Tipps der Rentenversicherung für Studenten

Tipps der Rentenversicherung für Studenten

Wann Sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Welche Regelungen für Praktika gelten.

Was Minijobs und befristete Aushilfsjobs unterscheidet.

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Tipps für Studenten: Jobben und studieren Welche Regelungen für Praktika gelten Was Minijobs und befristete Aushilfsjobs unterscheidet Wann Sie Sozialabgaben zahlen Viele Studenten - vielleicht auch Sie - arbeiten neben dem Studium oder absolvieren ein Praktikum. Immer wieder tauchen dann Fragen auf wie: Muss ich aufgrund der Beschäftigung Sozialabgaben zahlen? Und wenn ja: In welcher Höhe? Gesetzlich sind Studenten in einem Beschäftigungsverhältnis - wie alle anderen Arbeitnehmer auch - versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings gibt es für sie Ausnahmeregelungen für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dieses Faltblatt gibt Ihnen und Ihrem Arbeitgeber einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle. Zugleich zeigt es Ihnen, wie Sie auch mit einem Studentenjob schon etwas für Ihre Rente tun können. Geringfügig entlohnt? Mehr als geringfügig entlohnt? Befristet beschäftigt Regelungen im Praktikum Studentenjobs im Überblick Zeiten für die Rente Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung Geringfügig entlohnt? Eine Dauerbeschäftigung mit nicht mehr als 450 Euro Verdienst im Monat gilt als Minijob. Seit 1. Januar 2013 unterliegen auch Minijobs der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Damit erwerben Sie vollwertige Beitragszeiten für die Rente, einen Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation und sind unmittelbar förderberechtigt bei der Riester-Rente. Als Minijobber tragen Sie nur zu einem kleinen Teil die Beiträge zur Rentenversicherung. Ihr Arbeitgeber muss 15 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen, Sie zahlen Beiträge in Höhe der Differenz zum normalen Beitragssatz. Der Beitragssatz liegt zurzeit bei 18,7 Prozent, Sie zahlen also 3,7 Prozent. Zur Krankenversicherung zahlt Ihr Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 Prozent (der für privat krankenversicherte Studenten entfällt). Auch die Steuer kann vom Arbeitgeber pauschal (in Höhe von 2 Prozent) gezahlt werden. Der Arbeitgeber zahlt an Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen sowie Lohnsteuer 135,00 Euro, Anton F. zahlt einen Anteil an der Rentenversicherung in Höhe von nur 16,65 Euro. Für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Prozentsätze für die Kranken- und Rentenversicherung. Die Pauschalabgabe zur Krankenversicherung beträgt 5 Prozent. Auch der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung beträgt 5 Prozent. Ihr Anteil ist dadurch entsprechend höher. Er beträgt 13,7 Prozent. Die Lohnsteuerpauschale beträgt 2 Prozent. Diese kann der Arbeitgeber aber an den Arbeitnehmer weitergeben. Sofern Sie Ihren derzeit ausgeübten Minijob bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, gelten Sonderregelungen. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Rentenversicherung oder bei der Minijob-Zentrale. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich Von der Rentenversicherungspflicht können Sie sich auch befreien lassen. Dadurch entfällt zwar Ihr Beitragsanteil, Sie erwerben aber auch keine Beitragszeiten in der Rentenversicherung. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie sich über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung informieren. Ihre Rentenversicherung berät Sie gern. Den schriftlichen Befreiungsantrag müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Mehr als geringfügig entlohnt? Wer dauerhaft über 450 Euro im Monat verdient, bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium Vorrang hat. Verdienen Sie mehr als 450 Euro, dürfen Sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. In der Rentenversicherung sind Sie mit Ihrem Verdienst von mehr als 450 Euro versicherungspflichtig. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen jeweils 9,35 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen, wenn Ihr Bruttoverdienst mehr als 850 Euro beträgt. Liegt Ihr Bruttoverdienst zwischen 450,01 und 850 Euro, befinden Sie sich in der sogenannten Gleitzone. Hier zahlen Sie als Arbeitnehmer einen geringeren Beitrag. Bitte beachten Sie: Sind Sie zur Berufsausbildung beschäftigt, müssen Sie auch bei einem Bruttoverdienst innerhalb der Gleitzone den vollen Beitrag zahlen. Das kann beispielsweise während eines Praktikums sein. Steht Ihr Studium nicht mehr im Vordergrund, da Sie mehr als 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten, sind Sie sozialversicherungspflichtig. Arbeiten Sie nur in den Semesterferien voll, gilt Ihr Studium aber grundsätzlich als vorrangig. Befristet beschäftigt Bei befristeten Aushilfsjobs sind Sie versicherungs- und beitragsfrei. Mit mehreren dieser Jobs können Sie allerdings doch rentenversicherungspflichtig werden. Ihr Aushilfsjob muss von Beginn an auf eine bestimmte Zeit befristet sein. Seit 1. Januar 2015 darf die Beschäftigung nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, vorher lag die Zeitgrenze bei zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Die Höhe Ihres Verdienstes spielt dann keine Rolle. Der Student Kevin N

