Steuern

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Was sich hinter einer Umsatz-, Vorsteuer, Gewerbe-, Körperschaft- oder auch Einkommensteuer verbirgt,

gehört zum Know-how jeder Unternehmerin und jedes Unternehmers.

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Schon kurz nach Ihrer Gründung wird sich das Finanzamt bei Ihnen mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung melden. Es erfährt automatisch von Ihrer Gewerbeanmeldung, auch wenn Sie sich nicht selbst als künftiger Gewerbetreibender melden: Die Gewerbeämter geben die Anmeldungen weiter. Als freiberufliche Gründerinnen und Gründer müssen Sie zum Start auf jeden Fall selbst mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen. Aus den Angaben zur Rechtsform und den voraussichtlichen künftigen Umsätzen und Gewinnen errechnet das Finanzamt erste Steuerforderungen. Die Bescheide lassen erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten. Bei jeder Gründungsvorbereitung sind daher zwei Fragen zu klären (am besten mit Hilfe eines Steuerberaters): 1. Welche Steuern fallen für das jeweilige Unternehmen an? 2. Wann fallen diese an? Gleich vorweg: Es gibt für Gründer keine speziellen steuerlichen Vergünstigungen oder Erleichterungen. Steuerberater Es ist in aller Regel ratsam, vor dem Unternehmensstart und auch danach bei der Unternehmensführung einen Steuerberater an seiner Seite zu haben. Steuerberater helfen bei steuerrechtlichen Fragen, bei betriebswirtschaftlichen Belangen und der Wahl der Rechtsform. Betriebswirtschaftliche Beratungen können für kleine und mittlere Unternehmen durch das Förderprogramm Förderung unternehmerischen Know-hows gefördert werden. Bei der Suche und Auswahl eines Steuerberaters helfen: Steuerberater-Suchdienst der Bundessteuerberaterkammer: www.bstbk.de Steuerberater-Suchdienst des Deutschen Steuerberaterverbands e. V.: www.steuerberater-suchservice.de Regionale bzw. Branchen-Online-Suchdienste Welche Steuern müssen gezahlt werden? Umsatzsteuer Auf (fast) jeden getätigten Umsatz (Warenverkäufe, Dienstleistungen u. a.) wird hierzulande eine Steuer fällig: die Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer genannt). Allgemeiner Satz: 19 Prozent, ermäßigter Satz, z.B. für Lebensmittel: sieben Prozent. Jeder Unternehmer (außer Kleinunternehmer) ist dazu verpflichtet, seinen Kunden diese Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung muss diese dann an das Finanzamt überwiesen werden. Hiervon ausgenommen sind in der Regel die typischen Umsätze bestimmter Berufsgruppen (z.B. Arzt, Physiotherapeut oder Versicherungsmakler). TIPP: Sie sollten die anstehenden Umsatzsteuerzahlungen immer auf dem Radar haben. Diese sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum fällig. Als Gründer müssen Sie in den ersten beiden Kalenderjahren Ihrer Selbständigkeit Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf jeden Fall monatlich abgeben, auch bei kleinerem Umsatz. Später gilt bei größerem Umsatz ein Monat, bei kleinerem Umsatz ein Quartal. Also: Sorgen Sie für ausreichende Liquidität. Eigene Umsatzsteuerzahlungen abziehen: Vorsteuer Unternehmen dürfen die Umsatzsteuer, die ihnen wiederum von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird, von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt selbst abziehen. Das ist die so genannte Vorsteuer. Dieser Vorsteuerabzug wirkt sich in aller Regel wohltuend auf die Liquidität eines jungen Unternehmens aus: Denn gerade im ersten Jahr können durch hohe Investitionen entsprechend hohe Vorsteuerbeträge zusammenkommen. Befreiung von der Umsatzsteuer: Ja oder Nein? Ein Kleinunternehmer, dessen Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und der im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz gemacht hat, kann sich von der Erhebung der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig muss er alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer stellen und kann folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Sinn ergibt die Umsatzsteuerbefreiung daher vor allem dann, wenn keine hohen Investitionsaufwendungen mit hohem Vorsteueranteil anfallen. Der Vorteil: Ein geringerer Aufwand im Zusammenspiel mit dem Finanzamt für das Unternehmen (z.B. keine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen). Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich vor allem für Unternehmen, die Dienstleistungen für Privatpersonen anbieten. Der Grund: Sie berechnen diese ohne Umsatzsteuer und können im Allgemeinen ohnehin nur geringe Vorsteuerbeträge geltend machen. Verschieben der Umsatzsteuer-Voranmeldung Innerhalb der ersten zwei Jahre müssen neu gegründete Unternehmen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben. Auf Antrag kann ein Unternehmen die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlängern lassen. Diese Möglichkeit ist verlockend, denn für viele ist die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung knapp. Um das Steueraufkommen sicherzustellen, muss dann 1/11 der (erwarteten) Jahressteuer bei Antragstellung vorausgezahlt werden (Sondervorauszahlung). Nachteil: Bekommt man Geld zurück, so ist dies erst einen Monat später in der Kasse. Achtung: Wenn Sie die Umsatzsteuer zum fälligen Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichten, begehen Sie eine Ordnu

ngswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Außerdem fallen in der Regel Säumniszuschläge ab dem ersten Tag der Verspätung an. Einkommensteuer muss von natürlichen Personen entrichtet werden. Sie hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Bei Einzelunternehmern oder Gesellschaftern von Personengesellschaften gilt: Werden keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet, muss keine Einkommensteuer bezahlt werden. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag (ab 1.1.2017: 8.820 Euro, ab 1.1.2018: 9.000 Euro) steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, also mit einem relativ niedrigen Steuersatz (28,25 Prozent) auf einbehaltene Gewinne. Dies lohnt sich aber nur in ganz wenigen Fällen, da später dann doch entnommene Gewinne mit einem relativ hohen Steuersatz (25 Prozent) nachversteuert werden. Die Körperschaftsteuer fällt für Kapitalgesellschaften (GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG) oder Genossenschaften an, genauer: das zu versteuernde Einkommen. Ein Gewinn kann ausgeschüttet werden oder aber im Besitz der Gesellschaft bleiben. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer. Umsatzsteuer Die Gewerbesteuer betrifft Gewerbetreibende: Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleister. Ausgenommen sind freie Berufe und Landwirtschaft. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen auf alle Gewinne eines Unternehmens erhoben. Sie dient der Finanzierung der Kommunen. Die jeweilige Höhe wird von diesen auch selbst festgesetzt. Wer?Jedes Unternehmen (Ausnahmen: in der Regel die typischen Umsätze bestimmter Berufsgruppen, z.B. Ärzte, Physiotherapeuten sowie Kleinunternehmer) Wann?In der Regel zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum (Monat oder Quartal) Vorsteuerabzug Die Gewerbesteuer ist dabei zunächst abhängig vom Gewinn eines Unternehmens. Dieser wird in einem eher komplizierten Verfahren um bestimmte Beträge erhöht (Hinzurechnungen) bzw. vermindert (Kürzungen). Das Ergebnis der endgültigen Berechnung multiplizieren die Gemeinden dann mit einem eigenen Prozentsatz (Hebesatz). Dieser variiert derzeit - je nach Stand-ort - zwischen 200 und 900 Prozent. Nicht selten gelten daher selbst für unmittelbar benachbarte Standorte deutlich unterschiedliche Konditionen. Wichtig ist daher bei der Standortwahl auch der Blick auf den Hebesatz. So lassen sich durch die Wahl des Standortes jährlich mehrere tausend Euro sparen. Die Gewerbesteuer wird bei Personenunternehmen in pauschalisierter Form auf die Einkommensteuer angerechnet. Durch diese Anrechnung wird der Unternehmer je nach Höhe des kommunalen Hebesatzes und des persönlichen Einkommensteuersatzes zumindest teilweise von der Gewerbesteuer entlastet. Wer?Jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen (Ausnahmen: z.B. Ärzte, Physiotherapeuten) Wann? Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (s. o.) Einkommensteuer Wer?Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer (natürliche Personen) Wann?Vierteljährliche Vorauszahlung, Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres Körperschaftsteuer Wer?GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited, AG, Genossenschaft Wann?Vierteljährliche Vorauszahlung, Steuererklärung in der Regel nach Ablauf des Kalenderjahres Gewerbesteuer Wer?Gewerbetreibende aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen (Ausnahmen: freie Berufe und Landwirtschaft, soweit diese Tätigkeit nicht in einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird) Wann?Vierteljährliche Vorauszahlung, Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres Kirchensteuer Wer?Erwerbstätige Angehörige u. a. der ev. oder kath. Kirche Wann?Vierteljährliche Vorauszahlung, Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres Lohnsteuer Wer? Arbeitgeber für Arbeitnehmer Wann?Jeweils zum 10. des Folgemonats nach dem Lohnzahlungszeitraum (wöchentlich, monatlich) Rechtsformen und Steuern Keine Frage: Art und Höhe der Steuern sind auch von der Rechtsform abhängig. Diese Einsicht darf aber nicht dazu führen, dass Sie bei der Wahl Ihrer Rechtsform nur auf die Steuern schielen. Hier spielen auch ganz andere unternehmerische Ziele eine Rolle, z.B. die Frage der Haftung. Unter steuerlichen Gesichtspunkten geht es bei der Entscheidung für eine Rechtsform eher um Folgendes: Verluste geltend machen Unternehmerische Verluste - gerade in der Gründungsphase eher die Regel - können prinzipiell steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings nicht bei jeder Rechtsform in gleicher Weise. Einzelunternehmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft): Verluste aus dem laufenden Jahr werden zunächst mit Einkünften des laufenden Jahres verrechnet. Wenn die Verluste die Einkünfte übersteigen, können sie in das vorherige Jahr rückübertragen werde

