Wehrdienst und Rente

Wehrdienst und Rente

In diesem Faltblatt finden Sie die wichtigsten Informationen zum freiwilligen Wehrdienst

und zur Bedeutung dieser Zeit für Ihre Rente.

Außerdem erfahren Sie, wie Wehr- und Zivildienstzeiten bis 30.6.2011

bei der Rente berücksichtigt werden und welche Übergangsregelungen es gibt.

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Wehrdienst und Rente Die Beiträge zahlt der Staat Rechtliche Besonderheiten Wehr- und Zivildienstzeiten Wertvolle Zeit für Ihre Rente Wenn Sie freiwilligen Wehrdienst leisten, sind Sie automatisch Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Ihren Dienst bekommen Sie nicht nur einen Sold, sondern erwerben damit auch wertvolle Beitragszeiten für Ihre spätere Rente. Ihr Vorteil: Die fälligen Beiträge für diese Pflichtversicherung zahlen nicht Sie, sondern allein der Staat. In diesem Faltblatt finden Sie die wichtigsten Informationen zum freiwilligen Wehrdienst und zur Bedeutung dieser Zeit für Ihre Rente. Außerdem erfahren Sie, wie die bisherigen Wehrpflicht- und Zivildienstzeiten bei der Rente berücksichtigt werden und welche Übergangsregelungen gelten. Freiwilliger Wehrdienst Wehr- und Zivildienst bis 30. Juni 2011 Ein Plus für die spätere Rente Beiträge zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge Freiwilliger Wehrdienst Die Pflicht, einen Wehr- oder Zivildienst zu leisten, besteht heute nicht mehr. Sie ist mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ausgesetzt worden. Seitdem können sich Männer und Frauen für einen freiwilligen Wehrdienst entscheiden. Sie müssen dafür lediglich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein. Während der freiwilligen Wehrdienstzeiten besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund für Sie. Wissenswert: Im Bundeshaushalt 2016 sind für Wehrdienstleistende Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von etwa 45 Millionen Euro veranschlagt. Zeitlicher Umfang Sie können einen sechsmonatigen freiwilligen Wehrdienst als Probezeit und anschließend bis zu 17 Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Insgesamt sind also bis zu 23 Monaten freiwilliger Wehrdienst möglich. Darüber hinaus können Sie sich freiwillig schriftlich dazu bereit erklären, Wehrübungen zu leisten oder an besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen. Lesen Sie hierzu bitte auch den Abschnitt zu Wehrübungen auf Seite 8. Bitte beachten Sie: Wurden Sie vor dem 1. Juli 2011 zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Wehrdienst einberufen und nicht zum 30. Juni 2011 auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen, galten Sie ab dem 1. Juli 2011 als freiwillig Wehrdienstleistender. Bundesfreiwilligendienst Anstelle des bisherigen Zivildienstes besteht jetzt die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu leisten. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Faltblatt Freiwilligendienste und Rente. Wehr- und Zivildienst bis 30. Juni 2011 Viele junge Männer haben bis zum 30. Juni 2011 als Wehrpflichtige einen Wehr- oder Zivildienst geleistet. Der Staat zahlte für diese Zeiten Beiträge zur Rentenversicherung und legte damit den Grundstein für ihre spätere Rente. Die Wehrpflicht wurde durch die Ableistung des Wehrdienstes erfüllt. Diese Zeit wird als Beitragszeit bewertet. Als Beitragszeit angerechnet werden der Grundwehrdienst für die Dauer von zuletzt sechs Monaten, Wehrübungen, freiwilliger Wehrdienst zu einer Verwendung im Ausland (besondere Auslandsverwendung) und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst nach dem Grundwehrdienst. Weitere Informationen hierzu finden Sie ab Seite 13. Welche Zeiten für die Rente zählen Die Beitragszeit beginnt mit dem Tag Ihres Diensteintritts beim jeweiligen Truppenverband und endet mit dem Tag Ihrer Entlassung. Diese Daten können Sie beim Grundwehrdienst beispielsweise Ihrem Einberufungsbescheid entnehmen. Einige Zeiten können allerdings nicht für die Rente angerechnet werden. Das sind: unterbrochene Dienstzeiten, in denen Sie keinen Wehrsold erhalten, Zeiten, in denen Sie wegen vorzeitiger Entlassung keinen Sold gezahlt bekommen, zum Beispiel bei Sonderurlaub zur Aufnahme eines Studiums und Zeiten, in denen Sie aus dem Wehrdienst in den Dienst als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat übernommen werden. Sofern Sie aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat unversorgt ausscheiden, werden Sie regelmäßig in der Rentenversicherung nachversichert. Diese Zeiten sind dann Beitragszeiten für Ihre spätere Rente. Wissenswert: Die Beiträge für die nachzuversichernden Dienstzeiten werden in voller Höhe vom Bund gezahlt. Im Bundeshaushalt des Jahres 2016 sind hierfür rund 626 Millionen Euro ausgewiesen. Wehrübungen Ob Wehrübungszeiten für die Rente berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob Sie während der Übung weiterhin Lohn von Ihrem Arbeitgeber erhalten, arbeitslos oder selbständig tätig sind: Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen weiter Lohn, gilt Ihre Beschäftigung als nicht unterbrochen. Sie sind damit in dieser Zeit als Arbeitnehmer und nicht als Wehrdienstleistender versicherungspflichtig. Ihre Rentenversicherungsbeiträge tragen weiterhin Sie und Ihr Arbeitgeber. Überweist Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Wehrübung kein Gehalt, können Sie beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Leistungen an Nichtselbständige (früher: Verdien

