Existenzgründungen im Handwerk

Existenzgründungen im Handwerk

Für Gründungen im Handwerk ist ratsam, was auch für alle anderen Branchen gilt:

beispielsweise ein stimmiges Unternehmenskonzept,

eine ausreichende Finanzierung oder ein passendes Marketing.

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Die Zeichen für eine Karriere im Handwerk könnten nicht Besonders wichtig: Qualifikationen besser stehen: Das Handwerk blickt auf Jahre der Rekordum sätze und bester Auftragslagen für die Betriebe zurück, so der Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selb Zentralverband des Deutschen Handwerks. Es stimmt also ständig machen will, benötigt dafür in der Regel einen Meis immer noch: Handwerk hat goldenen Boden. Das gilt sowohl terbrief: also den Nachweis darüber, die Meisterprüfung in für bestehende Betriebe als auch für Gründerinnen und seinem Handwerk bestanden zu haben. Für die Zulassung Gründer. zur Meisterprüfung reicht es aus, wenn Prüflinge eine Gesel len- bzw. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbil Stimmiges Unternehmenskonzept dungsberuf bestanden haben. Einen solchen Meisterbrief muss man üblicherweise für alle Handwerksberufe vorwei Für Gründungen im Handwerk ist ratsam, was auch für alle sen können, die in der Anlage A der Handwerksordnung anderen Branchen gilt: beispielsweise ein stimmiges Unter- (HwO) aufgeführt sind. Und nur mit bestandener Meister nehmenskonzept, eine ausreichende Finanzierung oder ein prüfung kann man sich Meister oder Meisterbetrieb nennen. passendes Marketing. Informationen dazu sind in weiteren Es gibt allerdings auch eine Reihe von Möglichkeiten, sich Ausgaben der GründerZeiten und unter www.existenzgru- ohne Meisterbrief in einem zulassungspflichtigen Hand ender.de zu finden. Ganz besonders wichtig ist darüber hin- werk selbständig zu machen. aus: Die Qualifikationen müssen stimmen. Je nach Qualifi kation gibt es dabei unterschiedliche Möglichkeiten, einen Ohne Meisterbrief kann man ein Unternehmen in den Betrieb zu gründen. sogenannten zulassungsfreien Handwerken und handwerks ähnlichen Gewerben gründen und führen. Sie sind in den Anlagen B1 und B2 der Handwerksordnung nachzulesen. Der Meisterbrief wird vor allem für gefahrgeneigte und aus bildungsintensive Tätigkeiten verlangt (zulassungspflichtige Handwerke, Anlage A der Handwerksordnung). Damit gemeint sind Berufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefah ren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden oder Kul turgüter drohen. Diese Berufe dürfen nur von Personen ausge übt werden, die tatsächlich ihr Handwerk verstehen und dies durch die bestandene Meisterprüfung nachweisen können. Ausnahmebe wil li gungen sind nach dem Handwerksrecht möglich. Demjenigen, der ein solches zulassungspflichtiges Handwerk ausüben darf, ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Gewerks zu verrichten, für das er keine Meisterprüfung abgelegt hat. Es sei denn, die Arbeiten hängen mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammen oder ergänzen es wirtschaftlich. Allerdings ist es (nach § 7a HwO) jedem Meis ter eines zulassungspflich tigen Handwerks oder einer Person, anderes zulassungspflichtiges Handwerk zu erlangen. Dafür die dieses per Ausnahmebewilligung ausüben darf, möglich, muss er die erforderlichen Kenntnisse oder Fer tigkeiten durch ohne weiteren Meisterbrief die Ausübungsberechtigung für ein Lehrgänge oder Prüfungen nachweisen. Ohne Meisterbrief Abschlusszeugnisse von Hoch- oder Fachschulen Diese Altgesellenregelung gilt nicht für Hörakustiker, Augen optiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahn Neben der Meisterqualifikation können auch einschlägige techniker und Schornsteinfeger. Einen eigenen Betrieb ohne Abschlusszeugnisse von Hoch- oder Fachschulen als Qualifika- Meisterbrief zu gründen oder zu führen, ist hier nur mit einer tionsnachweis für eine Gründung in einem zulassungspflich- Ausnahmebewilligung und nachgewiesener Befähigung mög tigen Handwerk gelten. Das gilt für Ingenieure, Industriemeis- lich. ter, Fach- und Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker. Langjährige Gesellen Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung haben einen Rechtsanspruch darauf, ihr zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben zu dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens vier Jahre in leitender Position gearbeitet haben. Handwerksrolle Mit leitender Position ist gemeint, dass Gesellen in einem Be trieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil die Befugnis für Wer eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifika eigenverantwortliche Entscheidungen hatten. Gesellen können tion nachweisen kann oder eine Ausn ahmeb ew illigung da dies durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in an- für hat, ein zulassungspflichtiges Handwerk aus zuüben, wird derer Weise nachweisen. Die erforderlichen betriebswirtschaft- mit seinem betreffenden Handwerk in die Handwerksrolle lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, die man seines Bezirks eingetragen. Betriebe der zulassungsfreien benötigt, um ein Handwerk selbständig ausüben zu können, Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe werden im lassen sich in der Regel durch die Beruf

