Datenschutz bei Telearbeit

Datenschutz bei Telearbeit

Werden an einem Telearbeitsplatz nur Daten ohne Personenbezug verarbeitet,

ist dies datenschutzrechtlich uneingeschränkt möglich.

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Was ist Telearbeit? Ist Telearbeit mit dem Datenschutz vereinbar? Vorsicht bei besonders sensiblen Daten! Welche Daten sind besonders schutzwürdig? Unterschiede auch bei schutzwürdigen Daten Risiken bei den Arbeitsabläufen Datensicherheit beim IT-Einsatz Als Telearbeit gelten Arbeitsformen, bei denen Beschäftigte zumindest einen Teil ihrer Aufgaben nicht an dem von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz verrichten, sondern an anderer Stelle, in den meisten Fällen in ihrer eigenen Wohnung. Nicht unter den Begriff Telearbeit fallen Tätigkeiten, die wegen der besonderen Art ihrer Ausübung an keinem festen Arbeitsplatz erledigt werden (z.B. Handelsvertreter). Vor dem Hintergrund einer fortschrittlichen Familien- und Gleichstellungspolitik und der zunehmenden Flexibilisierung von Arbeit spielt Telearbeit eine immer größere Rolle. So wurde bereits im Jahr 2002 von den europäischen Sozialpartnern eine Rahmenvereinbarung Telearbeit entwickelt, die in den Mitgliedstaaten von den Sozialpartnern in die Praxis umgesetzt werden soll. Im Jahr 2006 haben die Sozialpartner einen Bericht über die Umsetzung vorgelegt. Mit Ausnahme der Slowakei, Zyperns, Estlands und Litauens haben die Mitgliedstaaten danach die Rahmenvereinbarung tatsächlich umgesetzt. Ob Telearbeit bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig ist, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Werden an einem Telearbeitsplatz nur Daten ohne Personenbezug verarbeitet, ist dies datenschutzrechtlich uneingeschränkt möglich. Die Verlagerung von Tätigkeiten in den häuslichen Bereich, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, birgt allerdings Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, da Datenmissbrauch oder eine unzulässige Einflussnahme durch Dritte auch wegen den eingeschränkten Kontrollund Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers - leichter möglich ist. Aber auch hier schließt Datenschutz Telearbeit nicht grundsätzlich aus. Es sollte jedoch in jedem Einzelfall vorher unter Berücksichtigung der Art der zu verarbeitenden Daten und ihres Verwendungszusammenhangs sorgfältig und differenziert geprüft werden, ob die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben oder Tätigkeiten in Telearbeit datenschutzrechtlich vertretbar oder hiervon abzuraten ist. Die Entscheidung muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich selbst treffen. Dabei spielen u. a. folgende Gesichtspunkte eine Rolle: Die Risiken bei Telearbeit lassen sich in der Praxis nicht gänzlich vermeiden. Sie sind bei sensiblen und daher besonders schützenswerten personenbezogene Daten nur dann vertretbar, wenn deren Schutz durch angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen und entsprechende Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers vor Ort gewährleistet ist. Arbeitgeber sammeln im Laufe eines Berufslebens über ihre Beschäftigten eine Fülle von persönlichen Daten, die ein umfassendes Bild über die Betroffenen geben. Diese Daten bedürfen deshalb eines besonderen Schutzes und unterliegen oftmals dem Personalaktengeheimnis

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