Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung

von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten schaffen.

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Durch den Gesetzentwurf, der mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eng vorabgestimmt ist, werden die Regelungen für den Aufenthalt und die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaat dem wirtschaftlichen Bedarf entsprechend gezielt geöffnet sowie neu systematisiert und insgesamt klarer und transparenter gestaltet. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz führt erstmals einen einheitlichen Fachkräftebegriff ein: Fachkräfte sind sowohl Hochschulabsolventen als auch Beschäftigte mit einer qualifizierter Berufsausbildung. Liegt ein Arbeitsvertag vor, können Fachkräfte künftig ohne Vorrangprüfung einreisen. Die Arbeitsplatzsuche wird für Fachkräfte mit Berufsausbildung analog zur Regelung für Hochschulabsolventen neu vorgesehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, und ihren Lebensunterhalt während der Suche eigenständig sichern kann. Die Möglichkeit zur Ausbildungsplatzsuche wird insbesondere für Absolventen deutscher Auslandsschulen geschaffen. Beide Regelungen werden zunächst befristet für fünf Jahre erprobt. Zudem wird die Möglichkeit zur Einreise zum Zweck der Anerkennung einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation ausgebaut und gestärkt. Um Verwaltungsverfahren effizienter und serviceorientierter zu gestalten, werden die Zuständigkeiten in den Ländern für die Einreise zur Erwerbsmigration bei zentralen Ausländerbehörden gebündelt und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte gegen Gebühr eingeführt. Schließlich enthält der Entwurf auch eine neue Beschäftigungsduldung mit klaren Kriterien für gut integrierte Geduldete sowie Anpassungen zur einheitlichen Anwendung der Ausbildungsduldung und deren Ausweitung auf staatliche anerkannte Helferausbildungen. Zudem wird die Beschäftigungsverordnung entsprechend angepasst

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