n, das Finanzamt muss alte Steuern erstatten (Verlustrücktrag). Dieser Verlustrücktrag ist auch für Gründer von Einzelunternehmen und Personengesellschaften möglich, die im vorhergehenden Jahr Angestellte waren und Einkommensteuer gezahlt haben. Wenn sie in den Vorjahren keine Einkommensteuer gezahlt haben, können die Verluste in spätere Jahre vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden (Verlustvortrag). GmbH und UG (haftungsbeschränkt): Verluste unter ihrem rechtlichen Dach lassen sich nicht sofort mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnen. Sie sind quasi eingefroren und können erst geltend gemacht werden, wenn die GmbH oder UG im Folgejahr Gewinne erwirtschaftet. Problematisch wird es für Jungunternehmer, wenn ihre GmbH oder UG in den ersten Jahren Verluste einfährt und sie aber gleichzeitig das vertraglich festgelegte eigene Geschäftsführergehalt plus Lohnsteuer bezahlen müssen. Altersvorsorge und Geschäftsführergehälter GmbH-Gründer können ihre Geschäftsführergehälter und auch die Aufwendungen für eine spätere Betriebsrente als Betriebsausgabe (Pensionsrückstellungen) von der Steuer absetzen. GmbH-Ausschüttungen an die Gesellschafter zählen zu den Kapitalerträgen. Sie unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Jedoch kann vorab der so genannte Sparer-Pauschbetrag verrechnet werden. So sind insgesamt 801 Euro für Ledige, 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragenen Lebenspartnerschaften steuerfrei. Faustregel zur Rechtsformwahl Die meisten Gründer beginnen mehr oder weniger formlos als Einzelunternehmen oder - wenn mehrere Partner gemeinsam starten - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft). In den ersten Jahren nach Gründung ist die Personengesellschaft tatsächlich in vielen Fällen auch die steuergünstigere Variante. Später wendet sich das Blatt meist zugunsten der GmbH: wenn die Gewinne steigen und es sinnvoll ist, Geschäftsführergehälter und Zahlungen für eine eigene Betriebsrente nun als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen. Bei geringeren Gewinnen ist dies nicht sinnvoll, da diese mögliche Steuerersparnis die gleichzeitig ja auch immer fällige Lohnsteuer für diese Gehälter und auch die Kosten für die Erstellung einer jährlichen Bilanz nicht aufwiegt. Faustregel zum Rechtsformwechsel Wer seine GbR zu einem späteren Zeitpunkt in eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder eine andere Rechtsform umwandeln möchte, muss dabei die Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes beachten. Anderenfalls besteht das Risiko hoher Steuernachzahlungen. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrem Notar und/oder Steuerberater. Achtung: Steuersprung Schon für den ersten getätigten Umsatz müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Umsatzsteuer zahlen. Das wird in der Regel nicht viel sein. Ähnlich wird es bei der Einkommensteuer bzw. Gewerbesteuer aussehen: Sie werden auf erwirtschaftete Gewinne erhoben. Da diese in der Startphase eher mäßig ausfallen oder sogar Verluste eingefahren werden (z.B. durch Investitionen), fallen beide Steuern niedrig aus oder sind gleich null. Fallen die Investitionen weg und steigen die Umsätze, werden - erfahrungsgemäß spätestens im dritten oder vierten Jahr - Einkommensteuer bzw. Gewerbesteuerzahlungen fällig. Die zu zahlenden Steuerbeträge sind dann im Vergleich zu vorher oft drastisch höher. Wichtig ist also, dass Sie auf diesen Fall vorbereitet sind und Rücklagen zur Verfügung stehen. Mit dem PC ins Finanzamt Mit dem Finanzamt kann man in der Regel elektronisch kommunizieren. Dabei hilft ElsterFormular, die kostenlose Software für die elektronische Steuererklärung unter www.elster.de. ElsterFormular unterstützt bei Umsatz- und Gewinnerwartungen realistisch einschätzen Nicht selten geraten Unternehmen in unnötige und ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, vor allem dann, wenn gleichzeitig mit der Steuerforderung auch noch weitere Rechnungen bezahlt werden müssen oder Kunden ihre Verbindlichkeiten noch nicht beglichen haben. Dabei sollten sie ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen realistisch einschätzen. Wer hier zu knapp kalkuliert, muss im Folgejahr im Zweifelsfall größere Steuernachzahlungen bewältigen. Wer merkt, dass er tatsächlich zu knapp kalkuliert hat, sollte das seinem Finanzamt mitteilen. Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Antrag auf Dauerfristverlängerung Einkommensteuererklärung Einnahmenüberschussrechnung Gewerbesteuererklärung Lohnsteuer-Anmeldung Lohnsteuerbescheinigung Umsatzsteuererklärung Umsatzsteuer-Voranmeldung Zusammenfassende Meldung Achtung: Unternehmer sind in vielen Fällen verpflichtet, Anträge, Meldungen oder Bescheinigungen dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln: z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung der Sondervorauszahlung, Zusammenfassende Meldung. Rechnungen Damit das Finanzamt Rechnungen als gültige Belege anerkennt, müssen diese korrekt au

