Steuerwegweiser für Existenzgründer (Hessen)

Steuerwegweiser für Existenzgründer (Hessen)

Überblick über die Anmeldung und steuerliche Einordnung

der unternehmerischen Tätigkeit,

eine Vorstellung der Gewinnermittlungsarten und der Unternehmenssteuern.

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Steuerwegweiser für Existenzgründer Die Entscheidung, sich selbstständig zu machen, ist mit großen finanziellen und ideellen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden. Gerade deshalb sollten Sie sich im Vorfeld gezielt über wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen sowie über zu beachtende Vorschriften informieren. Unser Steuerwegweiser für Existenzgründer will Ihnen dabei ein hilfreicher und nützlicher Begleiter auf dem Weg in die geplante Selbständigkeit sein und Ihnen den Umgang mit den für Unternehmerinnen und Unternehmer geltenden steuerlichen Bestimmungen erleichtern. Wahl der Rechtsform. Erforderliche Genehmigungen. Förderprogramme. Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit. Anmeldung der gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit. Geschäftsjahr. Steuerarten und Steuererklärungen. Umsatzsteuer. Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt. Eine Rechtsform ist wie ein festes Gerüst für Ihr Unternehmen. Als Existenzgründer stehen Ihnen drei Möglichkeiten für Ihre unternehmerische Betätigung zur Verfügung, nämlich Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die Wahl der Rechtsform hat unterschiedliche Gründe und Auswirkungen, nicht nur steuerliche Aspekte sind dabei maßgebend. Einige wichtige Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsformen bestehen beispielsweise in folgenden Bereichen: Entstehung des Unternehmens (Eintragung ins Handelsregister, Form des Gesellschaftsvertrags), Gründungskosten, erforderliches Kapital (Art der Einlage, Mindesteinzahlung), Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, Beteiligung am Gewinn und Verlust, Entnahmerecht, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, persönliche Haftung (in vollem Umfang mit dem gesamten Vermögen, in begrenztem Umfang mit der jeweiligen Einlage), steuerliche Behandlung, Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten. Welche Rechtsform sich für Ihr Unternehmen anbietet, kann nur individuell im Einzelfall entschieden werden. Es ist daher ratsam, frühzeitig einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform einzubeziehen. Im Normalfall beginnen junge Unternehmerinnen und Unternehmer mit einem Einzelunternehmen. Eine Entscheidung für oder gegen eine Rechtsform ist jedoch nie endgültig. Ändern sich die Anforderungen Ihres Unternehmens, können Sie jederzeit die Rechtsform wechseln. Treten später besondere steuerliche Aspekte in den Vordergrund oder sind erhebliche Haftungsrisiken zu befürchten, kann das Einzelunternehmen ohne steuerliche Nachteile beispielsweise in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Für alle entstehenden Schulden, d.h. auch für Steuerschulden, müssen Sie als Inhaber des Einzelunternehmens persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen haften. Der erwirtschaftete Gewinn wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes besteuert. Gründen Sie eine Personengesellschaft, z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG), werden Sie als Gesellschafter tätig. Als Gesellschafter einer GbR, OHG oder als Komplementär einer KG müssen Sie ebenfalls für sämtliche Schulden der Gesellschaft mit Ihrem gesamten Vermögen einstehen. Als Kommanditist einer KG haften Sie für die Schulden der Gesellschaft nur bis zur Höhe Ihrer Einlage. Der als Gesellschafter erwirtschaftete Gewinn wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes besteuert. Alternativ können Sie allein oder mit anderen Personen eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG), gründen. Insbesondere Existenzgründern, die am Anfang sehr wenig Stammkapital haben und/oder benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich), wird der Zugang zu einer GmbH durch Gründung einer Unternehmergesellschaft (sog. ''Mini-GmbH'') ermöglicht. Während für die GmbH 25.000 Euro Stammkapital erbracht werden müssen, reicht bei der Mini-GmbH 1 Euro aus. Mit der Bezeichnung als ''Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)'' bzw. ''UG (haftungsbeschränkt)'' grenzt sich die Mini-GmbH klar von der GmbH ab. Allen Beteiligten ist dadurch ersichtlich, dass es sich um eine Gesellschaft mit geringerer Kapitalausstattung handelt. Weil das Mindeststammkapital bei der Unternehmergesellschaft flexibel gewählt werden kann, muss es im Gegenzug in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe aufgebracht werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Gewinne dürfen zudem nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden, sondern müssen in Höhe von 25% in eine gesetzliche Rücklage fließen. Diese Rücklage kann dann, sobald sie zusammen mit dem bisherigen Stammkapital das Mindestkapital einer GmbH erreicht oder überschreitet, zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. Der Rechtsformzusatz ''Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)'' bzw. ''UG (haftungsbeschränkt)'' entfällt da

