Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen. Transferkurzarbeitergeld. Der Gesetzgeber hat mit der Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Transfergeschehen durch das Beschäftigungschancengesetz auch ein partnerschaftliches und widerspruchsfreies konzertiertes Handeln zwischen den Akteuren eingefordert. In diesem besonderen Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber, Transferagentur / -gesellschaft, Arbeitnehmer/-innen und Bundesagentur für Arbeit ist daher eine enge Abstimmung des Handelns bei Qualifizierung und Vermittlung gefordert und nötig. Um das gemeinsame Ziel, der schnellst- und bestmöglichen Integration zu erreichen bittet die Agentur für Arbeit um Ihre Unterstützung und bietet diese ebenso an. Informationen über Betriebsänderungen Transfersozialplan Vereinbarung von beschäftigungswirksamen Maßnahmen Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen durch Zuschüsse und Gewährung von Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) Zuschüsse für die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen Transfer-Kug Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall Anzeige des Arbeitsausfalls und Beginn der Gewährung des Transfer-Kug Verpflichtungen des Arbeitgebers der beE (Transfergesellschaft) Förderung der beruflichen Weiterbildung für geringqualifizierte und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Transfergesellschaften Höhe des Transfer-Kug, Nebeneinkommen steuerliche Behandlung und Anzeige- und Meldepflicht, Vermittlung in andere Arbeit Höhe des Kug Soll-Entgelt Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Auszahlung des Transfer-Kug, Zahlung unter Vorbehalt, Abschlussprüfung und endgültige Entscheidung Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Transfer-Kug Die Agenturen für Arbeit unterstützen Betriebe bei der Bewältigung personalbezogener Aufgaben in verschiedenen Phasen der Unternehmensentwicklung, und zwar nicht nur bei der Personalgewinnung und der Personalsicherung, sondern auch bei einem notwendigen Personalabbau infolge einer Betriebsänderung. Bei solchen betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen muss daher so früh wie möglich eine vorausschauende Personalpolitik einsetzen, die Lösungsmöglichkeiten aufzeigt, um für die Arbeitnehmer/-innen den Transfer in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern, damit Arbeitslosigkeit nicht eintritt. Hierbei beraten die Agenturen für Arbeit die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen / Transferkurzarbeitergeld-Maßnahmen, insbesondere bei Sozialplanverhandlungen nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und unterstützen unter Berücksichtigung dieser Möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) einen direkten Beschäftigungstransfer zwischen den Betrieben. Diese Transferberatung durch die Agenturen für Arbeit stellt eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar, deren Nichtbeachtung die Förderung ausschließt