Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen

Die Beschäftigung von Flüchtlingen ist für Sie als Arbeitgeber mit verschiedenen rechtlichen Regelungen verbunden.

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Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Asyl-Erstanträge Was heißt gute Bleibeperspektive? Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Aktuell trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran und Syrien zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (/ 50%) erfüllen, wird jährlich festgelegt. Sichere Herkunftsländer Zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gehören: die Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien. Der Bundestag hat beschlossen die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus (Stand: August 2016). Der Asylantrag wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, abgelehnt. Asylsuchend (BÜMA) bzw. Ankunftsausweis Asylbewerber Anerkannter Flüchtling Kein Aufenthaltstitel Flüchtlingsgruppen Personen mit Aufenthaltstitel uneingeschränkter und zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang Asylberechtigte nach § 16 a GG Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG Subsidiär Schutzberechtigte Personen mit nationalem Abschiebeverbot Personen ohne Aufenthaltstitel Für die Beschäftigung sind Auflagen zu berücksichtigen! Geduldete Asylbewerber Bei Personen mit nationalem Abschiebungsverbot bedarf es bei Erwerbstätigkeit der Zustimmung der Ausländerbehörde Rechtliche Rahmenbedingungen Personen mit Aufenthaltstitel anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG (Genfer Flüchtlingskonvention) Asylberechtigte nach § 16 a GG Voraussetzung Verfolgungsgründe: - Rasse - Religion - Nationalität - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - politische Überzeugung Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich Voraussetzung: politische Verfolgung Ausnahmen: Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat Einreise über einen sicheren Drittstaat Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich Neu durch Integrationsgesetz: eingeschränkte Mobilität für 3 Jahre ab Anerkennung bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage) unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren nur bei herausragender Integration unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen Rechtliche Rahmenbedingungen Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015 Personen mit Aufenthaltstitel subsidiär Schutzberechtigte Personen mit nationalem Abschiebeverbot Voraussetzung: drohende Gefahren bei Rückkehr ins Herkunftsland (Folter, Todesstrafe, individuelle Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) oder Zielland Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre, (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage) Voraussetzung bei der Rückkehr droht konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre, (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage), kein Anspruch auf sofortige Ausbildungsförderung (15 Monate Voraufenthalt für abH, BAB, AsA) Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis (dauerhalte Aufenthaltserlaubnis) Personen ohne Aufenthaltstitel Asylbewerber Geduldete abgelehnter Asylantrag sowie Abschiebungshindernis: Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall Passlosigkeit keine Verkehrswege Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn i.d.R. für 6 Monate ausgestellt und anschließend verlängert.(Duldung über Jahre möglich!) Neu durch Integrationsgesetz: Auszubildenden erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer Ausbildung dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Geduldete möglich: Alleinstehende nach 8 Jahren Familien mit Kindern nach 6 Jahren Jugendliche, die eine Schule besuchen, nach 4 Jahren Rechtliche Rahmenbedingungen Menschen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der Entscheidung über den Asylantrag, über die Dauer des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Besonderheiten: räumliche Aufenthaltsbeschränkungen! Residenzpflicht (3 Monate) Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung (6 Monate) Wohnsitzauflage außer bei Personen aus Ländern mit geringer Aufnahmequote Kein Aufenthaltstitel Alt: BÜMA Neu: Ankunftsausweis Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) Kein Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahren Nebenb

estimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt Nach drei bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzuganges Rechtliche Rahmenbedingungen Kein Aufenthaltstitel Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt Nach drei bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzuganges Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate (meistens 6 Monate) Rechtliche Rahmenbedingungen Neu durch Integrationsgesetz: Auszubildenden erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer Ausbildung Die Nebenbestimmung vermerkt den Zugang zum Arbeitsmarkt Arbeitgeber können somit anhand der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung erkennen, ob der jeweilige Flüchtling eine Beschäftigung aufnehmen darf. ''Erwerbstätigkeit gestattet'': Erwerbstätigkeit ist erlaubt und es bedarf keiner weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde. ''Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet'': Die Ausländerbehörde behält sich Entscheidung vor. I.d.R. muss Bundesagentur für Arbeit zustimmen (durch Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). ''Erwerbstätigkeit nicht gestattet'': Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert. Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Flüchtlingsgruppen Unterscheidung bei Beschäftigungen anerkannte Flüchtlinge Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylbewerber Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Wartefrist) Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA Vorrangprüfung entfällt Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Zustimmung der BA entfällt Mit dem Integrationsgesetz ist die Vorrangprüfung in den meisten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt. Zustimmung der Arbeitsagentur Die Zustimmung der Arbeitsagentur stützt sich i. d. R. auf zwei Kriterien: Vorrangprüfung: Prüft, ob ein deutscher oder ein anderer Arbeitnehmer aus der EU (hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn es solche Personen gibt, genießen diese Vorrang und der Arbeitsplatz wird ihnen zuerst angeboten. Erst wenn alle diese Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen, können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Je konkreter die Stellenanzeige formuliert ist, desto weniger alternative Bewerber kommen in Frage. Entfällt nach 15 Monaten! Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Stellt sicher, dass gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen (z.B. Gehalt, Arbeitszeit) wie für Personen mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis gewährleistet sind. Entfällt nach 48 Monaten! Praktika für Flüchtlinge Wer kann ein Praktikum absolvieren? Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der ''Registrierung'' Art des Praktikums Zustimmung der Ausländerbehörde lokalen Arbeitsagentur freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung (max. 3 Monate) ausbildungsbegleitendes Praktikum Einstiegsqualifizierung (EQ) EQ plus betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Pflichtpraktikum Praktikum für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses Hospitation Asylbewerber dürfen i.d.R. keine EQ Plus absolvieren, Geduldete ab dem 15. Monat des Aufenthaltes Neu durch Integrationsgesetz: nur Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Herkunftsländer: Irak, Iran, Eritrea, Syrien) können EQ Plus ab dem 4. Monat des Aufenthaltes starten, Geduldete ab dem 13. Monat Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der ''Registrierung'' Art des Praktikums Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur ausbildungsbegleitendes Praktikum (länger als 3 Monate) Probebeschäftigung freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung (länger als 3 Monate) Zustimmung der BA beinhaltet: 1. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen 2. Vorrangprüfung Betriebliche Ausbildung von Flüchtlingen Wer kann eine duale Ausbildung absolvieren? Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Ausbildung mit Flüchtlingen für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der ''Registrierung'' Neu durch Integrationsgesetz: Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive können nach drei Monaten Aufenthalt die Förderleistunge

n abH, AsA sowie nach 15 Monaten Aufenthalt BAB erhalten. Geduldete können die Förderleistungen abH und AsA nach 12 Monaten Aufenthalt in Anspruch nehmen können. Diese Änderungen sollen bis 31. Dezember 2018 gültig sein. Beschäftigung von Flüchtlingen Mit wem können Sie Verträge abschließen? Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Beschäftigung von Flüchtlingen für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der ''Registrierung'' Fachkräfte Fachkräfte in Mangelberuf Akademiker Akademiker, Blaue Karte EU Akademiker in Mangelberuf Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der berufl. Anerkennung jede andere Beschäftigung (zum Beispiel Helfertätigkeiten) Beschäftigung von Flüchtlingen für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der ''Registrierung'' Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur Keine Einschränkungen für die Beschäftigung ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 48 Monaten! Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt. Exkurs: Integrationsgesetz I Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten. Überblick der Änderungen (Auswahl) Rechtssicherheit während der Ausbildung: Duldung für Gesamtdauer der Ausbildung und nach erfolgreichem Abschluss eine Aufenthaltsrecht für zwei Jahre. Wird die Person nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss nicht im Betrieb weiter beschäftigt, erhält sie eine weitere Duldung von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche. Dies gilt ebenfalls bei Abbruch der Ausbildung zur Ausbildungsplatzsuche. Vorrangprüfung: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für drei Jahre ausgesetzt. Exkurs: Integrationsgesetz II Niederlassungserlaubnis: eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen. Bei herausragender Integration (z.B. deutsche Sprache wird beherrscht, Lebensunterhalt wird selbständig erarbeitet) kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden. Wohnsitzregelung: Anerkannten Flüchtlingen mit Sozialleistungsbezug kann künftig ein Wohnort zugewiesen werden, um das Entstehen von Ballungsräumen zu verhindern. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2016. Flüchtlinge, die eine Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden davon ausgenommen. Voraussetzung hierfür sind mindestens 15 Wochenarbeitsstunden und ein Einkommen in Höhe von mindestens 712 Euro. Ausbildungsförderung: Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können abH und AsA nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland wahrnehmen, BAB nach 15 Monaten. Geduldete können nach zwölf Monaten Aufenthalt abH und AsA beanspruchen. Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis soweit Zustimmung erforderlich örtlich zuständige Ausländerbehörde Vorrangprüfung Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn dem regionalen Arbeitgeberservice (Agentur für Arbeit) frühzeitig das Stellenangebot vorgelegt wird (s. Stellenbeschreibung). Ein Arbeitgeber, der eine Ausländerin / einen Ausländer beschäftigen möchte, ist verpflichtet, der Dienststelle der BA Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die Arbeitsbedingungen zu erteilen. Beschäftigung und Praktikum wenn zustimmungspflichtig Antrag Arbeitserlaubnis Flüchtlinge können Fachkräfte werden Es gibt eine Vielzahl an möglichen Beschäftigungsformen Für anerkannte Flüchtlinge sind keine Besonderheiten bei der Beschäftigung zu beachten und das ist die größte Gruppe! Unternehmen können den Zustimmungsprozess aktiv unterstützen

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