Die erste Liste anerkennungsfähiger Berufskrankheiten stammt aus dem Jahr 1925. Sie wird seither entsprechend dem Erkenntnisfortschritt ergänzt und umfasst zurzeit mehr als 70 Positionen. In der Liste werden anerkannte Berufskrankheiten sowie neue Berufskrankheiten aufgeführt, die aktuell den Prozess der Anerkennung durchlaufen. Die Anerkennung wird von einem beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelten unabhängigen Beratungsgremium, dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten durchgeführt. Dieser Beirat prüft die wissenschaftlichen Voraussetzungen für neue Berufskrankheiten. Die vom Sachverständigenbeirat mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Beratungen werden als wissenschaftliche Empfehlungen (neue Berufskrankheiten) oder Stellungnahmen (zu bestehenden Berufskrankheiten) beschlossen. Zu Themen, bei denen nach der Vorprüfung keine Beratungen aufgenommen werden, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Zu jeder Berufskrankheit gibt es ein Merkblatt. Die Merkblätter sollen Ärzten vor allem Hinweise für die Erstattung einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige geben. Die Merkblätter stellen keine verbindliche, im Range der Verordnung selbst stehende Erläuterung dar. Bis 2010 wurden sie vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten erarbeitet. Künftig ist dies Aufgabe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. Seit 1995 erstellt der Sachverständigenbeirat zu jeder neuen Berufskrankheit eine wissenschaftliche Begründung. Sie wird dem Verordnungsgeber vorgelegt, der über die Neuaufnahme der Erkrankung in die Liste entscheidet. Zu einigen älteren Berufskrankheiten wurde keine wissenschaftliche Begründung verfasst. Der Beirat kann jedoch bei neuen medizinischen Erkenntnissen zu Einzelfragen, aber auch zu der gesamten Berufskrankheit eine wissenschaftliche Stellungnahme erarbeiten.