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Diese Broschüre informiert über die geltenden Regelungen der geringfügigen Beschäftigung und in der Gleitzone.
Zur Illustration sind Beispiele über die Auswirkungen der Neuregelung hinzugefügt.
Quelle: BMAS
Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen zu unterscheiden.
Quelle: Minijob-Zentrale
Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe
des Arbeitsentgelts und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sein.
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten als Teilzeitbeschäftigte.
Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte.
Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen,
welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen.
Gegebenenfalls sind entsprechende Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.
Das Führen von Arbeitszeitkonten ist auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen möglich.
Allerdings müssen Arbeitgeber hierfür bestimmte Vorgaben beachten,
die für die Sozialversicherung wichtig sind.
Für Minijobber hat der Arbeitgeber in der Regel Abgaben
zur Renten- und Krankenversicherung, Umlagen
und gegebenenfalls die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen.
Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht und ein entsprechender Antrag.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Durch die Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung,
erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.
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Quelle: bewerberAktiv
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