Suchtprävention in der Arbeitswelt

Suchtprävention in der Arbeitswelt

Diese Broschüre gibt Tipps zur Gesprächsführung mit Mitarbeitenden, bei denen ein problematischer Suchtmittelkonsum

vermutet wird und gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen zum rechtssicheren Handeln im (Alkohol-) Akutfall.

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In der Arbeitswelt ist das Thema Sucht in seinen unter- Sicherheits- und Gesundheitsrisiken, die am Arbeitsplatz schiedlichen Ausprägungen nach wie vor ein häufiges und durch missbräuchlichen Suchtmittelkonsum entstehen, ernstzunehmendes Problem. Denn die von Suchtmittel- können wirkungsvoll und nachhaltig durch Maßnahmen der missbrauch betroffenen Beschäftigten gefährden im Prävention und Intervention verringert werden. Die Aufklä Arbeitsalltag sowohl sich selbst als auch andere. Zusätz- rung über Risiken von Suchtmitteln sowie eine Enttabuisie lich zum erhöhten Unfallrisiko verschlechtert der Sucht- rung der Thematik sind wichtige Ziele. Ein möglichst breit mittelmissbrauch die Arbeitsleistung und ist oft Ursache gefächertes Maßnahmenpaket ermöglicht eine wirksame für erhöhte Fehlzeiten. Damit entsteht neben dem persön- Prävention. Dazu gehören die Einbindung des Arbeitsschutz lichen Leid auch ein erheblicher Kostenfaktor für Wirt- ausschusses (ASA), die Qualifizierung von Führungs kräften, schaft und Gesellschaft. die Aufklärung und Unterweisung aller Beschäftigten und die Qualifizierung von Suchtbea uft ragten. Es gibt viele Einflussmöglichkeiten, dem Thema Sucht am Arbeitsplatz effektiv zu begegnen und sich als Unter- Betriebliche Suchtprävention ist einerseits eingebunden nehmen oder Organisation sicherheits- und gesundheits- in die Führungs- und Kommunikationskultur eines Unter förderlich zu positionieren. nehmens und andererseits in das Betriebliche Gesund heitsmanagement. Sie ist auch Teil der Unternehmens Daher richten sich diese Handlungsempfehlungen an: kultur und damit auch Teil einer Kultur der Prävention.2) Unternehmerinnen und Unternehmer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Führungskräfte Führungskräfte nehmen eine Schlüsselrolle in der Suchtprävention ein. Arbeitnehmervertretungen Bei Auffälligkeiten im Arbeits- und Sozialverhalten von Personalverantwortliche Beschäftigten (wie beispielsweise eine nachlassende Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitsleistung) sind sie die erste Interventionsinstanz: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Dem Auftreten von Suchterkrankungen und möglichen Ansprechperson für Suchtfragen/ Auswirkungen können Führungskräfte durch präventive Betriebliche Suchtbeauftragte1) Maßnahmen, frühzeitiges Ansprechen und konsequentes Betriebliche Sozialberatung Agieren entgegenwirken. In Einzelfällen ist die Schaffung Personen, die sich über die Risiken von Suchtmittel- von individuell geeigneten Arbeitsplätzen erforderlich. konsum und mögliche Hilfsmaßnahmen informieren möchten. Diese Broschüre gibt Hinweise zur Vorbereitung zielfüh render Intervention. Darüber hinaus werden Tipps zur Sobald Beschäftigte ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Gesprächsführung mit Mitarbeitenden gegeben, bei Verpflichtungen nicht mehr gerecht werden, müssen Füh- denen ein problematischer Suchtmittelkonsum vermutet rungskräfte aktiv werden. Manchmal ist es offenkundig, wird. Thematis iert werden präventive Maßnahmen, Hand dass Alkohol oder andere Suchtmittel im Spiel sind. Doch lungsmöglichkeiten und die Wiedereingliederung von auch wenn Gründe für das Fehlverhalten nicht eindeutig Beschäftigten. Weiterhin werden mögliche innerbetrieb sind, liegt es in der Führungsverantwortung, zugunsten liche Beteiligte mit ihren Verantwortlichkeiten und Pflich von Arbeitssicherheit, Arbeitsqualität und Gesundheit der ten im Kontext von Suchtmittelmissbrauch beschrieben. Beschäftigten zu handeln. Diagnosen zu stellen gehört nicht zu dieser Aufgabe. Wenn eine Auffälligkeit am Ar- Im Kontext von Suchtmittelmissbrauch am Arbeitsplatz ist beitsplatz sich in einer Erkrankung begründen könnte, insbesondere Alkohol ein Thema. Daher liegt der Schwer muss der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt punkt dieser Broschüre auf dem Umgang mit alkoholauf werden, dies (betriebs-) ärztlich abklären zu lassen. Denn fälligen Personen. Grundsätzlich lassen sich die Regeln nur medizinisch und psychologisch geschultes Fachper- und Handlungsempfehlungen, die für diese Gruppe von sonal kann Krankheitsbilder diagnostisch abklären und Betroffenen gelten, auf alle anderen angesprochenen therapeutische Maßnahmen einleiten. Suchtstörungen übertragen. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Prävention DGUV Vorschrift 1, § 15 unter Allgemeine Jugendarbeitsschutzgesetz (JArBSchG) Unterstützungspflichten und Verhalten Straßenverkehrsgesetz (StVG) Unfallverhütungsvorschrift Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alko Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) hol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln Dienst-/Betriebsvereinbarungen, Betriebsregelungen nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Nachfolgend wird aus Sicht der Unfallversicherung sowie Das gilt auch für die Einnahme von Me

