Rufbereitschaft

Rufbereitschaft

Für die Analyse wurden 160 betriebliche Vereinbarungen ausgewertet.

Es wird gezeigt, welche Regelungstrends zur Gestaltung

von Rufbereitschaft bestehen und wie die betrieblichen Akteure das Thema aufgreifen.

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Beschäftigte, die sich außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit bereithalten, um auf Anforderung zusätzlich erforderliche Arbeitsleistungen zu erbringen, leisten Rufbereitschaft. Die Formen und Bedingungen sind sehr unterschiedlich. Das Arbeitszeitgesetz und weitere Schutzgesetze müssen beachtet werden. In einzelnen Branchen sind Grundsätze zur Vergütung und weitere Rahmenbedingungen in Manteltarifverträgen festgelegt, wobei einige Öffnungsklauseln Regelungen auf betrieblicher Ebene erlauben. Viele Regelungen sind äußerst knapp formuliert, enthalten nur allgemeine Schutzregelungen und definieren - falls kein tariflicher Rahmen existiert - die Grundlagen der Vergütung. Andere gehen stärker ins Detail: Sie umfassen u. a. Fragen der Organisation von Rufbereitschaft und der Einsätze, genaue Regeln zu Fristen, Bereitschafts- und Einsatzzeiten, Anforderungen an die Beschäftigten und deren Rechte und Pflichten, Regelungen zu Fahr- und Wegezeiten sowie zur technischen Ausstattung. Informations- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsund Personalräte sind ebenfalls in einigen Vereinbarungen ausgeführt. Durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sind Beschäftigte zunehmend auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten für Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen erreichbar, ohne dass dies betrieblich geregelt ist. Deswegen untersucht die Auswertung auch, ob und welche Regelungen zur Rufbereitschaft anwendbar sind, wenn es darum geht, diese Form der erweiterten Erreichbarkeit zu regeln. ArbZG Arbeitszeitgesetz Vereinbarungen zur Rufbereitschaft regeln überwiegend Bedingungen für Beschäftigte, die sich für Notfalleinsätze und Serviceleistungen außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten, nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen bereithalten. Die Vereinbarungen regeln oft auch den Winterdienst und den Einsatz im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Schlagwörter wie ''Ständige Erreichbarkeit'' und ''Entgrenzung'' markieren neuere Tendenzen in der Arbeitswelt. Sie sind eng verwoben mit der technischen Entwicklung, mit Digitalisierung und Vernetzung. Zunehmend mehr abhängig Beschäftigte - so belegen es aktuelle Befragungen (vgl. z.B.Pangert/Schüpbach 2013) - sind außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit für Arbeitgeber, Vorgesetzte,Kolleginnen und Kollegen erreichbar, also ''rufbereit''. Bisher wurden nur wenige betriebliche Regelungen vereinbart, die verhindern sollen, dass dies selbstverständlich und unentgeltlich geschieht. Ständige Erreichbarkeit wird in der aktuellen Diskussion meist nicht mit Rufbereitschaft in Verbindung gebracht, obwohl dies naheliegend scheint. Auch in den für die aktuelle Analyse neu vorliegenden Vereinbarungen finden sich keine Regelungen, die diese Analogie aufgreifen (zum Begriff Rufbereitschaft und seiner Abgrenzung vgl. Kap. 2.1). Ständige Erreichbarkeit bezeichnet ein Phänomen, das vorwiegend in Branchen und Beschäftigtengruppen auftritt, die bisher keinerlei Notwendigkeit zur Rufbereitschaft sahen. Nur vereinzelt schließen Unternehmen und Betriebsräte Vereinbarungen zum Schutz der Gesundheit und zur Vergütung der kurzfristigen und jederzeitigen Erreichbarkeit ab. Diese sind zudem häufig unzureichend: Weder technische Begrenzungen,wie z.B. das Abschalten betrieblicher Kommunikationssysteme außerhalb des betrieblichen Arbeitszeitrahmens, noch die Verlagerung von Entscheidungen auf die Ebene zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten ersetzen einen umfassenden kollektiven Schutz. Positiv ist zu vermerken, dass die nachgewiesenen gesundheitlichen Belastungen durch ständige Erreichbarkeit zunehmend sowohl öffentlich als auch betrieblich diskutiert werden. Als Beitrag zu dieser Diskussion werden in der vorliegenden Auswertung Regelungen aus dem Fundus der Rufbereitschaftsvereinbarungen auch daraufhin untersucht, ob sie für die aktuellen Fragestellungen Lösungsansätze bieten. Grundsätzlich leisten Beschäftigte Rufbereitschaft, wenn sie sich in ihrer Freizeit bereithalten, um bei Bedarf zusätzlich erforderliche Arbeitsleistungen zu erbringen. Dies wird aktuell jedoch nicht mehr eindeutig so gesehen und bezeichnet. Immer mehr Beschäftigte sind in ihrer Freizeit aus beruflichen Anlässen erreichbar, ohne dass dies als Rufbereitschaft bezeichnet wird oder vertraglich geregelt ist. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verwendet den Begriff Rufbereitschaft, definiert ihn jedoch nicht. Es enthält Öffnungsklauseln für weitere Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sowie Ausnahmeregelungen für einzelne Branchen, auch können Ausnahmen auf Antrag gewährt werden. Beschäftigte, die unter das Mutterschutz- oder Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, sind grundsätzlich von Rufbereitschaften in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen ausgenommen. Arbeitsbereitschaft Arbeitszeitschutz Belastungsanalyse Bereitschaftsdienst Erreichbarkeit Fahrtzeiten Leistungs- und Verhaltenskontrolle Mobiltelefon Planungsgerechtigkeit Planungsgrund

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