Steuerinformationen für Senioren Besteuerung und Einteilung von Renten Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils Besteuerung von Pensionen, Betriebsrenten und Werkspensionen Zu versteuerndes Einkommen Senkung der Steuerlast Rentenbezugsmitteilungsverfahren Senioren werden steuerlich nicht anders behandelt als alle anderen Bürger: wer über eigene Einkünfte verfügt, ist mit diesen Einkünften einkommensteuerpflichtig. Dies galt seit jeher auch für Renten. Früher wurden Renten aber nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zur Besteuerung herangezogen. Der Ertragsanteil stellt den Anteil der Rente dar, der sich aus den Zinserträgen des bis zum Rentenbeginn angesammelten Kapitals ergibt. Da die Beiträge in eine Rentenversicherung teilweise aus dem versteuerten Einkommen geleistet wurden, sollte nicht die gesamte Rente nochmals besteuert werden. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente und betrug 27% des Rentenbezugs (bei Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres) und löste im Normalfall - wegen Unterschreitens des steuerlich freizustellenden Existenzminimums - keine Steuerzahlungspflicht aus. Pensionen wurden dagegen schon immer (unter Berücksichtigung eines steuerfreien Teils von höchstens 3.072 Euro - Versorgungsfreibetrag - ) in voller Höhe besteuert. Diese Unterscheidung beruhte ursprünglich auf dem Prinzip, dass Rentner mit ihren Beiträgen das Kapital für ihre Altersversorgung im wesentlichen selbst finanzierten, während die Pensionen allein vom Arbeitgeber finanziert wurden. Bereits 1980 hatte das Bundesverfassungsgericht angemahnt, dass diese Aussage so nicht mehr der Wirklichkeit entspräche. Im Jahr 2002 kam das Bundesverfassungsgericht dann zu dem Ergebnis, dass die steuerliche Besserstellung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Pensionen verfassungswidrig ist und verpflichtete den Gesetzgeber, ab dem Jahr 2005 ein neues, gerechteres Besteuerungssystem zu schaffen. Ab 2005 wurde deshalb die Systematik der Besteuerung von Altersbezügen durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Schrittweise bis zum Jahr 2040 wird die Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sichergestellt, indem die Rentenbesteuerung auf die ''nachgelagerte Besteuerung'' umgestellt wird. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Renten wie die Pensionen dann besteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden. Im Gegenzug werden die Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs während der Berufstätigkeit steuerfrei gestellt. Um Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber keine sofortige volle Besteuerung der Renteneinnahmen ab 2005 gewählt. Vielmehr wurde - beginnend mit 50% - eine schrittweise Anhebung des der Steuer zu unterwerfenden Teils der Rente beschlossen. Dies wird dadurch erreicht, dass die Renteneinkünfte bei jedem Neurentnerjahrgang (sogenannte ''Kohorte'') mit einem höheren Prozentsatz der Einkommensteuer unterworfen und ab dem Rentnerjahrgang 2040 in voller Höhe (abzüglich Freibeträge) besteuert werden. Die Broschüre gibt einen Überblick zur Besteuerung der gesetzlichen Renten und der Pensionen, über die Steuererklärungspflicht und Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke. Es wird erläutert, welche Beträge steuermindernd geltend gemacht werden können, wie zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Außerdem werden Informationsquellen der Finanzverwaltung als auch anderer Behörden/Institutionen genannt. Renten gehören zu der Einkunftsart ''sonstige Einkünfte'' und sind seit jeher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.4Nur einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei, so vor allem Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten), Kriegs-, Wehr-, Zivildienst- und Schwerbeschädigtenrenten und Wiedergutmachungsrenten. Die Höhe des bei einer Rente zu versteuernden Betrages hängt ab von der Art der Rente. Es ist nach der seit dem 01.01.2005 geltenden Neuregelung zwischen drei Gruppen von Renten zu unterscheiden: 4 Zur 1. Gruppe zählen Leibrenten (wiederkehrende Zahlungen bis zum Tod des Empfängers), bei denen die Ansparleistung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) aus dem unversteuerten Einkommen stammt, wie zum Beispiel bei den Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten) der gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen (sogenannte Basisversorgung). Hierunter fallen auch Renten aus privaten Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 begonnen wurden und deren Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden (sogenannte Rürup-Renten). Diese Verträge müssen seit dem Jahr 2010 durch ein besonderes Zertifizierungsverfahren anerkannt sein. Die Beantragung der Zertifizierung erfolgt durch den Anbieter der L
eistungen