Abmeldung eines Minijobbers Allgemeines zur Meldepflicht. Maschinelles Meldeverfahren. Abgabegründe für das Beschäftigungsende. Meldefrist. Ausfüllen einer elektronischen Abmeldung. Der Arbeitgeber muss der Einzugsstelle bzw. Minijob-Zentrale für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie für jeden geringfügig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Dies sind unter anderem: Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen sowie UV-Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen, Änderungsmeldungen und Meldungen in Insolvenzfällen. Diese Meldungen bilden die Grundlage um spätere Leistungsansprüche, zum Beispiel Renten, feststellen zu können. Wichtig ist, dass alle persönlichen Daten des Beschäftigten korrekt gemeldet werden. Deshalb sind diese Daten immer amtlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis) zu entnehmen. Die Abmeldung eines Arbeitnehmers ist unbedingt erforderlich, da ohne Entgeltbezug ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht mehr vorliegt und bei Nichtbeschäftigung anteilige Rentenversicherungszeiten nicht erworben werden dürfen. Weitere Ausführungen zum Thema Beschäftigungsverhältnis können Sie dem Punkt Grundsätzliches entnehmen. Grundsätzliches Eine Beschäftigung liegt vor, im arbeitsrechtlichen Sinn, wenn der Arbeitende weisungsgebunden und im Betrieb eingegliedert ist. Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Dieses kann auch ohne schriftlichen Vertrag zustande kommen. im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, wenn diese gegen Entgelt ausgeübt wird und somit nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches sowohl Versicherungspflicht als auch Versicherungsfreiheit in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung nach sich ziehen kann ( Beschäftigungsverhältnis). Mit dem Ende der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer abzumelden. Die arbeitsrechtliche und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses kann voneinander abweichen. Es ist möglich, dass das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich fortbesteht, sozialversicherungsrechtlich jedoch endet, weil die Voraussetzungen, die zur Versicherungs- bzw. Beitragspflicht geführt haben, nicht mehr vorliegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit ohne Entgeltzahlung fortdauert. In diesen Fällen gilt: eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z.B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung und bedeutet, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fortbesteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt in jedem Fall für längstens einen Monat erhalten. Dies gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Bei Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung von länger als einem Monat ist eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe 34 (unbezahlter Urlaub) bzw. 35 (Arbeitskampf) zum Ende der Monatsfrist vorzunehmen. Dies gilt sowohl für versicherungspflichtig als auch für geringfügig Beschäftigte. Näheres zu den einzelnen Abgabegründen ist dem Punkt Abgabegründe für das Beschäftigungsende zu entnehmen. Wird eine geringfügige Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung des Arbeitsentgeltes länger als einen Monat unterbrochen, endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und es ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 nach Ablauf eines Monats nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zu erstellen. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis in diesem Fall nicht. Hier ist die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem entsprechenden Grund (Meldegründe 51 bis 53) unmittelbar nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zu dokumentieren. Maschinelles Meldeverfahren Die Meldungen zur Sozialversicherung sind der zuständigen Einzugsstelle maschinell zu übermitteln. Von den gesetzlichen Krankenkassen und der Minijob-Zentrale wird für viele Arbeitgeber kostenlos die Ausfüllhilfe sv.net angeboten. sv.net steht für Sozialversicherung im Internet und wird über die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung - ITSG GmbH zur Verfügung gestellt. Diese Anwendung ist eine systemgeprüfte maschinelle Ausfüllhilfe und ermöglicht den Arbeitgebern das unkomplizierte Erstellen und die maschinelle Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen an die Minijo
b-Zentrale oder andere zuständige Einzugsstellen. Das Programm steht in zwei Varianten zur Verfügung: Als browserbasierte Web-Anwendung, die keinerlei Daten zwischenspeichern kann (sv.net online bzw. standard) und die komfortablere Variante als pc-basiertes sv.net classic bzw. comfort, mit der Möglichkeit, Firmen-, Personalstamm- und Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der Anwender zu speichern. Für beide Varianten des Programms ist eine Registrierung bei der ITSG notwendig. Das Programm und die Registrierung sind für viele Arbeitgeber kostenlos. Sofern Sie bisher ein von der ITSG systemgeprüftes und zertifiziertes Meldeprogramm eingesetzt haben, kann dieses auch weiterhin genutzt werden. Für die Übermittlung der Abmeldung mit sv.net ist im Menü die zu erstellende Meldung auszuwählen. Es öffnet sich danach das entsprechende Formular mit unterstützenden Ausfüllhilfen. Im Benutzerhandbuch finden Sie zudem in detaillierter Form alle wesentlichen Bestandteile der Meldung zur Sozialversicherung näher erläutert. Abgabegründe für das Beschäftigungsende Folgende Abgabegründe sind für die Abmeldung eines Beschäftigten maßgeblich: 30 Ende der Beschäftigung sowie - Ende des Arbeitsverhältnisses während einer gemeldeten Unterbrechung, infolge vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung durch Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz - Ende der versicherungs- und/oder beitragspflichtigen Beschäftigung, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht 31 Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis, z.B. - Ende der geringfügigen Beschäftigung bei einer sich anschließenden Berufsausbildung bzw. versicherungspflichtigen Beschäftigung 32 Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis, z.B. - Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung 33 sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis, z.B. - Beendigung einer Beschäftigung bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Gebiet oder umgekehrt 34 Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach Unterbrechung von mehr als einem Monat - z.B. bei unbezahltem Urlaub sowie - Unterbrechung einer geringfügigen Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von länger als einem Monat wegen Arbeitsunfähigkeit 35 Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeits entgelts wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Wechsel des Entgeltabrechnungssystems 49 Ende der Beschäftigung wegen Tod 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung von der Beschäftigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern Des Weiteren kann in den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Frist zur Abgabe einer Anmeldung (mit der ersten Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn) wieder endet, der Beginn und das Ende einer Beschäftigung gleichzeitig in einer Meldung übermittelt werden. Hierfür ist der Abgabegrund 40 (gleichzeitige An- und Abmeldung) vorzugeben. Meldefrist In der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung wurde festgelegt, dass Abmeldungen mit der nächsten Abrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach dem Ende/Wechsel der Beschäftigung zu übermitteln sind. Stornierungen Fehlerhafte Meldungen sind zu stornieren und grundsätzlich neu und richtig zu erstatten. Soll eine Meldung storniert werden, ist der entsprechende Meldegrund und zusätzlich Stornierung einer auszuwählen. Nach der Bestätigung mit OK sind die ursprünglich gemeldeten fehlerhaften Daten anzugeben. Ausfüllen einer elektronischen Abmeldung mit dem Programm sv.net Für eine korrekte Abmeldung sind zwingend die Angaben in den nachstehend genannten Feldern notwendig, sie entsprechen grundsätzlich den bei der Anmeldung vorgegebenen Angaben: Versicherungsnummer Die Versicherungsnummer ist in dem Sozialversicherungsausweis zu finden. Name, Vorname Die Daten sind amtlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis) zu entnehmen. Die Felder sind nur dann zu füllen, wenn es sich um eine Änderung handelt oder der Abgabegrund 40 (gleichzeitige An- und Abmeldung) vorgegeben wurde. Grund der Abgabe Siehe Abgabegründe für das Beschäftigungsende Entgelt in Gleitzone Für geringfügig Beschäftigte ist die Ziffer 0 (kein Entgelt innerhalb der Gleitzone) vorzugeben. Beschäftigungszeit Bei der Abmeldung sowie gleichzeitiger An- und Abmeldung ist das D atum des Beginns der Beschäftigung mit Tag, Monat (jeweils zwei Ziffern) und Jahr (mit vier Ziffern) einzutragen. In gleicher Weise ist das Datum des Endes der Beschäftigung vorzugeben. Meldungen sind immer auf ein Kalenderjahr zu beziehen. Kalenderjahrübergreifende Meldungen sind nicht zulässig. Betriebsnummer des Arbeitgebers Es ist die Betrie
bsnummer einzutragen, die dem Arbeitgeber von dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zugeteilt ist. Ohne Angabe einer Betriebsnummer kann die Meldung nicht verarbeitet werden! Personengruppe Für 450-Euro-Minijobs ist vorrangig die Personengruppe 109 auszuwählen. Bei Personen, die ausschließlich zur gesetzlichen Unfallversicherung zu melden sind, ist die Personengruppe 190 zu verwenden. Für kurzfristige Minijobs ist ausschließlich die Personengruppe 110 aus der Drop-downListe zu wählen. Mehrfachbeschäftigung Das Feld ist zu kennzeichnen, wenn Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern ausgeübt werden. Betriebsstätte Es ist das Feld West auszuwählen, wenn es sich um eine Beschäftigung in den alten Bundesländern handelt. Das Feld Ost ist auszuwählen, wenn eine Beschäftigung in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin ausgeübt wird. Beitragsgruppen Aus der jeweiligen Drop-down-Liste ist der auf die Beschäftigung zutreffende Beitragsgruppenschlüssel auszuwählen, Angaben zur Tätigkeit Die Angaben sind dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundesagenturfür Arbeit zu entnehmen und aus der jeweiligen Drop-down-Liste a uszuwählen. Aktuelle Staatsangehörigkeit Aus der Drop-Down-Liste ist die entsprechende Staatsangehörigkeit des Beschäftigten vorzugeben. Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Personengruppe 109): Es ist das Arbeitsentgelt anzugeben, von dem volle Rentenversicherungsbeiträge oder Pauschalbeiträge gezahlt worden sind. Bei Zahlung voller Rentenversicherungsbeiträge ist dabei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 Euro zu beachten. Cent-Beträge von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle Euro-Beträge zu runden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fort und wurde im Meldezeitraum kein Arbeitsentgelt erzielt (z.B. nach dem Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Jahreswechsel) ist der Abgabegrund 34 mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt 0 zu melden. Zu beachten ist, dass dieser Meldezeitraum in der Regel einen Monat nicht überschreiten darf. Für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) und für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung Beschäftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Personengruppe 190): Da diese Beschäftigten in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht beitragspflichtig sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Meldesachverhalt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) mit 0 Euro zu melden. Einzugsstellennummer Für die maschinelle Meldung von Minijobbern ist generell die Einzugsstellennummer 980 0000 6zu verwenden