Kinderzuschlag

Kinderzuschlag

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt

der gesetzlichen Regelungen zum Kinderzuschlag geben.

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Kinderzuschlag. Wer kann einen Anspruch auf Kinderzuschlag geltend machen? Mindesteinkommensgrenze der Eltern. Höchsteinkommensgrenze der Eltern. Vermeidung von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über das Arbeitslosengeld II. Wie wirken sich Einkommen und Vermögen auf den Kinderzuschlag aus? Einkommen und Vermögen der Eltern. Was ist beim Kinderzuschlag als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen? Bildungs- und Teilhabeleistungen. An wen wird der Kinderzuschlag gezahlt? Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt? Was muss man tun, um den Kinderzuschlag zu bekommen? Was müssen Sie als Antragsteller/in oder Bezieher/in der Familienkasse mitteilen? Dieses Merkblatt ist eine Ergänzung zum ''Merkblatt Kindergeld'' und soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kinderzuschlag geben. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind. Kindergeldberechtigte haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn diese Kinder in ihrem Haushalt leben sowie unverheiratet oder nicht verpartnert sind, für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nummer 8 des Merkblattes Kindergeld) bezogen wird, die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen, das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind seit dem 01.07.2019 monatlich 185 Euro. Bei mehreren Kindern setzt sich der Gesamtkinderzuschlag aus der Summe aller einzelnen Kinderzuschläge zusammen. Als Faustregel gilt: Eltern mit Kindern, die nur Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten. Zu beachten ist außerdem, dass Kinderzuschlag für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Studenten/Auszubildende deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist oder für Rentner nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt. Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer Familienkasse. Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen (z.B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen (ohne Wohngeld und Kindergeld). Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Überschreitet das zu berücksichtigende Einkommen und/oder Vermögen die Höchsteinkommensgrenze, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag

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