stausfallentschädigung) beantragen. In diesem Fall sind Sie während der Wehrübung versicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt dann der Staat für Sie. Wenn Sie als Selbständiger während einer Wehrübung Leistungen an Selbständige zur Fortführung der selbständigen Tätigkeit nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig. Die Kosten für Ihre Altersvorsorge müssen Sie in dieser Zeit weiterhin selbst aufbringen. Zivildienst bis 30. Juni/31. Dezember 2011 Die Wehrpflicht konnten Sie auch durch die Ableistung eines Zivildienstes erfüllen. Auch als Zivildienstleistender haben Sie Beitragszeiten für die Rente erworben. Die Beitragszeit beginnt mit Ihrem Diensteintritt und endet mit dem Ausscheiden aus dem Zivildienst. Der Zivildienst umfasste - wie der Wehrdienst - zuletzt sechs Monate. Darüber hinaus konnte auf Antrag ein freiwilliger zusätzlicher Zivildienst von mindestens drei bis höchstens sechs Monaten geleistet werden. In diesen Zeiten waren Sie rentenversicherungspflichtig. Die nicht anrechenbaren Zeiten im Wehrdienst gelten gleichermaßen für den Zivildienst. Lesen Sie hierzu bitte die Ausführungen auf Seite 7. Wer vor dem 1. Juli 2011 zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen und nicht zum 30. Juni 2011 auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen wurde, konnte den Zivildienst noch bis zum 31. Dezember 2011 leisten. Dann bestand weiterhin Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Bitte beachten Sie: Seit 1. Januar 2012 kann kein Zivildienst mehr geleistet werden. Nicht für die Rente angerechnet werden andere soziale Dienste, mit denen Sie jedoch Ihre Zivildienstpflicht erfüllen konnten, wie bei der Aktion Sühnezeichen, beim Service Circle Internationals, beim Internationalen Diakonischen Jugendeinsatz oder ein Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz. Rechtliche Besonderheiten Für Beamte, für den Wehrdienst in der ehemaligen DDR und bei freiwilligem Wehrdienst zu einer Verwendung im Ausland gelten Sonderregelungen. Wenn Sie Ihren Wehrdienst in den neuen Bundesländern bis zum 2. Oktober 1990 zurückgelegt haben, dauerte dieser 18 Monate. Sie können den Wehrdienst normalerweise durch Eintragungen im Sozialversicherungsausweis nachweisen. Liegt Ihnen der Ausweis nicht vor oder ist die Zeit nicht im Ausweis eingetragen, können Sie diese auch mit dem Wehrpass oder dem Wehrdienstausweis bei Ihrer Rentenversicherung belegen. Die Wehrdienstzeiten werden als Beitragszeiten bewertet. Bitte beachten Sie: Erst vom 1. März 1990 an bestand in den neuen Bundesländern die Möglichkeit, einen Zivildienst abzuleisten. Sind Sie als Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, werden Sie für die Dauer des (freiwilligen) Wehrdienstes oder des Zivildienstes rentenversicherungspflichtig. Lediglich als Wehrübender können Sie aufgrund Ihres Beamtenverhältnisses versicherungsfrei in der Rentenversicherung bleiben, wenn Ihr Dienstverhältnis nicht unterbrochen wird. Leisten Sie freiwilligen befristeten Wehrdienst zu einer Verwendung im Ausland, kann Rentenversicherungspflicht auch über das Ende der vereinbarten Dienstzeit hinaus bestehen, wenn Sie im Ausland gesundheitlich schwer geschädigt werden. So lange, wie Sie dann nicht erwerbsfähig sind, wird ein sogenanntes Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet. In jedem Fall: Ein Plus für die spätere Rente Die Höhe der vom Bund zu zahlenden Beiträge für Zeiten des (freiwilligen) Wehrdienstes und des Zivildienstes für die Rente richtet sich nicht nach dem tatsächlich gezahlten Wehrsold oder Verdienst. Maßgeblich hierfür ist ein fiktiver Verdienst auf der Basis der sogenannten Bezugsgröße: Je Monat gelten 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als fiktiver Verdienst. Die Bezugsgröße 2016 beträgt monatlich 2 905 Euro in den alten Bundesländern und 2 520 Euro in den neuen Bundesländern. Jeweils 60 Prozent davon ergeben monatlich 1 743 Euro in den alten und 1 512 Euro in den neuen Bundesländern als fiktiven monatlichen Arbeitsverdienst. Ob die Bezugsgröße West oder die Bezugsgröße Ost für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, hängt nicht von Ihrem Wohnort, sondern von Ihrem Dienstort ab. Einheitliche Rentenberechnung Obwohl der Bund für die Zeiten je nach Dienstort in den alten oder neuen Bundesländern unterschiedliche Beiträge zahlt, werden bei der Rentenberechnung einheitliche fiktive Verdienste zugrunde gelegt. Sie betragen 60 Prozent der Bezugsgröße für die alten Bundesländer. Insoweit ist hier eine Gleichbehandlung zwischen alten und neuen Bundesländern erreicht. Speicherung im Rentenkonto Grundsätzlich meldet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (bis 30. November 2012 Bundesamt für Wehrverwaltung) dem Rentenversicherungsträger Beginn und Ende des (freiwilligen) Wehrdienstes. Entsprechend meldete das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (bis 2. Mai 2011 Bundesamt fÃ

