Steuertipps für Familien (BW)

Steuertipps für Familien (BW)

In dieser Infobroschüre finden Sie eine Fülle von Tipps und Hinweisen

zu steuerlichen Bestimmungen, die besonders für Familien von Interesse sind.

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Steuertipps So bunt und vielfältig das Leben von Familien ist, so unterschiedlich können die steuerlichen Bedingungen sein. Heirat, Verpartnerung oder Trennung, die Geburt oder Adoption eines Kindes, Kosten für die Betreuung von Kleinkindern oder pflegebedürftigen Angehörigen - all das kann sich auf die Besteuerung auswirken. Zudem können rechtliche Änderungen in den unterschiedlichsten Bereichen Konsequenzen für die steuerliche Veranlagung von Familien haben. So wurden zuletzt beispielsweise der Kinderfreibetrag und das Kindergeld erhöht. Auch beim Adoptionsrecht hat sich etwas getan: Gleichgeschlechtliche Paare haben inzwischen die Möglichkeit, ein vom eingetragenen Lebenspartner oder der Lebenspartnerin adoptiertes Kind anzunehmen. Das ändert vieles im Leben - auch die steuerliche Veranlagung. Mit diesen Steuertipps möchte das Ministerium für Finanzen Sie über die steuerlichen Rahmenbedingungen für Familien informieren. Ehepaare mit oder ohne Kinder sowie Alleinstehende mit Kindern stehen als Familien unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Dieser Schutz zeigt sich auch in zahlreichen Regelungen im Steuerrecht. So werden zum Beispiel die Einkünfte von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern zusammengerechnet und nach dem günstigeren Splittingtarif versteuert. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erfordert es, bestimmte Aufwendungen von Eltern oder Alleinerziehenden für die Erziehung und Betreuung ihres Kindes steuermindernd zu berücksichtigen. Daneben gibt es besondere staatliche Förderungen für Familien beim Aufbau einer privaten Altersvorsorge (sogenannte Riesterrente nähere Informationen hierzu sind im Steuerratgeber Steuertipps für Arbeitnehmer enthalten). Der Steuerratgeber Steuertipps für Familien soll Ihnen einen Überblick über die Berechnung der Einkommensteuer und die Steuervergünstigungen für Familien und Alleinerziehende geben. Die in dem vorliegenden Steuerratgeber angesprochenen Paragraphen entstammen dem Einkommensteuergesetz (Abkürzung: EStG) und dem ersten bis zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Abkürzung: SGB I bis XII). Neben dem vorliegenden Steuerratgeber stellt Ihnen das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Steuerratgeber (Steuertipps) zu folgenden Themen zur Ver fügung: Arbeitnehmer Erbschaften und Schenkung Existenzgründer Gemeinnützige Vereine Menschen mit Behinderung Senioren Da sich die Themengebiete teilweise überschneiden und nicht in allen Steuerratgebern erschöpfend dargestellt werden können, wird an bestimmten Stellen in diesem Steuerratgeber auf die Ausführungen in den jeweils anderen Steuerratgebern verwiesen. Sie erhalten die Steuerratgeber kostenlos bei Ihrem Finanzamt vor Ort oder über unsere Internetseite (www.fm.baden-wuerttemberg.de) unter Service Publikationen Steuern. Der Einkommensbesteuerung unterliegen insgesamt sieben Arten von Einkünften: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erhalten Sie nähere Informationen im Steuerratgeber Steuertipps für Existenzgründer) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Informationen zum Lohnsteuerabzug und zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit finden Sie im Steuerratgeber Steuertipps für Arbeitnehmer) Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte (die Besteuerung von Renteneinkünften und Steuerentlastungen für Senioren werden schwerpunktmäßig im Steuerratgeber Steuertipps für Senioren behandelt). Die in den jeweiligen Einkunftsarten erzielten steuerlichen Einkünfte bilden den Ausgangspunkt zur Berechnung der individuellen Steuerschuld. Da eine detaillierte Darstellung der Einzelheiten jeder Einkunftsart im Rahmen dieser Broschüre nicht möglich ist, soll hier nur auf Folgendes hingewiesen werden: Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Dieser wird dann der Besteuerung zu Grunde gelegt. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie bei Renteneinkünften sind zunächst alle Einnahmen zu ermitteln. Davon werden die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben (Werbungskosten) und / oder Freibeträge abgezogen. Der so ermittelte Differenzbetrag (Einnahmen abzüglich Werbungskosten / Frei- oder Pauschbeträge) stellt die Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart dar und wird in die Berechnung der Steuerschuld einbezogen. Die während des Jahres bereits vom laufenden Arbeitslohn einbehaltenen Abzugsbeträge (wie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) werden anschließend auf die insgesamt ermittelte Steuerschuld angerechnet. Die Ermittlung der Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten erfolgt bei Ehegatten/Lebenspartnern grundsätzlich getre

nnt. Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (ein pauschaler Abzugsbetrag für Werbungskosten, der von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird, wenn keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden) in Höhe von 1 000 Euro steht jedem Ehegatten/Lebenspartner nur einzeln zu und ist nicht übertragbar. Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind den Ehegatten steuerlich gleichgestellt (im Folgenden als Lebenspartner bezeichnet, dabei sind sowohl Lebenspartner als auch Lebenspartnerin beinhaltet. Sofern von Ehegatten die Rede ist, sind ebenfalls Männer und Frauen angesprochen.) BEACHTE Seit dem 1.1.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne weitgehend durch den Abzug der Kapitalertragsteuer an der Einkunftsquelle durch die Banken (sogenannte Abgeltungsteuer). Das bedeutet, die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich in der Steuererklärung nicht mehr anzugeben

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