Erste Hilfe im Betrieb

Erste Hilfe im Betrieb

Die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe im Betrieb

gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines jeden Unternehmens.

Publikation zeigen

Erste Hilfe im Betrieb Ersthelfer im Betrieb Sofortmaßnahmen Notruf Rettungskette Arbeitnehmerschutzvorschriften Ärztliche Versorgung Sachkundiger Transport Arbeitsunterbrechung Alarm- und Meldeeinrichtungen Alarm- und Meldeplan Mittel zur Ersten Hilfe Rettungsgeräte Rettungstransportmittel Erste-Hilfe-Räume und ihnen vergleichbare Einrichtungen Betriebssanitäter Notfallsanitäter Verbandkastens für Betriebe Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1 Diese DGUV Information wendet sich an alle Personen, die daran mitwirken, dass bei Unfällen im Betrieb verunfallte Versicherte die wirksame Erste Hilfe erhalten. Die Erste Hilfe bei akuten Erkrankungen ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Unternehmers bzw. der Unternehmerin. Trotz intensiver Bemühungen und erheblicher Fortschritte in der Unfallverhütung wird die Erste Hilfe nicht entbehrlich. Darüber hinaus treten heute vermehrt neben verletzungsbedingten Notfällen immer mehr krankheitsbedingte Notfälle im Bereich der Betriebe auf, die ebenfalls einer Ersten Hilfe bedürfen. Auch hierzu sollten Ersthelfer qualifiziert werden. Die Unfallversicherungsträger haben nach § 14 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Diesem Auftrag kommen sie u. a. durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII für die Sicherstellung einer wirksamen Erste Hilfe durch den Unternehmer oder die Unternehmerin nach. Unter dem Begriff der Ersten Hilfe fasst der Abschnitt Erste Hilfe der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention alle Personen, Einrichtungen, Sachmittel und organisatorischen Maßnahmen zusammen, die die Aufgabe haben bzw. dem Ziel dienen, bei einem Unfall den Versicherten zu helfen, sie aus einer Gefahrenlage für Leib und Leben zu retten, transportfähig zu machen und der Heilbehandlung zuzuführen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich darüber hinaus auf eng mit der Ersten Hilfe verbundene Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Unternehmers oder der Unternehmerin, über die im Einzelfall geleistete Erste Hilfe eine Dokumentation zu führen, und die Verpflichtung der Versicherten, den Unfall dem Unternehmen zu melden. Diese Schrift will den im Betrieb für die Organisation der Ersten Hilfe, ihre Einrichtungen und ihr Personal Verantwortlichen praktischer Ratgeber sowie Entscheidungshilfe sein. Durch Beispiele, Erläuterungen der Vorschriften sowie Hinweise auf Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Rettungswesens sollen bei Unternehmern und Unternehmerinnen, ihren Beauftragten, Betriebsärzten und -ärztinnen sowie Fachleuten für Prävention größeres Verständnis für die Fragen der Ersten Hilfe geweckt und ihnen Anregungen für ihre Arbeit gegeben werden. Darüber hinaus dient die Schrift als Nachschlagewerk. Absichern der Unfallstelle Retten aus der Gefahrenzone Notruf absetzen Herz-Lungen-Wiederbelebung Maßnahmen bei starken Blutungen Maßnahmen bei Schock stabile Seitenlage Einrichtungen, Sachmittel, Vorhalten von Ersthelfern, Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe in Betrieben sind Teil der Fürsorge und des Arbeitsschutzes. Diese sind als grundlegende Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin (Arbeitgebers, Dienstherrn) in verschiedenen Gesetzen normiert und haben zum Ziel, einen umfassenden Schutz der im Betrieb oder auf anderen Arbeitsstellen tätigen Versicherten (Beschäftigten, Dienstverpflichteten) vor einer Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit und bei der Arbeit sicherzustellen. Ein Betrieb muss so eingerichtet werden und es müssen alle Maßnahmen getroffen werden, dass der Schutz der Versicherten vor Unfällen, Vergiftungen und Erkrankungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährleistet ist, soweit die Eigenart des Betriebs (Arbeitseinrichtungen, -verfahren sowie -abläufe, Arbeitsplätze und das Verhalten der Versicherten) es gestattet. Die Schutzpflichten enden nicht mit dem bloßen Geschehen eines Unfalls oder einer Vergiftung oder dem Auftreten einer Erkrankung, die Verletzten müssen auch vor einem Fortbestehen der Gefährdung, einer Verschlimmerung der Verletzung und dem Eintritt einer weiteren Schädigung geschützt werden, das heißt, sie müssen gerettet und der Heilbehandlung zugeführt werden, ihnen muss Erste Hilfe gewährt werden. in §618 Bürgerliches Gesetzbuch und §62 Handelsgesetzbuch als zivil- bzw. arbeitsrechtliche Normen, die den Beschäftigten einen Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gewähren in §3 Arbeitsschutzgesetz, §28 Jugendarbeitsschutzgesetz, §2 Mutterschutzgesetz, §80 Seemannsgesetz und §61 Bundesberggesetz als öffentlich-rechtliche Normen zur Durchsetzung der Forderung des Staates aufgrund seiner Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz, das Leben und die Gesundheit der Staatsbürger und -bürgerinnen zu schützen schließlich in §21 Sozialgesetzbuch VII

