Jobben (Kurzinfo für Studierende)

Jobben (Kurzinfo für Studierende)

Studierende jobben aus verschiedenen Gründen neben ihrem Studium: z.B. für die Haushaltskasse

oder zum Sammeln von Berufserfahrung. Je nach Art und Umfang hat der Job

Auswirkungen auf die Kranken-, Renten- und Sozialversicherung sowie auf die Steuerpflicht.

Dieser Flyer stellt die verschiedenen Optionen einer Tätigkeit und ihre Konsequenzen übersichtlich dar.

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Die Höhe der BAföG-Förderung ändert sich nicht, wenn im BAföG-Bewilligungszeitraum nicht mehr als 5.421,48 Euro brutto (3.480,00 Euro und 1.000,00 Euro Werbungskostenpauschale und 21,3% Sozialpauschale) verdient wird. Umgerechnet auf zwölf Monate ändert sich die Höhe der BAföG-Förderung nicht, wenn das Einkommen des Studierenden 451,35 Euro im Monat nicht übersteigt. Bei einem Praktikum, das während des Studiums abgeleistet wird und in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind die Praktikanten sozialversicherungsfrei. Die Höhe der erzielten Praktikumsvergütung ist insofern unerheblich.1 Bei einem Praktikum, das während des Studiums abgeleistet wird und das zwar zweckmäßig, aber nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn die Praktikumsvergütung 450,00 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Praktikumsdauer spielt dabei keine Rolle. Die Versicherungsfreiheit endet mit dem ersten möglichen Studienabschluss. Betrachtet man die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, gelten die allgemeinen Beurteilungsregeln genau wie für den Fall, dass Studierende eine Beschäftigung aufnehmen (wie in den Optionen 1 bis 3 beschrieben). Kurzinformation für Studierende Bei Vor- oder Nachpraktika, also bei Praktika vor oder nach dem Studium, sind Praktikanten zur Berufsausbildung Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig. Die Höhe der erzielten Praktikumsvergütung ist insofern unerheblich. Dem regelmäßigen Arbeitsverdienst werden auch anteilig Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) hinzugerechnet. Achtung: Bei 450,00 Euro im Monat plus Weihnachtsgeld ist man nicht mehr geringfügig beschäftigt! Beim Kindergeld muss beachtet werden, dass dieses bei Studierenden, die bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, nur gezahlt wird, wenn sie nicht mehr als 20 Wochenstunden regelmäßig arbeiten oder einen Minijob ausüben. Auch für Studierende gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro brutto je Zeitstunde. Davon ausgenommen sind Praktika, die in der Studienordnung des Studienfachs vorgeschrieben sind, und solche, die nicht länger als drei Monate dauern. Eine Praktikumsvergütung zählt beim BAföG als Einkommen, wenn sie die Werbungskostenpauschale von 1.000,00 Euro pro Jahr übersteigt. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (sogenannter 450-Euro-Job oder Minijob) Studierende, die auf Dauer angelegte Beschäftigungen als Arbeitnehmer/innen mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 450,00 Euro ausüben. Bei mehreren Minijobs gilt das Folgende nicht, wenn die Arbeitsverdienste zusammengerechnet mehr als 450,00 Euro betragen. Anzumelden sind die Minijobs durch den/die Arbeitgeber/in bei der Minijob-Zentrale. Jobben während der Semesterferien Studierende, die in der vorlesungsfreien Zeit jobben, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts

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