Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung

Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung

Welche Rechte und Pflichten haben Auszubildende?

Was hat der Arbeitgeber zu beachten?

Tipps für den erfolgreichen Verlauf der Ausbildung.

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Ausbildung und Beruf Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal Ausbildungsstätte. Ausbildungspersonal. Überwachung der Eignung. Berufsausbildungsvertrag Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis Ziel der Ausbildung. Ausbildungs- und Prüfungsmittel. Berufsschulunterricht, überbetriebliche Ausbildung. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung. Schriftliche Ausbildungsnachweise. Ordnung in der Ausbildungsstätte. Pflicht zur Verschwiegenheit. Ärztliche Untersuchungen. Ausbildungszeit und Urlaub Ausbildungsdauer. Probezeit. Aufteilung der Ausbildungszeit. Urlaub. Vergütung und sonstige Leistungen Prüfungen Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen. Zulassung zur Abschlussprüfung. Prüfungsgegenstand. Durchführung der Prüfung. Prüfungszeugnis. Zwischenprüfung. Kündigung Besondere Formen der Berufsausbildung Verbundausbildung. Teilzeitausbildung. Berufsausbildung für behinderte Menschen. Ausbildung im Ausland Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung Auskunfts-, Beschwerde- und Klagemöglichkeiten Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung Lebensbegleitendes Lernen, Praktika Organisation der beruflichen Bildung auf Landes- und Kammerebene Die ''zuständigen Stellen'' nach dem BBiG. Die Landesausschüsse für Berufsbildung. Organisation der beruflichen Bildung auf Bundesebene Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Aufgaben des BIBB. Organe des BIBB und ihre Funktionen. Berufsbildungsgesetz. Handwerksordnung (Auszug). Jugendarbeitsschutzgesetz. Ausbilder-Eignungsverordnung. Ausbildungsvertragsmuster. Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung werden Ausbildungsberufe staatlich anerkannt und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebene ''Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe'' macht die Entwicklung und Struktur in den einzelnen Ausbildungsberufen überschaubar. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Für die Ausbildung ist die jeweilige Ausbildungsordnung maßgebend. Erwachsene können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch in anderen Berufen ausgebildet werden. Wird jedoch ein Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung angestrebt, so gilt auch hierfür wieder die dem Beruf zugrunde liegende Ausbildungsordnung. In der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nachdem die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen soll. Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Für jeden Ausbildungsberuf erlässt die Bundesregierung eine Ausbildungsordnung (§§ 4, 5 Berufsbildungsgesetz - BBiG, §§ 25, 26 Handwerksordnung - HwO), die den jeweiligen Ausbildungsberuf beschreibt und die hierfür zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für alle verbindlich festlegt. Ergänzend erlassen die Bundesländer inhaltlich und zeitlich mit der Ausbildungsordnung abgestimmte Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht. Einen Überblick über die anerkannten Ausbildungsberufe vermittelt das ''Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe'', das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) geführt und jährlich veröffentlicht wird. Es kann bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei der zuständigen Stelle (siehe Kapitel XV.1.) eingesehen werden und steht auch als Download auf der Webseite des BIBB zur Verfügung (siehe auch Kurzübersicht zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen im Anhang B.3). Die Ausbildungsordnung sollten die Ausbildenden ihren Auszubildenden kostenlos aushändigen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 4 Abs. 3 BBiG, § 25 Abs. 3 HwO). Um die Qualität der dualen Berufsausbildung dauerhaft zu sichern, darf für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden (§ 4 Abs. 2 BBiG, § 25 Abs. 2 HwO). Die in ihr geregelten Ausbildungsinhalte sind für alle maßgeblich, damit auch für Erwachsene in diesen Ausbildungsgängen. Die Ausbildungsordnung legt - dem gesetzlichen Grundauftrag in § 1 Abs. 3 BBiG entsprechend - für die anerkannten Ausbildungsberufe konkret fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zum Erwerb der vollen beruflichen Handlungsfähigkeit vermittelt werden müssen. Sie enthält mindestens (§ 5 Abs. 1 BBiG, § 26 Abs. 1 HwO): 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, 2. die Ausbildungsdauer, diese soll zwischen zwei und drei Jahren liegen, 3. die beruf

lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. Die Ausbildungsordnung kann und soll den betrieblichen Ausbildungsablauf aber nicht in allen Einzelheiten festlegen. Daher erstellt die Ausbildungsstätte anhand des Ausbildungsrahmenplans einen betrieblichen Ausbildungsplan, der auch den einzelvertraglichen Vereinbarungen über die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung entsprechen muss. Darüber hinaus können auch weitere Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Je nach Ausbildungsberuf kann die Ausbildungsordnung auch weitere Gestaltungs- und Strukturmerkmale enthalten (§ 5 Abs. 2 BBiG, § 26 Abs. 2 HwO): Die Berufsausbildung kann in aufeinander aufbauende Stufen eingeteilt sein, nach denen sowohl ein Ausbildungsabschluss als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung möglich ist (Stufenausbildung). Nach erfolgreichem Abschluss einer kürzeren, z.B. zweijährigen Ausbildung kann diese nahtlos in einer ähnlichen, aber längeren Berufsausbildung fortgesetzt werden, die bereits erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden dabei angerechnet. Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder beschäftigten Fachkräfte steht (§ 27 BBiG, § 21 HwO). Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in der Regel vorhanden, wenn dort die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermittelt werden können. Was z.B. ein kleinerer Betrieb nicht abdecken kann, darf auch durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z.B. in Lehrwerkstätten und anderen außer- oder überbetrieblichen Einrichtungen) vermittelt werden. Möglich ist auch der Zusammenschluss mehrerer Betriebe im Rahmen einer Verbundausbildung (siehe Kapitel IX.1). Für die Berufsausbildung in landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Berufen können darüber hinaus durch gesonderte Rechtsverordnung zusätzliche Anforderungen an die Ausbildungsstätte gestellt werden. Der Ausbildende kann entweder selbst ausbilden, oder er kann Ausbilder bzw. Ausbilderinnen ausdrücklich damit beauftragen (§ 28 BBiG). Ausbilden darf aber nur derjenige, der persönlich und fachlich dazu geeignet ist (§ 28 Abs. 1 BBiG, § 22 Abs. 1 HwO). Dies wird von der zuständigen Stelle (siehe Kapitel XV.1) geprüft und kontrolliert. Persönlich nicht geeignet ist z.B., wer nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 25 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, weil er z.B. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen eines Sittlichkeitsdeliktes verurteilt worden ist. Außerdem ist persönlich ungeeignet, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung oder die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften verstoßen hat (§ 29 BBiG, § 22a HwO). Fachliche Eignung liegt vor, wenn die erforderlichen beruflichen und die berufs-und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 BBiG). Durch welche Ausbildungsgänge und Berufserfahrungen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden können, ist für einzelne Ausbildungsberufe unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich muss der Ausbilder die Abschlussprüfung in einer dualen Berufsausbildung bestanden haben, die dem zu vermittelnden Ausbildungsberuf entspricht. Bei der Ausbildung von Fachangestellten in Arztpraxen, Apotheken oder Rechtsanwaltskanzleien müssen die Ausbilder und Ausbilderinnen als Arzt, Apotheker und Rechtsanwalt zugelassen sein. Im Handwerk ist als Ausbilder auf jeden Fall fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat. Ausbilder haben in der Regel die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachzuweisen. Partner zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses sind die Ausbildenden (Ausbildungsbetriebe) und die Auszubildenden. Sie haben vor Beginn der Berufsausbildung einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Bei Vertragsabschluss mit Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Berufsausbildungsvertrag muss einige Mindestangaben enthalten. Im Anhang B dieser Broschüre ist ein Vertragsmuster abgedruckt, aus dem alle wesentlichen Vertragsbestandteile ersichtlich sind. Wic