als sozialversicherungsrechtliche Norm zur Durchsetzung der Verpflichtung der Unfallversicherungsträger nach §22 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch I und §14 Sozialgesetzbuch VII, für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der Folgen sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen Diese Grundpflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit und, um ihnen Wege der Umsetzung derselben zu weisen, der Konkretisierung und Ausgestaltung zu Einzelpflichten. Der Gesetzgeber gibt in §10 Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich der Verpflichtung zur Bestellung von Erste-Hilfe-Personal und der Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen für die Versorgung von Verletzten insbesondere dem öffentlichen Rettungsdienst allgemeine Anweisungen, er überlässt es aber den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständigen Stellen, das Nähere durch Rechtsverordnungen oder andere Vorschriften wie Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu regeln. Soweit solche nicht erlassen sind, haben der Unternehmer oder die Unternehmerin die der Sache nach gebotenen konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Die staatlichen Aufsichtsbehörden und die Unfallversicherungsträger haben den Unternehmer oder die Unternehmerin dabei gemäß §21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und §17 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII zu beraten. Die Grundforderungen an den Unternehmer oder die Unternehmerin, die allgemein ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht bestimmen, werden durch gesetzliche Mitwirkungspflichten der Versicherten ergänzt. Zu erwähnen sind die §§15 und 16 Arbeitsschutzgesetz, wonach auch die Beschäftigten im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen haben. §66 Satz 1 Nr. 6 Bundesberggesetz enthält die Ermächtigung, gewisse Pflichten der Beschäftigten in Berg(polizei)verordnungen zu regeln. Nach §21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII haben die Versicherten entsprechend ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen zu befolgen. Unter anderem aufgrund der §§18 ff. Arbeitsschutzgesetz sowie der §§66 und 68 Bundesberggesetz und des §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch VII sind insbesondere folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften, die Regelungen über die Erste Hilfe in Betrieben enthalten, erlassen worden: Die Arbeitsstättenverordnung, die Berg(polizei)verordnungen und die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention mit grundlegenden Bestimmungen über die notwendigen Einrichtungen, die Organisation sowie das Zusammenwirken von Unternehmer- und Versichertenseite in der betrieblichen Ersten Hilfe. Diese öffentlich- bzw. sozialrechtlichen Normen verpflichten den Unternehmer oder die Unternehmerin gegenüber den zuständigen Stellen, die sie zum Schutz der Beschäftigten bzw. Versicherten erlassen haben, also gegenüber dem Staat bzw. den Unfallversicherungsträgern. Jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich können staatliche Arbeitsschutzaufsicht, Bergaufsicht und die Unfallversicherungsträger von den Unternehmen die Erfüllung der ihnen im Einzelnen nach diesen Vorschriften auferlegten Pflichten verlangen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht stecken diese Arbeitnehmerschutzvorschriften Inhalt und Umfang der dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflicht ab. Die Einzelpflichten sind automatisch Inhalt der Einzelarbeitsverträge. Kommt der Unternehmer oder die Unternehmerin bestimmten Fürsorgepflichten nicht nach, verletzen sie den Arbeitsvertrag. Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften muss nicht allein der Unternehmer oder die Unternehmerin sein. Da sich ohne eine Mitwirkung der Versicherten Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht verwirklichen lassen, haben die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention und auch die Allgemeine Bundesbergverordnung Pflichten der Versicherten zum Inhalt. Die stationären Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung sind dreistufig gegliedert: Stationäres Durchgangsarztverfahren Verletzungsartenverfahren Schwerstverletzungsartenverfahren Unfallverletzte, die einer stationären Behandlung bedürfen, müssen einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin in einem an diesem Verfahren beteiligten Krankenhaus vorgestellt werden. Unfallverletzte mit bestimmten schweren Verletzungen benötigen eine sofortige besondere unfallmedizinische Behandlung und müssen in speziellen Krankenhäusern der Akutversorgung vorgestellt werden. Die Zuweisung richtet sich dabei nach dem Verletzungsartenverzeichnis: 1. Ausgedehnte oder tiefgehende Verletzungen der Haut und des Weichteilmantels, Amputationsverletzungen, Muskelkompressionssyndrome, thermische und chemische Schädigungen 2. Verletzungen der großen Gefäße 3. Verletzungen der großen Nervenbahnen einschl. Wirbelsäulenverletzungen mit neurologischer Symptomatik 4

