Betriebliche Beschwerdestellen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 13 AGG) Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben Diskriminierung kann überall vorkommen, auch am Arbeitsplatz. Entscheidend ist, dass es konkrete Gegenmaßnahmen gibt. Zum Diskriminierungsschutz am Arbeitsplatz gehört, dass es eine Beschwerdestelle gibt, an die sich Beschäftigte wenden können. Mit Diskriminierungsfällen professionell und transparent umzugehen, fördert ein wertschätzendes Betriebsklima, stärkt die Mitarbeiterbindung, erhöht die Arbeitgeberattraktivität und senkt langfristig die Konfliktkosten. Was sagt das Gesetz zu Beschwerdestellen? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet es, Menschen im Arbeitsleben aufgrund des Alters, wegen einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Religion und Weltanschauung oder aus rassistischen und antisemitischen Gründen zu benachteiligen. Alle Arbeitgebenden sind dazu verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten (§ 13 Absatz 1 AGG). Beschäftigte haben das Recht, bei dieser Stelle Beschwerde einzulegen, wenn sie Diskriminierung erleben. Beispielsweise sexuelle Belästigung, Schlechterbehandlung wegen einer Behinderung oder rassistische Anfeindungen. Was macht eine Beschwerdestelle? Die innerbetriebliche Beschwerdestelle nach § 13 AGG hat folgende gesetzliche Aufgaben: Beschwerden entgegennehmen Beschwerden umfassend, nachvollziehbar und objektiv prüfen Maßnahmen empfehlen Beschwerden dokumentieren