nn. Solange eine Mini-GmbH besteht, muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Im Übrigen sind sämtliche Vorschriften, die für die GmbH gelten, auch für die Mini-GmbH anzuwenden. Von verschiedenen Institutionen und Behörden werden unterschiedliche Förderprogramme für Existenzgründer, u. a. zinsgünstige Kredite als Startkapital, angeboten. Über die von der Hessischen Landesregierung aufgelegten Förderprogramme können Sie sich in der Broschüre des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ''Existenzgründungsbroschüre'' informieren, die auch im Internet unter www.wirtschaft.hessen.de (Publikationen) abrufbar sind. Weitere Förderprogramme bieten die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) an. Informationen darüber gibt es im Internet unter www.kfw.de (Privatpersonen/Existenzgründung) bzw. www.wibank.de (Förderberatung). Die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus wird unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Bundesagentur für Arbeit mit einem sog. Gründungszuschuss gefördert. Nähere Informationen darüber erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Bürgerinnen und Bürger/Arbeit und Beruf/Existenzgründung/Finanzielle Hilfen). Buchführungspflichtig nach handelsrechtlichen Vorschriften sind Kaufleute (Einzelunternehmer, Handelsgesellschaften wie OHG, KG, GmbH), die ein Handelsgewerbe betreiben. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Diese Unternehmen können allerdings aufgrund freiwilliger Eintragung im Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erlangen. Einzelkaufleute mit Umsatzerlösen bis 600.000 Euro (für Wirtschaftsjahre mit Beginn vor dem 1.1.2016 500.000 Euro) und einem Jahresüberschuss von bis zu 60.000 Euro (für Wirtschaftsjahre mit Beginn vor dem 1.1.2016 50.000 Euro) in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren sind handelsrechtlich von der Buchführungspflicht befreit. Dies gilt ebenso bei Neugründungen, wenn die vorgenannten Werte am Ende des ersten Geschäftsjahres nicht überschritten werden. Sind Sie nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, gilt dies auch für die Besteuerung. Besteht keine handelsrechtliche Buchführungspflicht, sind Sie als Gewerbetreibender dennoch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet, wenn Ihr Umsatz mehr als 600.000 Euro (für Wirtschaftsjahre mit Beginn vor dem 1.1.2016 500.000 Euro) oder Ihr Gewinn mehr als 60.000 Euro (für Wirtschaftsjahre mit Beginn vor dem 1.1.2016 50.000 Euro) im Jahr beträgt. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Finanzamt eine Mitteilung über den Beginn Ihrer Buchführungspflicht. Werden diese Grenzen nicht überschritten, kann der Gewinn Ihres Unternehmens durch Einnahmenüberschussrechnung (vgl. Tz.B.2.3.4) ermittelt werden. Für Freiberufler besteht weder handels- noch steuerrechtlich eine Buchführungspflicht. Sie können jedoch freiwillig Bücher führen. Soweit sich aus dem Steuerrecht nichts anderes ergibt, sind bei der Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zu beachten und zwar insbesondere die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung. Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Der bare Zahlungsverkehr muss täglich aufgezeichnet werden, z.B. in einem Kassenbuch. Es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Geschäftsvorfällen und ihrer buchmäßigen Erfassung bestehen. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten (z.B. Betriebsprüfer des Finanzamts) innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern geführt werden. Zu Beginn Ihres Handelsgewerbes müssen Sie eine Eröffnungsbilanz aufstellen, danach jeweils eine Bilanz zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres. Die Bilanz ist eine jährliche Vermögensübersicht, die auf der Aktivseite das Vermögen (z.B. Grundstücke, Maschinen, Forderungen) und auf der Passivseite das Eigenkapital und die Schulden des Unternehmens ausweist. Wirtschaftsgüter des Privatvermögens dürfen nicht aufgenommen werden. Die Bilanz ergibt sich zum einen aus der Inventur, zum anderen aus dem Zahlenmaterial der Buchführung. Nur bei übereinstimmenden Werten können Buchführung und Bilanz ordnungsmäßig sein

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