundes neue Bundes länder (in EUR) länder (in EUR) 1/3Teilrente 2 231,25 2 100,09 1/2Teilrente 1 695,75 1 596,07 2/3Teilrente 1 160,25 1 092,04 Wenn Sie die Grenze für eine bestimmte Teilrente überschreiten und die Grenze für eine niedrigere Teilrente einhalten, zahlt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger diese Teilrente auch ohne Antrag. Wird später wieder die Hinzuverdienstgrenze für eine höhere Teilrente oder sogar für die Vollrente eingehalten, müssen Sie die höhere Leistung innerhalb von drei Kalendermonaten beantragen. Beispiel: Max P. aus Leipzig erhält eine EinHalbTeilrente. In seiner Beschäftigung als Kraftfahrer darf er monatlich 1 596,07 Euro hinzuverdienen. Darf es ein bisschen mehr sein? Auch wenn Sie Ihre Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich nicht überschreiten dürfen, eine Ausnahme gibt es dennoch. Unabhängig davon, ob Sie eine Vollrente oder eine Teilrente erhalten: Sie dürfen die Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem normalen Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten. Neben einer Vollrente dürfen Sie regelmäßig 450 Euro hinzuverdienen. Hiervon abweichend darf Ihr Hinzuverdienst in zwei Monaten also bis zu 900 Euro betragen. Davon profitieren Sie beispielsweise, wenn Ihnen Überstunden bezahlt werden. Über Einschränkungen direkt bei Rentenbeginn oder bei erstmaligem Hinzuverdienst informieren wir Sie gern. Beispiel: Max P. (siehe Beispiel auf Seite 10) muss wegen einer Urlaubsvertretung im Mai und September Mehrarbeit leisten. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm die entstehenden Überstunden. Max P. kann, ohne seine Rente zu gefährden, in beiden Monaten jeweils bis zu 3 192,14 Euro hinzuverdienen. In den restlichen zehn Monaten des Jahres darf er aber nicht mehr als 1 596,07 Euro verdienen. Ein zusätzliches Weihnachtsgeld würde dazu führen, dass er die Grenze überschreitet. Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung Sie haben noch Fragen? Sie benötigen Informationen oder wünschen eine individuelle Beratung? Wir sind für Sie da: kompetent, neutral, kostenlos. Mit unseren Informationsbroschüren Unser Angebot an Broschüren ist breit gefächert. Was Sie interessiert, können Sie online auf www.deutsche-rentenversicherung.de bestellen oder herunterladen. Hier weisen wir auch auf besondere Beratungsangebote hin. Am Telefon Ihre Fragen beantworten wir am kostenlosen Servicetelefon. Dort können Sie auch Informationsmaterial und Formulare bestellen oder den passenden Ansprechpartner vor Ort erfragen. Sie erreichen uns unter 0800 1000 4800. Im Internet Unter www.deutsche-rentenversicherung.de steht Ihnen unser Angebot rund um die Uhr zur Verfügung. Sie können sich über viele Themen informieren sowie V

ordrucke und Broschüren herunterladen oder bestellen. Mit unseren OnlineDiensten können Sie sicher von zu Hause aus Ihre Angelegenheiten erledigen. Im persönlichen Gespräch Ihre nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie auf der Startseite unseres Internets oder Sie erfragen sie am Servicetelefon. Dort können Sie auch bequem einen Termin vereinbaren oder Sie buchen ihn online. Mobil hilft Ihnen unsere App

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