dikamenten der Betriebe und Bildungseinrichtungen auf relevante (§ 15 Abs. 3). Regelungen eingegangen: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV Vor- Die DGUV Vorschrift 1 ist eine rechtsverbindliche Regelung schrift 1 konkretisieren die Verhaltenspflichten im betrieb- der Unfallversicherungsträger. Ein absolutes Alkohol- oder lichen Arbeitsschutz. Diese Vorschriften gelten auch im Suchtmittelverbot ist darin nicht vorgeschrieben. Umgang mit suchtmittelauffälligen Beschäftigten. In Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung kann je Ziel der Regelungen ist es, für Sicherheit und Gesundheit doch ein absolutes Alkohol- bzw. Suchtmittelverbot bei der Beschäftigten zu sorgen. Unfälle bei der Arbeit und der Arbeit festgelegt werden. Solche Regelungen schaffen auf dem Arbeitsweg sollen verhindert werden. Klarheit und erleichtern allen beteiligten Personen ein frühzeitiges Handeln. Arbeitsschutzgesetz (ArbgSchG) Alternativ kann, resultierend aus der Gefährdungsbeurtei lung, ein Alkohol- bzw. Suchtmittelverbot bei Tätigkeiten § 15 Abs. 1 und § 16 des Arbeitsschutzgesetzes mit besonders hohem Gefährdungspotential beschlossen werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet: gemäß der Unterweisung und der Weisung des Das kann zum Beispiel für folgende Tätigkeiten gelten: Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden der Arbeit Sorge zu tragen. Arbeitsmaschinen für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlass- Arbeiten an Maschinen mit betriebsbedingt unge ungen bei der Arbeit betroffen sind. schützten, sich bewegenden Maschinenteilen jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Gefahr (.) unverzüglich zu melden. Elektroarbeiten den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit Arbeiten mit Absturzgefahr, z.B. auf Bühnen, Gerüsten, und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Leitern der Arbeit zu gewährleisten (.). Tätigkeiten in Leitwarten, Steuerständen Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten Spezielle Vorgaben zum Umgang mit Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz werden in der DGUV Vorschrift 1 beschrie ben. Die darin festgelegten Vorgaben richten sich an alle Beschäftigten. Welche rechtlichen Grundlagen verpflichten zum Handeln? Gemäß Arbeitsstättenverordnung haben Beschäftigte Befähigung für Tätigkeiten einen Rechtsanspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz und einen rauchfreien Pausenraum. Raucherinnen und Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Raucher hingegen haben zum Rauchen weder einen Prävention DGUV Vorschrift 1, § 7 Anspruch auf einen Raum noch auf explizite Pausen (Problemfall: Raucherbereiche in Gaststätten). Wo das Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar Rauchen erlaubt wird, regelt das Unternehmen je nach nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für Firmenphilosophie und räumlichen sowie finanziellen sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit Möglichkeiten. Falls vorhanden, sollte die Arbeitnehmer nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2). vertretung bei der Entscheidung eingebunden werden. Es unterliegt ebenfalls der unternehmerischen Gestal tungsfreiheit, ob die Zeit des Rauchens nachgearbeitet Nach der DGUV Vorschrift 1 besteht ein Beschäftigungs- werden muss. verbot für Personen, die nicht in der Lage sind, sicher zu arbeiten. Das gilt genauso bei einer akuten Minderung Rechtliche Fragen zur Verkehrssicherheit werden in der der Befähigung zum sicheren Arbeiten durch Alkohol-, Broschüre Suchtprobleme im Betrieb des Deutschen Drogen- oder Medikamenteneinfluss. Liegen konkrete Verkehrssicherheitsrats (DVR)1) beantwortet. Anhaltspunkte dafür vor, müssen Führungskräfte ein Be schäftigungsverbot für den Tag aussprechen und für den sicheren Heimweg des Beschäftigten sorgen. Als Grundlage zum Schutz von nicht rauchenden Beschäftigten gilt § 5 der Arbeitsstättenverordnung. Nichtraucherschutz

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