Gutscheine und Tankkarten

Gutscheine und Tankkarten

Es gilt eine sogenannte Sachbezugsfreigrenze von monatlich 50,00 Euro.

Dies kann man auch mit Gutscheinen oder Tankkarten realisieren.

Publikation zeigen

Wann fließt der Vorteil dem Begünstigten zu? Wenn Barlohn in Gutscheine umgewandelt wird Wie überprüfe ich die 44-Euro-Grenze? Besonderheiten bei Tankkarten Wann liegt begünstigter Sachlohn vor? Neben der klassischen ''Lohntüte'' nutzen Arbeitgeber immer häufiger Sachzuwendungen, um ihren Arbeitnehmern zusätzliche Anreize zu bieten. Der positive Effekt liegt auf der Hand: Geschickt eingesetzt, senken diverse Sonderregelungen bei Sachlohn die Steuerund damit auch die Sozialabgabenlast. Eine zentrale Bedeutung kommt dabei der sogenannten Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 Euro zu. Auf den folgenden Seiten lesen Sie, wie die Arbeitsparteien diese Freigrenze optimal nutzen können. Dies gelingt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch mit Gutscheinen oder Tankkarten, über die der Empfänger monatlich Waren und Dienstleistungen für maximal 44 Euro beziehen bzw. für diesen Betrag tanken kann. Auch über die hierbei zu beachtenden Besonderheiten informieren wir Sie in dem vorliegenden Merkblatt ausführlich. Gewähren Sie Ihren Arbeitnehmern Sachzuwendungen im Rahmen der monatlichen 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze, bleiben diese steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit ersparen Sie sich auch den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung - es profitieren also beide Seiten. Sachliche Vorteile im Wert von 44 Euro bringen dem Arbeitnehmer monatlich meist mehr netto ein als eine Gehaltserhöhung von 60 Euro! Unter die Freigrenze fallen Sachbezüge, die der Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt erhält, also auch Rabatt- oder Preisvorteile. Allerdings ist die Freigrenze auf die Fälle beschränkt, in denen die Bewertung des Sachbezugs mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort erfolgen kann. Das ist der Preis, den ein fremder Letztverbraucher für die konkreten Waren bzw. Dienstleistungen im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich zahlt (inklusive Umsatzsteuer). Die Regelung gilt insbesondere nicht bei pauschalierter Besteuerung, beispielsweise bei der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, einer Firmenwagengestellung (geldwerter Vorteil in der Regel über die 1-%-Methode), geldwerten Vorteilen, bei denen der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro gewährt wird, etwa beim verbilligten Bezug von Waren aus dem Sortiment des Arbeitgebers, einer Pauschalbesteuerung des Sachbezugs bei Betriebsveranstaltungen mit einem Vorteil über 110 Euro pro Teilnehmer, der Übernahme der Pauschalsteuer auf Sachbezüge durch den Arbeitgeber und der Überlassung von Vermögensbeteiligungen. Dafür bleiben diese steuerpflichtigen Sachbezüge bei der Prüfung, ob die 44-Euro-Grenze überschritten ist, außer Ansatz. Beispiel Ein Mitarbeiter kann einen Firmenwagen auch privat nutzen und versteuert hierfür einen geldwerten Vorteil nach der 1-%-Methode. Im Dezember erhält er von seinem Arbeitgeber wegen besonders guter Leistungen einen Warengutschein im Wert von 40 Euro. Dieser bleibt unter Anwendung der monatlichen Freigrenze lohnsteuerfrei, da die Privatnutzung des Firmenwagens bei der Prüfung der 44-Euro-Grenze nicht zu berücksichtigen ist. Beispiel Ein Supermarktbetreiber gibt seinen Mitarbeitern jeden Monat Warengutscheine im Wert von 44 Euro aus, die zum Bezug von Lebensmitteln aus dem eigenen Geschäft berechtigen. Der Wert dieser Sachbezüge ist in Anwendung des sogenannten ''großen'' Rabattfreibetrags von 1.080 Euro steuerfrei. Die 44-Euro-Freigrenze kann somit noch durch andere Sachbezüge ausgeschöpft werden, da sie auf den Rabattfreibetrag nicht anzuwenden ist. Bei den 44 Euro handelt es sich lediglich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Schon ein geringes Überschreiten der Grenze führt dazu, dass der gesamte Wert des Sachbezugs ab dem ersten Euro - und nicht nur in Höhe des Betrags, der über der Grenze liegt - steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig wird

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen diese Publikation? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diese Publikation informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, Twitter, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere Publikationen zeigen

Info zum ServiceImpressumAGBDatenschutzRechtshinweiseJobadu.de in den sozialen NetzwerkenServiceportal für Arbeitgeber