. arbeitet vom 15. April 2017 bis 30. Juni 2017 pro Woche 40 Stunden und verdient 1900 Euro im Monat. Der Aushilfsjob war von Beginn an auf diesen Zeitraum festgelegt. Weitere Aushilfsjobs hat er in diesem Kalenderjahr nicht. Kevin N. zahlt keine Sozialversicherungsabgaben. Bei mehreren kurzfristigen Aushilfsjobs kom--mt oft ein größerer Zeitraum zusammen. Sobald die Grenze überschritten wird, teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag von 18,7 Prozent. In den Semesterferien mehr als kurzfristig arbeiten? Arbeiten Sie in den Semesterferien und dauert Ihr Aushilfsjob länger als drei Monate, sind Sie rentenversicherungspflichtig. Auch für diese Zeit müssen Sie dann Pflichtbeiträge zahlen. Dies gilt aber nicht für die anderen Sozialversicherungen. Üben Sie einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen Sie immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen Sie erst zahlen, wenn Sie die Jobs für insgesamt mehr als 26 Wochen im Jahr ausüben. Überschreiten Ihre Aushilfsjobs (Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden) die Grenze von 26 Wochen pro Jahr, gelten Sie als Arbeitnehmer. Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig. Näheres über die besonderen Regelungen zur Krankenversicherungspflicht von Studenten erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. Regelungen im Praktikum Ein Praktikum vermittelt Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung. Es gilt daher als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Aber es gibt Ausnahmen. Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Wenn Sie innerhalb Ihres Studiums ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum machen, sind Sie aufgrund dieser Beschäftigung versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt auch für ein während eines Urlaubsemesters abgeleistetes vorgeschriebenes Praktikum. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich. Freiwilliges Zwischenpraktikum Ein freiwilliges Praktikum im Studium, bei dem Sie nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen, gilt als Minijob. Ihr Arbeitgeber muss zur Krankenversicherung die Pauschalbeiträge zahlen (entfällt für privat krankenversicherte Studenten). Wie Minijobs in der Rentenversicherung gehandhabt werden, erfahren Sie im Kapitel Geringfügig entlohnt?. Verdienen Sie mehr als 450 Euro, lassen Sie sich bitte beraten. Vor- oder Nachpraktikum Wenn Sie ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium absolvieren, sind Sie grundsätzlich als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt, also zeitlich begrenzt ist auf höchstens drei Monate oder Sie höchstens 450 Euro im Monat verdienen. Ein solches Praktikum ist dann eine betriebliche Berufsbildung. Dafür gelten die Regelungen zu Minijobs nicht. Wird ein Vorpraktikum noch eine kurze Zeit (bis zu zwei Wochen) über den Studienbeginn hinaus fortgeführt, ist es dennoch als Vorpraktikum zu behandeln. Studentenjobs im Überblick In diesem Kapitel haben wir für Sie die wichtigsten zuvor genannten Regelungen noch einmal in tabellarischer Form zusammengefasst. So können Sie sich ganz schnell einen Überblick verschaffen. Studentenjobs lassen sich in drei Kategorien einteilen: Dauerbeschäftigungen, Aushilfsjobs und Praktika. Alle genannten Regelungen gelten nicht oder nur in eingeschränkter Form, wenn es sich bei Ihrem Job um eine besondere Art von Beschäftigung handelt - also nicht um den normalen Studentenjob. Keine normalen Studentenjobs sind insbesondere: Beschäftigungen im Urlaubssemester, ruhende Beschäftigungen, für die vom bisherigen Arbeitgeber während des Studiums die Bezüge fortgezahlt werden, Beschäftigung im Rahmen dualer Studiengänge. bei Dauerbeschäftigung beim Aushilfsjob von vornherein zeitlich begrenzt auf bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr mehrere Aushilfsjobs Die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen gelten seit 1. Januar 2015, vorher betrugen die Grenzen zwei Monate oder 50 Arbeitstage. Teilnehmer an dualen Studiengängen Bei einem dualen Studium wird betriebliche Praxis, eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise die bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Hochschulstudium verbunden. Sind Sie im Rahmen eines solchen dualen Studiums beschäftigt, gelten besondere Regelungen. Ob Sie hier als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Rentenversicherung. Zeiten für die Rente In den vorhergehenden Kapiteln haben Sie gesehen, ob und wann Sie bereits als Student Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Wer Beiträge zur gesetzli

chen Rentenversicherung zahlt, kann auch deren Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu zählen zum Beispiel Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Leistungen zur Rehabilitation. Aber auch ohne Beiträge und einen Studentenjob sind Sie mit der Rentenversicherung verbunden, denn Schul- und Studienzeiten werden - wenn auch nur eingeschränkt bei der Rente berücksichtigt. Mehr dazu lesen Sie in der Broschüre Rente: Jeder Monat zählt. Lücken schließen Für Schul- und Studienzeiten, die ab dem 16. Geburtstag nicht für Ihre Rente angerechnet werden, können Sie - bis zur Vollendung Ihres 45. Lebensjahres - freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen. Beschäftigung von Schülern Wenn Sie Schüler sind, gelten für Sie die gleichen Regelungen wie für normale Arbeitnehmer oder Minijobber. Nur bei einem befristeten Aushilfsjob sind Sie generell nicht versicherungspflichtig. Bitte lesen Sie auch die Kapitel Geringfügig entlohnt? und Mehr als nur geringfügig entlohnt?. Aber: Schüler von allgemeinbildenden Schulen brauchen auch bei einer Beschäftigung, die nicht geringfügig ist, keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Unser Tipp: Wie sich eine solche Beschäftigung bei Ihnen sozialversicherungsrechtlich auswirkt, sollten Sie vor Beginn mit Ihrer Krankenkasse klären

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