Schülerpraktikum (Leitfaden für Unternehmen)

Schülerpraktikum (Leitfaden für Unternehmen)

Damit das Praktikum zum Erfolg wird und die gewünschten Effekte eintreten,

sollte man das Praktikum gut vorbereiten, begleiten und nachbereiten.

Mit diesem Leitfaden unterstützt die IHK Unternehmen dabei,

Praktikumsplätze anzubieten und von diesem Instrument der Fachkräftesicherung zu profitieren.

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Tipps für die Suche nach Praktikanten Instrumente zur Praktikantensuche Vorbereitungen für ein erfolgreiches Praktikum Praktikumszeugnis Praktikumsbewertung durch den Praktikanten Praktikumsbescheinigung Um junge Menschen an die Berufspraxis heranzuführen, passende Fachkräfte von morgen kennen zu lernen und den Wissensund Technologietransfer zu stärken, haben sich Praktika in Unternehmen schon lange als ein hervorragendes und gut genutztes Instrument bewährt. Damit das Praktikum zum Erfolg wird und die gewünschten Effekte eintreten, sollten Unternehmen ein Praktikum gut vorbereiten, begleiten und nachbereiten. Mit diesem Leitfaden unterstützt die IHK Unternehmen dabei, Praktikumsplätze anzubieten und von diesem Instrument der Fachkräftesicherung zu profitieren. Gut organisierte Praktika sind ein Gewinn den Praktikanten und für Unternehmen! Vorteile und Möglichkeiten für Unternehmen: Praktikanten bringen neues Wissen und neue Impulse in Ihr Unternehmen ein Praktikanten bieten Ihrem Unternehmen eine flexible Arbeitsunterstützung Praktikanten helfen bei der Lösung eines konkreten Problems Praktika dienen als Rekrutierungsinstrument und zur Sicherung des unternehmenseigenen Fachkräftebedarfs Den zahlreichen Vorteilen, die sich aus der Beschäftigung von Praktikanten für Ihr Unternehmen ergeben können, steht ein gewisser Aufwand gegenüber. Mit der Einstellung von Praktikanten gehen Unternehmen eine Verpflichtung ein, der sie nachkommen sollten. Zusammengefasst bedeutet das: Unternehmen müssen bei der Einstellung und Beschäftigung von Praktikanten einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Die größte Herausforderung besteht für Sie darin, dass meist keine expliziten Regelungen für den Umgang mit Praktikanten vorliegen. Praktika sollen Schülern, Studenten, Auszubildenden, Berufseinsteigern, Berufsumsteigern und Arbeitslosen die Möglichkeit geben, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einem befristeten Zeitraum in einem Betrieb zu erlangen. Das Praktikum ist ein Vertrags-/Schuldverhältnis eigener Art und von einem Arbeitsverhältnis zu trennen. Denn bei einem Arbeitsverhältnis stehen die Erbringung der Arbeitsleistung und deren Vergütung im Vordergrund. Grundsätzlich lassen sich folgende Arten von Praktika unterscheiden: 1. freiwilliges Praktikum: Diese Betätigung in einem Betrieb ist in keiner Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben, erfolgt ohne eine systematische Berufausbildung und dient der Gesamtausbildung. Der Ausbildungszweck, d.h. die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, steht im Vordergrund und nicht der reine Arbeitszweck. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag und mit Einschränkungen aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG, vor allem § 26 BBiG). 2. Schülerpraktikum: Hier kommt weder ein Ausbildungs- noch Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber zustande. Dieses Praktikum soll dazu dienen, die Ausbildungs- und Berufswahl, durch ein erstes Kennenlernen der beruflichen Wirklichkeit, zu erleichtern und dient nicht der Erbringung von Arbeitsleistung. Bei einem Betriebspraktikum handelt es sich um eine Schulveranstaltung, die in einem Unternehmen als Unterrichtsort durchgeführt wird, wobei der Schüler seinen Status als ebensolcher beibehält. Bei dieser Form des Praktikums greifen das jeweilige Schulrecht und die für Betriebspraktika erlassenen Richtlinien. 3. Studentenpraktikum: a) Vor- /Grundpraktikum: Das Praktikum wird vor Aufnahme eines Studiums absolviert, um die Zulassungsvoraussetzungen zum gewählten Studienfach zu erfüllen. Es zählt zu den anderen Vertragsverhältnissen gem. § 26 BBiG, falls der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht. b) Während des Studiums: Studenten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind nicht im Sinne des § 26 BBiG als Praktikanten beschäftigt, es handelt sich lediglich um einen praktizierenden Studenten. Die Bestimmungen und Re gelungen ergeben sich aus der Studienordnung und aus den landesrechtlichen Vorschriften. 4. Volontariat: In der Regel werden beim Volontariat von den Bewerbern Vorkenntnisse im jeweiligen Tätigkeitsfeld gefordert. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Ausbildung des Volontärs, ohne dass mit der Beschäftigung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erzielt werden soll. Im Gegenzug verpflichtet sich der Volontär gegenüber dem Arbeitgeber zur Leistung von Arbeit. Volontariatsverhältnisse werden vom § 26 BBiG erfasst, so dass gemäß § 17 (1) BBiG eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Die Dauer eines Volontariats liegt in der Regel zwischen 12 und 24 Monaten. Steht die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund handelt es sich in keiner Form um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis. Der ''Praktikant'' ist dann tatsächlich Arbeitnehmer und hat somit auch alle Rechte und Pflichten eines verglei

chbaren Arbeitnehmers inne. Steht bei der Einstellung von ''Praktikanten'' die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund, sind die Grundsätze des Arbeitsvertragsrechtes zu beachten. Die bloße Bezeichnung eines Anstellungsverhältnisses als ''Praktikum'' verhindert nicht, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten vorliegt

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