Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Flyer)

Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Flyer)

Dieser Flyer gibt eine erste Übersicht über die Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung

mit Pflegeunterstützungsgeld, zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit.

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Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für pfegebedürftige nahe Angehörige in einer akuten Pfegesituation eine bedarfsgerechte Pfege zu organisieren oder eine pfegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Pfegeunterstützungsgeld Für diese Zeit kann eine Entgeltersatzleistung das Pfegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr bei der Pfegeversicherung der oder des Pfegebedürftigen beantragt werden. Pfegezeit Wenn Beschäftigte sich ganz oder teilweise für die Pfege freistellen lassen möchten, ist dies bis zu sechs Monate möglich. Rechtsanspruch auf bis zu sechs Monate Freistellung Sie können sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie eine pfegebedürftige nahe Angehörige oder einen pfegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pfegen. Bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase Für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase kann eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung beantragt werden. Auch Betreuung minderjähriger pfegebedürftiger naher Angehöriger Für die Betreuung minderjähriger pfegebedürftiger naher Angehöriger besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung von bis zu sechs Monaten. Die Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen. Zinsloses Darlehen Für die Zeit der Freistellung können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, um die Einkommensverluste in dieser Zeit abzufedern. Familienpfegezeit Wenn Beschäftigte sich für die Pfege teilweise freistellen lassen möchten, ist dies bis zu 24 Monate möglich. Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate teilweise Freistellung Sie können Ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, wenn Sie eine pfegebedürftige nahe Angehörige oder einen pfegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pfegen. Auch Betreuung minderjähriger pfegebedürftiger naher Angehöriger Für die Betreuung minderjähriger pfegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung von bis zu 24 Monaten. Zinsloses Darlehen Für die Zeit der Freistellung können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, um die Einkommensverluste in dieser Zeit abzufedern. Regelungen zur Pfegezeit und Familienpfegezeit Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt 24 Monate. Bei Teilzeit ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Vorzeitige Beendigung: Wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pfegebedürftig ist oder die häusliche Pfege unmöglich oder unzumutbar ist, enden die Pfegezeit und die Familienpfegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Die Ankündigungsfristen für Beschäftigte richten sich nach Art und Dauer der Freistellung. Ankündigungsfristen Pfegezeitgesetz Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung: keine Bei Freistellung von bis zu sechs Monaten: zehn Arbeitstage Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pfegebedürftiger naher Angehöriger: zehn Arbeitstage Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: zehn Arbeitstage Beim Übergang von der Familienpfegezeit in die Pfegezeit: spätestens acht Wochen Ankündigungsfristen Familienpfegezeitgesetz Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: acht Wochen Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pfegebedürftiger naher Angehöriger: acht Wochen Beim Übergang von der Pfegezeit in die Familienpfegezeit: spätestens drei Monate

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