Minijobs Arbeitshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit unter Berücksichtigung verschiedener Fallgestaltungen Beachte: Berufsmäßigkeit ist nur zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt aus der zu beurteilenden (dem Grunde nach kurzfristigen) Beschäftigung die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat übersteigt. Prüfung Schritt für Schritt (hierzu ist die/der Beschäftigte genauestens zu befragen) Schritt 1: Wählen Sie den aktuellen Status der/des Beschäftigten bei Aufnahme der zu beurteilenden Beschäftigung aus. Sofern aktuell nur die jetzt zu beurteilende Beschäftigung existiert, bestimmen Sie den letzten Status vor Aufnahme der Beschäftigung. Schritt 2: Wenn der Status aktuell ist, gehen Sie in die Spalte während Status. Ist der Status nicht mehr aktuell, gehen Sie in die Spalte zwischen letzter Status und (laut Angaben des Arbeitnehmers voraussichtlich) und wählen, sofern mehrere Möglichkeiten angezeigt werden, die Zeile aus, die zutreffend ist. Als dritte Möglichkeit wird in wenigen atypischen Fällen die Spalte im Anschluss an letzter Status angeboten. Schritt 3: Lesen Sie das Ergebnis für die zu beurteilende Beschäftigung ab. Ist die/der Beschäftigte berufsmäßig im Status der Person (ja X), ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig bei der in Frage kommenden Krankenkasse zu melden. Gleiches gilt, wenn sich eine berufsmäßige Beschäftigung aufgrund der Berücksichtigung von anzurechnenden Vorbeschäftigungszeiten ergibt. Befristete Beschäftigung vom 1. August bis 31. August gegen ein Arbeitsentgelt von 1.000 Euro. Der Beschäftigte gibt an, dass er nach seinem Abitur zunächst ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet hat, welches am 30. Juni des selben Jahres beendet wurde, und beabsichtigt, ab 1. Oktober zu studieren. Schritt 1: Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr Schritt 2: Studium oder Fachschulausbildung Schritt 3: (berufsmäßig im Status der Person) nein, aber (aufgrund von Vorbeschäftigungszeiten) möglich Ergebnis: Die Fußnote 1 ist zu beachten. Danach ist die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres als Vorbeschäftigungszeit zu berücksichtigen, so dass der zulässige Zeitraum von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im laufenden Kalenderjahr überschritten wurde und somit Berufsmäßigkeit vorliegt. Die Beschäftigung vom 1. August bis 31. August begründet Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung und ist bei der in Frage kommenden Krankenkasse zu melden. Ausübung einer (für sich betrachtet kurzfristigen) Beschäftigung Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat berücksichtigt. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z.B. Altersvollrentner, Beamte im Ruhestand), können nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Hierbei sind Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender wegen Beschäftigungslosigkeit wie Beschäftigungszeiten zu bewerten. Bei Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus dem Ausland, sind auch die Beschäftigungszeiten (unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts) im Ausland zu berücksichtigen. Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat berücksichtigt. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z.B. Altersvollrentner, Beamte im Ruhestand), können nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Hierbei sind Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender wegen Beschäftigungslosigkeit wie Beschäftigungszeiten zu bewerten. Bei Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus dem Ausland, sind auch die Beschäftigungszeiten (unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts) im Ausland zu berücksichtigen. Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat berücksichtigt. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z.B. Altersvollrentner, Beamte im Ruhestand), können
nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Hierbei sind Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender wegen Beschäftigungslosigkeit wie Beschäftigungszeiten zu bewerten. Bei Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus dem Ausland, sind auch die Beschäftigungszeiten (unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts) im Ausland zu berücksichtigen