Tipps für Rentnerinnen und Rentner

Tipps für Rentnerinnen und Rentner

Wann wird die Rente ausgezahlt? Muss ich Steuern zahlen?

Wie kann ich eine Patientenverfügung,

ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht erstellen?

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Tipps für Rentnerinnen und Rentner Flexibel hinzuverdienen Rund um die Rentenzahlung Rechtzeitig an Vollmachten denken Eine Rente ist immer eine Gegenleistung für die eingezahlten Beiträge. Wenn Sie eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung von uns bekommen, haben Sie und Ihr Arbeitgeber diese Beiträge über viele Jahre selbst gezahlt. Hinterbliebene erhalten ihre Renten fast immer aufgrund der Beitragsleistung eines Angehörigen. Rund um die Rente Rentenzahlung Wenn Sie Ihren Rentenbescheid genauer ansehen, werden Sie feststellen, dass zur Rentenhöhe ein Bruttobetrag und zusätzlich ein Nettozahlbetrag angegeben ist. Denn wenn Sie krankenversicherungspflichtig sind, zahlen Sie aus Ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die Krankenversicherung der Rentner ist keine eigenständige Versicherung. Sie bleiben bei der Krankenkasse, bei der Sie auch schon vor der Rente versichert waren. Sie können aber auch jederzeit die Kasse wechseln. Bekommen Sie eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente, sind beide Renten beitragspflichtig. Auch Waisen werden in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Seit dem 1. Januar 2017 müssen sie bis zum 25. Geburtstag aber keine eigenen Beiträge zahlen. Welche Auswirkungen das zum Beispiel auf die Krankenversicherung der Studenten hat, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. Die Deutsche Rentenversicherung beteiligt sich an Ihren Beiträgen. Den Zusatzbeitrag müssen Sie allein tragen. Wir behalten die von Ihnen zu zahlenden Beiträge von der Rente ein und überweisen sie zusammen mit unserem Beitragsanteil für Ihre Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds. Wenn Sie eine Rente erhalten und krankenversicherungspflichtig sind, müssen Sie in der Regel auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlen. Diese Beiträge tragen Sie in voller Höhe allein. Auch um diese Beiträge kümmert sich die Deutsche Rentenversicherung. Sind Sie freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert, müssen Sie Ihre Beiträge selbst an die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bei der Deutschen Rentenversicherung können Sie einen Zuschuss zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen beantragen. Erwerbsminderungsrente Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich zeitlich befristet gezahlt. Bis wann Sie Ihre Rente bekommen, steht in Ihrem Rentenbescheid. Für einen Übergangszeitraum von drei Monaten (dem sogenannten Sterbevierteljahr) zahlen wir die Rente ohne weitere Prüfung an die Witwe oder den Witwer (auch an eingetragene Lebenspartner) weiter. Diesen ''Vorschuss'' können Sie bei jeder Postfiliale beantragen. Bitte vergessen Sie nicht, zusätzlich einen Antrag auf Hinterbliebenenrente zu stellen. Meist ist Ihnen auch das Beerdigungsinstitut behilflich. Ein Vorschuss wird nicht gezahlt, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Regelaltersgrenze Diesen Begriff haben Sie sicher schon gehört, als Sie Ihre Rente beantragt haben. Auch jetzt noch ist er für Sie von Bedeutung, wenn es zum Beispiel um den möglichen Hinzuverdienst oder Fragen zur Zurechnungszeit geht. Daher hier zur Erinnerung eine Erklärung: Die Regelaltersgrenze lag bis Ende 2011 bei 65 Jahren. Sie wird für die Geburtsjahrgänge ab 1947 seit 2012 schrittweise bis 2029 auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte, die zum Beispiel 2017 65 Jahre alt werden, liegt sie bei 65 Jahren und 6 Monaten. Flexibel in den Ruhestand Die neuen Hinzuverdienstgrenzen gelten sowohl für die vorgezogenen Altersrenten (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) als auch für Renten wegen voller Erwerbsminderung. Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet. Diese können Sie bei Bedarf bei uns erfragen. Mehr zum Thema Hinzuverdienst erfahren Sie in der aktuellen Broschüre ''Flexirente: Das ist neu für Sie'' und ab Juli 2017 in den aktualisierten Broschüren ''So viel können Sie hinzuverdienen''. Freiwillige Versicherung Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen. Diese Regelung galt bisher nur für Altersteilrentner und Erwerbsminderungsrentner. Seit 2017 dürfen sich nun auch Altersvollrentner freiwillig versichern. Bei Hinterbliebenenrenten spricht man nicht von Hinzuverdienstgrenzen, sondern von der Einkommensanrechnung. Hier wird eigenes beziehungsweise selbst erworbenes Einkommen angerechnet. Bei der Einkommensanrechnung wird ermittelt, ob das Einkommen einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Ist das der Fall, wird der übersteigende Teil des Einkommens zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bei Waisen findet seit dem 1. Juli 2015 keine Einkommensanrechnung mehr statt

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