. Offene oder gedeckte mittelschwere und schwere Schädel-Hirnverletzungen (ab SHT Grad II) 5. Brustkorb- und Bauch-Verletzungen mit operationsbedürftiger Organbeteiligung einschl. Nieren und Harnwege 6. Komplexe Brüche der großen Röhrenknochen, insbesondere mehrfache, offene und verschobene Frakturen 7. Schwere Verletzungen großer Gelenke, insbesondere bei Rekonstruktionsbedürftigkeit, im Kindesalter zusätzlich operationsbedürftige Frakturen mit Beteiligung der Wachstumsfuge und operationsbedürftige gelenknahe Frakturen 8. Schwere Verletzungen der Hand 9. Brüche des Gesichtsschädels und des Rumpfskeletts mit Operationsbedürftigkeit bei Verschiebung und Instabilität 10. Alle Verletzungen und Verletzungsfolgen mit Komplikationen, fehlendem Heilungsfortschritt oder Korrekturbedürftigkeit Die zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Krankenhäuser sind im Internet unter www.dguv.de Webcode: d25693 (Datenbank Durchgangsärzte) auf der Liste der Durchgangsärzte bzw. -ärztinnen zu finden und sind dort durch das Kriterium D-Arzt an VAV Klinik auszuwählen. Auch dem öffentlichen Rettungsdienst, insbesondere den Leitstellen, werden diese Verzeichnisse zur Verfügung gestellt. Soweit Verletzte vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden, ist es gewährleistet, dass sie dem von den Unfallversicherungsträgern zugelassenen Arzt bzw. der Ärztin bzw. dem Krankenhaus zugeleitet werden. Darüber hinaus unterhalten die Unfallversicherungsträger für eine hoch spezialisierte, umfassende medizinische Rehabilitation eigene Berufsgenossenschaftliche Unfallkliniken und Sonderstationen. In diesen Einrichtungen können Schwerst-Unfallverletzte, insbesondere mit Querschnittlähmung, Schwer-Schädel-Hirnverletzung und Brandverletzungen sämtlicher Schweregrade behandelt werden. Aushänge über Erste Hilfe im Betrieb Nach §24 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention besteht die Verpflichtung, durch Aushänge, z.B. die von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene DGUV Information 204-001 Plakat Erste Hilfe, oder in anderer geeigneter Form Hinweise über die Erste Hilfe an geeigneten Stellen im Betrieb anzubringen. Die DGUV Information 204-001 Plakat Erste Hilfe enthält Hinweise zur Ersten Hilfe beim Auffinden einer Person. Das Plakat soll die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Erster Hilfe keinesfalls ersetzen. Vielmehr kann es für die Ersthelfer und Ersthelferinnen einen Knoten im Taschentuch darstellen und an Gelerntes erinnern. Darüber hinaus soll es die Versicherten anregen, sich für die betriebliche Erste Hilfe ausbilden zu lassen. Zu den Mitteln zur Ersten Hilfe zählen Erste-Hilfe-Material (z.B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte (z.B. Automatisierter externer Defibrillator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel (z.B. Antidot), die zur Ersten Hilfe benötigt werden. Weder die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention noch die Arbeitsstättenverordnung bestimmen, welches und wie viele Mittel zur Ersten Hilfe im Einzelnen in den Betrieben oder bei der Arbeit bereitzustellen sind. Die Aussagen der Regel zu §25 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe enthalten konkrete Vorgaben, die sich jedoch nur auf das Erste-Hilfe-Material erstrecken. Auch in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist festgelegt, welches Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist. Darüber hinaus ist es Pflicht des Unternehmers oder der Unternehmerin, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte der vorzuhaltenden Mittel zur Ersten Hilfe zu befinden. Dabei ist zu beachten, dass die notwendigen Mittel zur Ersten Hilfe bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein müssen. Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte der Mittel zur Ersten Hilfe richten sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes, der Tätigkeit, der Qualifikation des Erste-Hilfe-Personals, dem Organisationsgrad des betrieblichen Rettungswesens, der Aufgabenteilung unter den Ersthelfern bzw. Ersthelferinnen, den Betriebssanitätern bzw. -sanitäterinnen und dem zum Einsatz kommenden ärztlichen Personal, der Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Rettungseinheiten, insbesondere dem öffentlichen Rettungsdienst. Es ist zu überlegen, ob an einzelnen Gefahrenpunkten Erste-Hilfe-Material deponiert werden muss oder ob es unter Umständen der Sache nach zulässig ist, das Erste-Hilfe-Material zentral zu deponieren. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat auch zu bedenken, dass er bzw. sie für die betriebsfremden Rettungseinheiten solche Hilfsmittel und Antidote vorzuhalten hat, über die diese nicht verfügen, weil es sich um betriebsspezifische Gefährdungen handelt. Das Erste-Hilfe-Material muss für die Helfer, für de