sgestellt sein. Dazu gehören: vollständiger Name und vollständige Anschrift Ihres Unternehmens vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers Datum der Rechnung Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fortlaufende Rechnungsnummer Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Kalendermonat ist ausreichend) Nettobetrag der Lieferung bzw. sonstigen Leistung Umsatzsteuersatz (19 Prozent oder 7 Prozent) die Höhe des Steuerbetrags oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung bzw. sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger die Angabe Gutschrift Investitionsabzugsbetrag Investitionen werden oft längerfristig geplant. Manche Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z.B. Betriebsvermögen nicht über 235.000 Euro) können bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten für eine geplante Investition (auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter) vom Unternehmensgewinn abziehen. Die Summe aller abgezogenen Beträge darf insgesamt 200.000 Euro nicht überschreiten. Die sechs häufigsten Steuerfehler bei Gründungen Viele junge Unternehmen starten als GmbH. Nachteil: Es fällt Lohnsteuer für das Geschäftsführergehalt an, obwohl das junge Unternehmen womöglich noch gar keinen Gewinn erzielt. 2. Zu niedrige Steuervorauszahlungen Nach Gründung des Unternehmens dauert es in der Regel zwei Jahre, bis der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt. Bei zu niedrigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen können Einkommensteuer-Nachzahlungen für zwei bis drei Jahre das Unternehmen in ernsthafte finanzielle Engpässe führen. TIPP: Eine freiwillige Anpassung der Vorauszahlung nach oben kann daher sinnvoll sein. www.existenzgruender.de www.bmwi-unternehmensportal.de www.existenzgruender.de In den Betrieben von Gründern und jungen Firmen hilft oft die ganze Familie kräftig mit. Geschieht dies ohne Arbeitsvertrag und Gehalt, verzichtet die Familie auf Steuervorteile. Denn bei der Einkommensteuer hat jedes Familienmitglied eine ganze Reihe persönlicher Freibeträge, die oft ungenutzt verfallen. TIPP: Prüfen Sie, welche Freibeträge in Ihrem Fall in Frage kommen. Oft leihen Familienangehörige auch Geld oder stellen Räumlichkeiten zur Verfügung. TIPP: Aus steuerlicher Sicht kann es sich hier lohnen, Darlehens- bzw. Mietverträge abzuschließen. 4. Falsches Timing bei der Umsatzsteuer Viele Gründer beantragen in der Anfangsphase dauerhaft eine Fristverlängerung zur Voranmeldung der Umsatzsteuer. Das bedeutet aber, dass eventuelle VorsteuerErstattungen dann erst einen Monat später eintreffen. TIPP: Verzichten Sie bei hohem Liquiditätsbedarf eher auf die Fristverlängerung. Wegen nicht ordnungsgemäßer Belege (z.B. ist auf Rechungsbelegen für gekaufte Waren die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen) wird der Vorsteuerabzug nicht anerkannt. Dadurch wird bares Geld verschenkt. TIPP: Achten Sie darauf, Rechnungen korrekt und vollständig auszustellen und korrekt ausgestellt zu erhalten. 6. Mängel in der Buchführung Mängel in der Buchführung (falsche Kontierung, Verbuchung fehlerhafter Belege, auf denen die Mehrwertsteuer fehlt, Zeitverzögerung bei der Durchführung usw.) führen nicht selten dazu, dass zu wenig oder zu spät Umsatzsteuer gezahlt wird. Bei Anträgen auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen können dem Finanzamt dann oft auch keine aussagefähigen Unterlagen vorgelegt werden. TIPP: Sorgfältige und zeitnahe Buchführung. Expertenweisheit: Wer seine Buchführung im Griff hat, hat sein Unternehmen im Griff

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