Job bei Katholisches Klinikum Koblenz-Montabaur gGmbH

Physiotherapeuten (m/w/d) für Wochenend- und Feiertagsversorgung

Icon Firma Katholisches Klinikum Koblenz-Montabaur gGmbH

Icon Ort 56073 Koblenz

Icon Ort Tätigkeit als Werkstudent

Info zum Arbeitgeber

Das Katholische Klinikum Koblenz-Montabaur ist ein modern ausgestattetes, freigemeinnütziges Verbundkrankenhaus

der Schwerpunktversorgung (Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Mainz)

mit insgesamt 659 Planbetten verteilt auf 18 medizinische Fachabteilungen an drei Betriebsstätten in Koblenz und Montabaur.

Angeschlossen sind Ausbildungsstätten mit über 400 Ausbildungsplätzen in Gesundheitsfachberufen.

Der Tätigkeitsbereich ''Therapie, Nichtärztliche Behandlung''

Im Tätigkeitsbereich ''Therapie, Nichtärztliche Behandlung'' geht es vor allem um die Behandlung

von kranken und gesunden Menschen mittels nichtärztlicher Heilmethoden, die den Gesundheitszustand bzw. das Befinden

der Person und die Bewegungs- und Funktionsfähigkeit des Körpers verbessern sollen,

z.B. durch Atem-, Stimm-, Sprech-, Entspannungs- und Bewegungsübungen

bzw. durch die Anwendung manueller, alternativmedizinischer und naturheilkundlicher Verfahren.

Wissenswertes zum Werkstudentenprivileg

Werkstudenten sind immatrikulierte Studenten, die neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in einem Unternehmen ausüben,

um auf diese Weise Praxiserfahrung zu sammeln und sich den Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Bandbreite an Aufgaben ist äußerst vielfältig und berührt die unterschiedlichsten Studienschwerpunkte.

Meistens arbeiten Werkstudenten innerhalb von Projektteams oder assistieren bei Aktivitäten im Managementbereich.

Werkstudenten erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Werkstudentenvertrag,

in dem die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie das Werkstudentengehalt vertraglich fixiert sind.

Im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs müssen Werkstudenten

keine Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

Das Werkstudentenprivileg gilt allerdings nur dann, wenn das Studium im Vordergrund steht,

also Zeit und Arbeitskraft des Studenten bzw. der Studentin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Arbeitszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.

In der vorlesungsfreien Zeit kann die Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden in der Woche ausgedehnt werden.

Maßgeblich sind die offiziellen Semesterferien der Universität oder Hochschule.

Eine weitere Ausnahme der 20-Stunden-Grenze gilt,

wenn Werkstudenten überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende arbeiten.

Zu beachten ist, dass ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze

nicht länger als insgesamt 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Laufe von 12 Monaten vorliegt.

Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben,

muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg gegeben sind.

Bei Studienbewerbern, bei Promotionsstudierenden, bei Langzeitstudierenden, bei Teilnehmern an dualen Studiengängen

und während eines Urlaubssemesters findet das Werkstudentenprivileg grundsätzlich keine Anwendung.

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