ren Gebrauch es gedacht ist, leicht zugänglich aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck müssen die Aufbewahrungsorte entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gekennzeichnet sein. Das Material muss nicht nur nach Verbrauch ergänzt und bei Unbrauchbarkeit (z.B. Heftpflaster) sowie nach Ablauf des Verfalldatums (z.B. steriles Verbandmaterial, Augenspülflüssigkeit) erneuert werden, sondern auch den anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen, d.h. dass altes Material, an dessen Stelle nach heutigen Erkenntnissen neue Mittel getreten sind, ersetzt werden muss. Die Verpflichtung, Mittel zur Ersten Hilfe für die Helfer bereitzuhalten, schließt die Sorgfaltspflicht ein, insbesondere medizinische Geräte und Instrumente sowie Antidote nicht in unbefugte Hände geraten zu lassen. Antidote Acrylnitril N-Acetylcystein Alkylantien, Zytostatika Natriumthiosulfat aromatische Amino- und Nitroverbindungen Toloniumchlorid Arsen, -verbindungen Dimercaptopropansulfonat (DMPS) Blausäure, Cyanide 4-Dimethylaminophenol (4-DMAP) und Natriumthiosulfat Hydroxocobolamin anorganische Bleiverbindungen Dimercaptobutandisäure (DMSA) Dimercaptopropansulfonat (DMPS) Calcium-trinatrium-pentetat (DTPA) Chromate Ascorbinsäure N-Acetylcystein Ethylenglycol, Methanol Ethanol 4-Methylpyrazol Fluorwasserstoffe Calciumgluconat Kohlenmonoxid Sauerstoff Nitrate, Nitrite Toloniumchlorid Organo- oder Alkylphosphate Atropinsulfat Pflanzenschutzmittel Obidoximchlorid Phenol Reinigung der Haut mit Polyethylenglycol Quecksilber, -salze Dimercaptopropansulfonat (DMPS) Reizgase inhalative Steroide ß2-Sympathomimetika Schwermetalle, Radionuklide Calcium-trinatrium-pentetat (DTPA) Notdusche Augenspüleinrichtung Notruftelefon Krankentrage Automatisierter Externer Defibrillator (AED) Erste Hilfe bei Störungen der Vitalfunktionen Bewusstlosigkeit Atemstillstand Kreislaufstillstand Herz-Lungen- Wiederbelebung unter Einbindung eines automatisierten Defibrillators Wundversorgung / bedrohliche Blutungen

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen diese Publikation? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diese Publikation informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, Twitter, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere Publikationen zeigen

Info zum ServiceImpressumAGBDatenschutzRechtshinweiseJobadu.de in den sozialen NetzwerkenServiceportal für Arbeitgeber