Steuertipps für Existenzgründer (Rheinland-Pfalz)

Steuertipps für Existenzgründer (Rheinland-Pfalz)

Die steuerlichen Vorschriften in unserem Land sind vielfältig, manchmal auch kompliziert.

Wer sich etwas auskennt, kann viel Geld sparen.

Und wer seine steuerlichen Pflichten erfüllt, hat auch jederzeit einen Überblick über den Erfolg seines Unternehmens.

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Umsatzsteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb Allgemeines zum System der Umsatzsteuer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit/freiberuflicher Tätigkeit Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Jahreserklärung und Zahlung an das Finanzamt Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit Berechnung der Umsatzsteuer Entstehung der Umsatzsteuer Aufzeichnungspflichten Gewinnermittlung Vorauszahlungen Investitionsabzugsbetrag Sonderabschreibungen Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Thesaurierungsbegünstigung Arbeitgeberpflichten Lohnsteuerabzugsverfahren Pauschalierung der Lohnsteuer Lohnsteuer-Anmeldung Umsätze innerhalb der EU und Geschäftsbeziehungen mit dem übrigen Ausland Gewerbesteuer Steuerabzug bei Bauleistungen Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen sieben Einkunftsarten. Hierzu gehören auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit. Weitere Einkunftsarten sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte. Für alle Einkunftsarten ist Voraussetzung, dass die jeweilige Tätigkeit von der Absicht getragen wird, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen. Sie muss von ihrer Wesensart und der Art der Betriebsführung auch objektiv dazu geeignet sein. Aus persönlicher Neigung ausgeübte Tätigkeiten (z.B. bei einem Hobbyfotograf oder einer geringen Vermietung eines sonst privat genutzten Wohnmobils), bei denen die Ausgaben höher sind als die Einnahmen (sog. Liebhaberei), sind für die Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht relevant. Bei der Umsatzsteuer kommt es nicht auf den Gewinn, sondern auf die nachhaltige Einnahmeerzielung an, in der Regel wird für solche Tätigkeiten die Kleinunternehmerregelung (siehe 7.2) greifen. Die Einordnung in die verschiedenen Einkunftsarten hat unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Ob Sie eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, ist z.B. bei der Ermittlung des Gewinns, der Gewerbesteuerpflicht und der Anmeldung Ihrer Tätigkeit (siehe 3.) von Bedeutung. Wenn Sie z.B. als Lebensmitteleinzelhändlerin, Versicherungsvertreter oder Handwerker selbstständig tätig sind, erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Einkommensteuergesetz wird das so beschrieben: ''Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig ausgeübte selbstständige Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht Land- und Forstwirtschaft oder selbstständige Arbeit ist.'' Wenn Sie eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit selbstständig ausüben, erzielen Sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das gleiche gilt, wenn Sie als Arzt, Rechtsanwältin, Notar, Ingenieur, Architektin, Steuerberater usw. (sogenannte Katalogberufe) selbstständig arbeiten. Bedienen Sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte, so sind Sie dann freiberuflich tätig, wenn Sie auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und auf eigene Verantwortung arbeiten. Die Leitung und die Eigenverantwortlichkeit müssen für Ihre gesamte Tätigkeit gelten. Sie darf nicht nur auf einen Teil Ihrer Berufstätigkeit beschränkt sein. Sie dürfen sie also nicht auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer übertragen. Sie dürfen sich auch nicht vertreten lassen, außer im Urlaub oder im Krankheitsfall

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