Wer kann eine Blaue Karte EU in Deutschland erhalten? Wie kann die Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation geprüft werden? Welche Sprachanforderungen müssen erfüllt werden, um eine Blaue Karte EU zu erhalten? Welche Anforderungen gelten für den Arbeitsvertrag einer ausländischen Fachkraft, die eine Blaue Karte EU beantragen möchte? Was ist die Rolle der Bundesagentur für Arbeit (BA) bei der Erteilung der Blauen Karte EU? Für wie lange wird die Blaue Karte EU ausgestellt? Was passiert mit der Blauen Karte EU beim Wechsel des Arbeitgebers oder des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs? Was tun bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses? Können Beschäftigte mit einer deutschen Blauen Karte EU in ausländischen Niederlassungen beschäftigt werden? Welche langfristigen Perspektiven bietet die Blaue Karte EU? Die Blaue Karte EU ist der wichtigste Aufenthaltstitel der Fachkräftemigration nach Deutschland und richtet sich an hochqualifizierte Drittstaatsangehörige mit akademischen Abschlüssen, Absolvierende tertiärer Bildungsprogramme oder IT-Fach- und Führungskräfte ohne formale Qualifikation, die in Deutschland eine berufliche Karriere anstreben. Ihre Erteilung setzt voraus, dass eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung vorliegt, mit der ein bestimmtes Gehaltsniveau erreicht wird. Bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht im Gegensatz zu einigen anderen Aufenthaltstiteln sogar ein Rechtsanspruch auf Erteilung. Die Blaue Karte EU schafft zudem erleichterte Bedingungen für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis sowie den Familiennachzug. Die Blaue Karte EU wurde im Juni 2012 zum ersten Mal in das deutsche Aufenthaltsgesetz eingeführt.1 Seitdem ist die Blaue Karte EU ein fester Bestandteil der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen für die Einreise und Beschäftigung von hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen in Deutschland. Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Bei der Ersterteilung wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt, höchstens jedoch für vier Jahre. Soweit der Arbeitsvertrag eine Probezeit vorsieht, ist dies kein Grund, die Blaue Karte EU für einen kürzeren Zeitraum als den des Arbeitsvertrags auszustellen. Bei Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrags wird die Blaue Karte EU für vier Jahre erteilt. Soweit das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt und die Voraussetzungen der Blauen Karte EU weiterhin erfüllt sind, siehe Frage 1, kann sie auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Dabei werden die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gehaltsgrenzen berücksichtigt. Die niedrigere Gehaltsschwelle wird angesetzt, wenn der Antragssteller einen Hochschulabschluss oder vergleichbaren Abschluss nicht mehr als drei Jahre vor dem Verlängerungsantrag erworben hat oder nicht mehr als zwei Jahre seit der Erteilung der initialen Blauen Karte EU als Berufsanfänger vergangen sind