Job bei Isar Kliniken GmbH

Spülküchenhilfe (w/m/d)

Icon Firma Isar Kliniken GmbH

Icon Ort 80331 München

Icon Ort Minijob mit flexiblen Einsatzzeiten, ohne Befristung

Info zum Arbeitgeber

Das ISAR Klinikum wurde am 10.03.2008 in Betrieb genommen.

In dem historischen Gebäudeensemble an der Sonnenstraße befindet sich der denkmalgeschützte Bürkleinbau,

der heute zahlreiche Arztpraxen und Ambulanzen beherbergt.

Was nur wenige wissen - der Bürkleinbau wurde bereits im 19. Jahrhundert

ursprünglich als Gebäranstalt errichtet und genutzt und ist damit ein wesentlicher Teil der Münchner Medizingeschichte.

Inzwischen ist das ISAR Klinikum eine hochmoderne medizinische Einrichtung mit 240 Betten und zahlreichen Facharztpraxen.

Das Klinikum umfasst die Fachbereiche Allgemeine-, Viszeral- und Minimalinvasive Chirurgie,

Anästhesie, Brustchirurgie, Gastroenterologie, Gefäßchirurgie, Kardiologie,

Neurochirurgie, Orthopädie, Plastische und Rekonstruktive Chirurgie, Radiologie und Urologie.

Diese Fachabteilungen und die hier ansässigen Facharztpraxen stehen für eine breitgefächerte vernetzte medizinische Versorgung,

die weit über die herkömmliche Diagnostik und Behandlung hinausgeht.

Eine Besonderheit ist die enge Verknüpfung von ambulanter und stationärer Versorgung unter einem Dach.

Seit der Eröffnung haben die Ärzte im ISAR Klinikum mehr als 70 000 stationäre Operationen

mit hervorragenden Ergebnissen durchgeführt.

Die patientenorientierte Ausrichtung und exzellente Leistungen auf allen Gebieten haben dem ISAR Klinikum

in kurzer Zeit die Bestnote unter den großen Münchner Kliniken eingebracht.

Der Tätigkeitsbereich ''Reinigung, Sauberkeit und Hygiene''

Im Tätigkeitsbereich ''Reinigung, Sauberkeit und Hygiene'' geht es um die Reinigung,

vor allem von Gebäuden, Räumen und Anlagen, Fahrzeugen oder Textilien,

um den Verkauf von Hygieneartikeln und die Durchführung von Hygienekontrollen,

sowie um Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung oder um die Müllentsorgung.

Wissenswertes über Minijobs

Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung)

und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.

Bei der Prüfung, ob die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geltende Verdienstgrenze

von 538 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate,

für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 538 Euro nicht übersteigen.

Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 6456 Euro pro Jahr.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres

auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart, z.B. Erntehilfe, oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es - anders als bei 538-Euro-Minijobs - nicht an.

Beschäftigte, die einen 538-Euro-Minijob aufnehmen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Minijobber zahlen einen Beitrag zur Rentenversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Der Minijobber trägt die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz.

Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten,

können sich jederzeit auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses

von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte.

Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche.

Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger Tagen in der Woche, ist der Urlaub entsprechend umzurechnen.

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