htig ist, dass die Ausbildenden alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, unverzüglich, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederlegen. Der Vertrag wird von den Ausbildenden, den Auszubildenden und ggf. ihren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen unterzeichnet. Jeder Partei wird eine Niederschrift ausgehändigt. Die zuständigen Stellen, z.B. die Kammern, führen ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden unverzüglich an die zuständige Stelle geschickt werden, damit der Vertrag in das Verzeichnis eingetragen werden kann. Die betriebliche Berufsausbildung wird in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere im öffentlichen Dienst und bei Angehörigen freier Berufe, durchgeführt (§ 2 BBiG). Im öffentlichen Dienst gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes für Auszubildende, die bei Bund, Ländern und Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu Facharbeitern oder Fachangestellten ausgebildet werden. Vor Beginn einer Berufsausbildung schließen die Ausbildenden und die Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag nach § 10 BBiG. Ausbildender ist derjenige, der eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt, d.h. in aller Regel der Ausbildungsbetrieb. Davon sind diejenigen zu unterschei den, die die Ausbildung praktisch durchführen. Das kann der Ausbildende selbst oder von ihm beauftragte Ausbilder und Ausbilderinnen sein. Auszubildende sind diejenigen, die ausgebildet werden. Ist die Person noch minderjährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Eltern gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund. Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss von den Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden (§ 11 BBiG). Die Niederschrift des Vertrages ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen. Die Vertragsniederschrift muss mindestens Angaben enthalten über (§ 11 BBiG): 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. die Dauer der Probezeit, 6. die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, 7. die Dauer des Urlaubs, 8. die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. In dieser Broschüre finden Sie ein Muster für einen Ausbildungsvertrag (Anhang B.1). Das Formular enthält über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgehalt hinaus weitere für Auszubildende wichtige Bestimmungen. Der Ausbildende hat die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z.B. in überbetrieblichen Lehrwerkstätten) freizustellen (§ 15 BBiG). Die Auszubildenden müssen an Ausbildungsmaßnahmen, für die sie freigestellt werden, aber auch teilnehmen (§ 13 BBiG). Der Ausbildende darf mit der Berufsausbildung jugendlicher Auszubildender nur beginnen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildende die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass die jugendlichen Auszubildenden nachuntersucht worden sind (§ 33 JArbSchG). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Ausbildende soll die Auszubildenden neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem diese die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen haben, hinweisen und sie auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Durch die Untersuchungen wird der Gesundheits- und Entwicklungsstand der Jugendlichen festgestellt, insbesondere auch, ob ihre Gesundheit durch die Ausübung bestimmter Arbeiten gefährdet werden könnte. Wird die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nicht vorgelegt, müssen die Auszubildenden damit rechnen, dass ihr Ausbildungsverhältnis im Verzeichnis bei der Kammer oder der sonst zuständigen Stelle gelöscht wird (§ 35 Abs. 2 BBiG und § 29 Abs. 2 HwO). Wenn der Ausbildende den Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann er mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden (§

59 JArbSchG). Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen auch die vollen Pflichten der Ausbildenden und der Auszubildenden. Die Ausbildenden sind während der Probezeit verpflichtet, die Eignung der Auszubildenden für den zu erlernenden Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch die Auszubildenden müssen sich klar werden, ob sie die richtige Wahl getroffen haben. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl von den Ausbildenden als auch von den Auszubildenden ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist schriftlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Informationen zu Ausbildungsberufen und Ausbildungsordnungen BERUFEnet - Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit Interaktives Internetportal zur Berufsfindung Internetportal für Auszubildende Informationen zur Ausbildung insgesamt Deutscher Bildungsserver Forum Berufsbildung Förderungsangebot des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu Ausbildungsplätzen Informationen zu Stipendien bzw. finanzieller Förderung Aufstiegs-BAföG Aufstiegsstipendium für Berufserfahrene Weiterbildungsstipendium für Berufseinsteiger Onlinerechner zur Berechnung einer möglichen Ausbildungsbeihilfe Informationen zur Bildungsprämie Übersicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über Förderungsmöglichkeiten www.foerderdatenbank.de Europäisches Portal zur beruflichen Mobilität innerhalb Europas Europäisches Portal für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in der EU Ein Kommunikations- und Informationssystem des BIBB www.kibb.de Informationsseite des BIBB zum Thema Qualifikationsmöglichkeiten nach Ausbildungsabschluss www.ausbildung-plus.de Informationen für Menschen mit Behinderungen Internetpräsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Leben AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz BBiG Berufsbildungsgesetz BIBB Bundesinstitut für Berufsbildung BUrlG Bundesurlaubsgesetz EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz FernUSG Fernunterrichtsschutzgesetz HwO Handwerksordnung JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz Abschlussprüfung Ärztliche Untersuchungen Ausbildung im Ausland Ausbildungsberater Ausbildungsberufe, anerkannte Ausbildungsdauer Ausbildungsnachweise, schriftliche Ausbildungsordnungen Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsvertrag Ausbildungsziel Auslandsaufenthalt, Voraussetzungen Begabtenförderung Berufsausbildung für behinderte Menschen Berufsbildungsausschuss Berufsschulnote Berufsschulunterricht Betrieblicher Ausbildungsplan Bundesinstitut für Berufsbildung Eignung Externenzulassung Jahresurlaub Lebensbegleitendes Lernen Praktika, Praktikum Probezeit Prüfungen Prüfungsausschuss Prüfungsgebühren Stufenausbildung Urlaub Verbundausbildung Vergütung Verkürzung Verlängerung Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Zeugnis Zusatzqualifikationen Zwischenprüfung

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