serfahrung belegen. Ob Verzeichnis der zulassungsfreien Hand werke und hand eine Ausübungsberechtigung erteilt wird, entscheidet die zu- werksähnl ichen Gewerbe erfasst. Handwerksrolle und Ver ständige Handwerkskammer. zeichnis werden von der Handwerkskammer geführt. Mit angestelltem Meister Anerkennung von Berufsabschlüssen Nach dem Anerkennungsrecht können im Ausland erwor In den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A der bene Berufsabschlüsse hierzulande als mit dem deutschen Handwerksordnung kann man einen Betrieb auch gründen Abschluss gleichwertig anerkannt werden. Dies ist für viele und führen, ohne dass der Betriebsinhaber selbst einen Meister- Tätigkeiten auch Voraussetzung dafür, sich damit selbstän brief besitzt. Es reicht für alle Handwerksbetriebe aus, einen dig zu machen, z.B. für das zulassungspflichtige Handwerk. Meister (oder einen sonst handwerksrechtlich Berechtigten) als Wer einen Berufsabschluss im Handwerk vorweisen kann, technischen Betriebs leiter einzustellen. der im Vergleich zur Meisterprüfung als gleichwertig ein gestuft wird, kann ein zulassungspflichtiges Handwerk Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche selbständig ausüben. Und wer einen Berufsabschluss hat, der Gewerbe dem Gesellenb rief entspricht, erhält eine Gleichwertigkeits bescheinigung und kann damit zur Meisterprüfung zuge In den zulassungsfreien Handwerken und im handwerksähnli- lassen werden. Ob Berufsabschlüsse im Handwerk gleich chen Gewerbe (Anlagen B1 und B2 der Handwerksordnung) wertig sind, entscheidet auf Antrag die Handwerkskammer kann ein Betrieb auch ohne Meisterbrief gegründet und ge- vor Ort. führt werden. Ein Betrieb kann hier auch Tätigkeiten anbieten, Für Staatsbürger aus EU-Staaten gilt die Niederlassungs die verschiedenen zulassungsfreien Handwerken zu geordnet freiheit und Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet: Dienst sind, z.B. Uhrmacher oder Goldschmiede. Damit sind um- leister, die ihren Sitz im EU-Ausland haben, dürfen vorüber fassendere und somit häufig auch kundenfreundlichere Ange- gehende und gelegentliche grenzüberschreitende Dienst bote möglich. Dass keine Meisterpflicht mehr besteht, heißt leistungen in der Regel ohne Weiteres erbringen. Wer sich aber nicht, dass es nicht doch sinnvoll ist, die Meisterprüfung in Deutschland allerdings dauerhaft niederlassen und einen abzulegen: Sie ist ein anerkanntes Qualitätssiegel für die fach- Betrieb gründen will, muss seine Qualifikationen anerken lic he Kompetenz des betreffenden Handwerksbetriebs und nen lassen. wird von den Kunden honoriert. Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung. BRANCHENWISSEN: HANDWERK Handwerksmeister ist www.existenzgruender.de wer nach Bestehen der Gesellenprüfung die Meisterprü fung bestanden hat. Diese umfasst vier Prüfungsteile: 1. die meisterhafte Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten des jeweiligen Handwerks Gründungs-Tipps 2. die erforderlichen fachtheoret ischen Kenntnisse3. die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmänni schen und rechtlichen Kenntnisse 4. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Gründerperson/Qualifikationen Kenntnisse Wesentliche Grundlage für eine geplante Existenzgründung sind die Zulassungsvoraussetzungen für das jeweilige Hand werk. Wichtig sind zudem Kennt nisse darüber, welche Tätigkei- Finanzplan/Liquiditätsplan ten innerhalb eines Handwerks erlaubt sind, welche nicht. Nach dem Forderungssicherungsgesetz können Handwerker Produkt/Dienstleistung von Kunden Abschlagszahlungen in der Höhe fordern, in der der Kunde durch ihre Werkleistung einen Wertzuwachs erlangt Vor allem Gründer ohne Meist erbrief sollten möglichst mit hat. Die Vergütung eines Bauhandwerkers als Subunternehmer beson deren Leistungen (z.B. einem besonderen Service) und/ wird bereits dann fällig, wenn die vom Subunternehmer er oder einem bereits existierenden Kundenstamm starten. brachte Leistung vom Bauherrn abgenommen wurde. Kapitalbedarf Förderung Im Gegensatz z.B. zum Handel müssen Handwerker zuerst ihre Aufstiegs-BAföG (früher Meister-BAföG): Es fördert den be Leistung erbringen, die Rechnung schreiben und dann auf ihr ruflichen Aufstieg von Handwerkern, konkret: die Vorberei Geld warten. Diese Zeit müssen sie finanziell überbrücken kön- tung auf die Meister-Prüfung. nen. Dazu kommen (z.B. bei den Bau- und baunahen Handwer ken) erheb liche Kosten für die Vorfinanzierung von Material Meister-Gründungsprämie oder -Bonus: Hier handelt es sich oder Fremdleistungen. um eine Landes-Förderung für junge Handwerksmeister (nicht in allen Bundesländern)

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