¼r Zivildienst) Beginn und Ende des Zivildienstes - längstens für Zeiten bis zum 31. Dezember 2011, vergleiche die Ausführungen zum Zivildienst auf Seite 9. Haben Sie noch Unterlagen in Papierform über die Wehr- und Zivildienstzeiten, sollten Sie prüfen lassen, ob die Zeiten bereits in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten sind. Alle gespeicherten Daten zu diesen und anderen rentenrechtlichen Zeiten werden in zeitlicher Reihenfolge dargestellt. Haben Sie noch keinen Versicherungsverlauf von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten, können Sie ihn dort anfordern. Unser Tipp: Haben Sie noch Fragen zur Anrechnung Ihres (freiwilligen) Wehr- oder Zivildienstes? Antwort erhalten Sie von den Experten in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Die Anschrift und Telefonnummer Ihrer Rentenversicherung finden Sie ab Seite 20. Beiträge zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge Der Staat unterstützt breite Teile der Bevölkerung bei der individuellen Altersvorsorge. Mit speziellen Förderungen sollen möglichst viele Menschen motiviert werden, zusätzlich für das Alter zu sparen. Haben Sie bereits vor Beginn des (freiwilligen) Wehrdienstes oder des Zivildienstes einen Riester-Vertrag abgeschlossen, zahlt der Bund unter bestimmten Voraussetzungen auch für diese Form Ihrer Alterssicherung die Beiträge. Unser Tipp: Haben Sie Fragen zur Beitragszahlung für Ihre zusätzliche private Altersvorsorge während Ihres (freiwilligen) Wehrdienstes oder des Zivildienstes? Dann wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

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