Rechte und Pflichten im Praktikum

Rechte und Pflichten im Praktikum

In vielen Studienordnungen sind Praktika vorgeschrieben

oder müssen sogar im Vorfeld als Vorpraktikum abgeleistet werden.

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Es gibt viele Gründe, ein Praktikum zu absolvieren. Besonders für Studierende und Absolvent_innen: In vielen Studienordnungen sind Praktika vorgeschrieben oder müssen sogar im Vorfeld als Vorpraktikum abgeleistet werden. Viele Studierende entscheiden sich allerdings auch für ein freiwilliges Praktikum. Es soll dazu dienen, in ein Berufsfeld hinein zu schnuppern, die beruflichen Chancen zu verbessern oder berufliche Kontakte zu knüpfen. Schön, wenn das alles klappt. Allerdings kann sich hinter der Bezeichnung ''Praktikum'' auch manch unangenehme Überraschung verbergen. Das Praktikum ist ein Lernverhältnis. So wird es seit 1. Januar 2015 im Mindestlohngesetz (MiLoG) definiert. Gesetzgeber und Gerichte sind sich einig: Ein Praktikum ist immer Teil einer Ausbildung und muss auch selbst Ausbildungscharakter haben. Nur wenn das Lernen im Vordergrund steht, wenn der Ausbildungscharakter erkennbar ist, liegt ein Praktikum im Sinne des Gesetzes vor. Darum gilt: Das Praktikum soll fachliche Kenntnisse vermitteln und der beruflichen Orientierung dienen. Es hilft, betriebliche Abläufe kennenzulernen und eine Vorstellung von der Arbeit in einer Branche zu bekommen. Dafür sollen Praktikant_innen nicht in die tägliche Verrichtung der Arbeit eingeplant sein, sondern zusätzlich im Betrieb ''mitlaufen''. Das Lernen steht gegenüber der Arbeitsleistung im Praktikum somit klar im Vordergrund. Wenn in der Praxis dann die Arbeitsleistung den Erwerb beruflicher Erkenntnisse überwiegt, haben Praktikant_innen Anspruch auf vollen Lohn. Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes ab dem 1. Januar 2015 haben Praktikant_innen wie andere Beschäftigte grundsätzlich einen Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro. Allerdings nur diejenigen, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, das nach einem Studium oder nach einer Ausbildung stattfindet. Ausgenommen vom MiLoG sind Praktika, die verpflichtend z.B. im Rahmen einer Studienordnung geleistet werden. Wenn ein Praktikum freiwillig während des Studiums oder zur Orientierung vor Studium oder Ausbildung geleistet wird, gilt der Mindestlohnanspruch erst nach drei Monaten. Auch Praktikant_innen, die an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden. Klar ist aber immerhin: Wer ein freiwilliges Praktikum nach Studium oder Ausbildung absolviert, hat denselben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn wie andere Beschäftigte auch. Praktika sind anfällig für Missbrauch. Arbeitgeber benutzen Praktika gern als billigen Ersatz für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Damit dir das nicht passiert, gibt dir diese Broschüre Hinweise, worauf es beim Praktikum ankommt und worauf rechtlich zu achten ist

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