Job bei URSA Deutschland GmbH

Produktionshelfer:in als Springer:in

Icon Firma URSA Deutschland GmbH

Icon Ort 04509 Delitzsch

Icon Ort Minijob mit flexiblen Einsatzzeiten, ohne Befristung

Info zum Arbeitgeber

URSA Deutschland gehört als Tochtergesellschaft der URSA Insulation zum spanischen Baustoff-Konzern uralita (Madrid).

Mit mehr als 1800 Mitarbeitern an 13 Produktionsstätten und Vertriebsstandorten in Deutschland

sowie Süd-, West-, Osteuropa und Russland zählt URSA heute zu den führenden europäischen Dämmstoffherstellern.

URSA ist Partner für Dämmstoffe und verschiedene Dämmsysteme aus einer Hand.

Die URSA Deutschland GmbH hat ihren Sitz in Leipzig. In zwei Werken an den Standorten Delitzsch nahe Leipzig

und Queis nahe Halle werden Qualitätsdämmstoffe aus Mineralwolle und XPS produziert.

URSA deckt das Sortiment alle Anwendungen rund um die Bereiche Wärme-, Schall- und Brandschutz ab.

Hinzu kommt ein beispielhafter individueller Service.

Insgesamt 320 Mitarbeiter sorgen in den Werken und im deutschlandweit tätigen Vertriebsnetz für die Bereitstellung der Produkte

und die Beratung rund um das Thema Dämmung. Unsere Leistungsfähigkeit kommt Kunden und Partnern zugute.

Sie dient aber auch der Umwelt. Hochwertige Dämmstoffe helfen Energie zu sparen und den Schadstoffausstoß zu vermindern.

Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Schutz des Klimas und dem nachhaltigem Bauen.

Der Tätigkeitsbereich ''Baustoffe und Natursteine''

In der Produktion, Fertigung geht es um die Herstellung von Produkten aller Art.

Die Aufgaben in der Produktion und Fertigung reichen von der Entwicklung und Arbeitsvorbereitung

über die eigentliche Herstellung von Hand oder mithilfe großer Industrieanlagen bis hin zur Qualitätssicherung.

Im Tätigkeitsbereich ''Baustoffe und Natursteine'' geht es vor allem um den Abbau

und die Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen,

die Verarbeitung zu Baustoffen, z.B. Betonfertigteilen, sowie die Bearbeitung und Gestaltung von Natur- und Kunststeinen.

Wissenswertes über Minijobs

Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung)

und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.

Bei der Prüfung, ob die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geltende Verdienstgrenze

von 538 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate,

für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 538 Euro nicht übersteigen.

Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 6456 Euro pro Jahr.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres

auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart, z.B. Erntehilfe, oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es - anders als bei 538-Euro-Minijobs - nicht an.

Beschäftigte, die einen 538-Euro-Minijob aufnehmen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Minijobber zahlen einen Beitrag zur Rentenversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Der Minijobber trägt die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz.

Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten,

können sich jederzeit auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses

von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte.

Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche.

Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger Tagen in der Woche, ist der Urlaub entsprechend umzurechnen.

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