Neuregelungen 2023
Ab 01.01.2023 treten einige neue Regeln und Vorschriften in Kraft.
Hier bekommen Sie einen Überblick über die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevanten Neuregelungen.
Sozialversicherungsrechengrößen
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst,
um die soziale Absicherung stabil zu halten.
Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
trotz steigenden Lohns, im Verhältnis geringere Renten bekommen.
Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze
werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Ab 01.01.2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
auf 7100 Euro im Monat (2022: 6750 Euro). In den alten Ländern steigt sie auf 7300 Euro im Monat (2022: 7050 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8700 Euro im Monat (2022: 8350 Euro).
Die Beitragsbemessungsgrenze (West) steigt auf 8950 Euro im Monat (2021: 8650).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient,
wird für das Jahr 2023 vorläufig auf 43142 Euro im Jahr festgesetzt.
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66600 Euro (2022: 64350 Euro).
Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung
steigt auf 59850 Euro jährlich (2022: 58050 Euro) bzw. 4987,50 Euro monatlich (2022: 4837,50 Euro).
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Laut § 341 SGB III beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent.
Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 wurde der Beitragssatz per Verordnung befristet auf 2,4 Prozent festgelegt.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Beitragssatz dann wieder 2,6 Prozent.
Zusatzbeitrag für Krankenkassen
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ab dem kommenden Jahr höhere Beiträge zahlen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent.
Midi-Jobs
Zum 01.01.2023 wird die Midijob-Grenze noch einmal deutlich um 400 Euro angehoben. Sie liegt dann bei 2000 Euro.
Bis zu diesem Betrag müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen.
Ab einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze beträgt der Arbeitgeberanteil
zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns.
Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von dann 2000 Euro linear auf etwa 20 Prozent.
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
ab dem 01.01.2023 beträgt 96,72 Euro monatlich.
Umlagesätze U1 und U2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Umlagesätze U1 und U2
an die ihren jeweiligen Mitarbeiter versichernde Gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
Die Umlage U1 (Krankheit) steigt ab 01.01.2023 von 0,9% auf 1,1%.
Die Umlage U2 (Mutterschutz) sinkt von 0,29% auf 0,24%.
Insolvenzgeldumlage
Der Umlagesatz soll laut Referentenentwurf ab dem Jahr 2023 auf 0,06 Prozent sinken.
Bis Ende 2022 gilt der Umlagesatz von 0,09 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage zahlt der Arbeitgeber.
Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die regelmäßig selbständige Künstler und Publizist beauftragen, müssen eine Sozialabgabe zahlen.
Dadurch finanzieren sie unter anderem die Krankenversicherungen dieser Künstler.
Im Jahr 2023 steigt die Künstlersozialabgabe von 4,2 auf 5,0 Prozent.
Mindestvergütung in der Ausbildung
Wer ab 2023 eine Ausbildung anfängt, soll eine Mindestvergütung von 620,00 Euro im ersten Lehrjahr erhalten.
Zudem steigt die Mindestvergütung für Auszubildende je Lehrjahr an:
Im zweiten Jahr sind es 18 Prozent mehr, im dritten 35 Prozent und im vierten 40 Prozent.
Einkommensteuertarife, Freibeträge
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern ( die sogenannte ''kalte Progression''),
werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst.
Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren.
Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst
und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10908 Euro
und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)
soll ab 2023 um 404 Euro auf 8952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9312 Euro.
Der sogenannte Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58597 Euro auf 62827 Euro angehoben werden,
für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66779 Euro erhoben werden.
Der Reichensteuersatz (momentan greift er ab knapp 278000 Euro) von 45 Prozent soll nicht angepasst werden.
2023 und 2024 werden auch die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag angehoben.
Der Freibetrag wird von bisher 16956 Euro auf 18130 Euro
beziehungsweise auf 36260 Euro (bisher 33912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten wird auf 1230 Euro statt geplanter 1200 Euro erhöht.
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 Euro auf 1200 Euro je Kalenderjahr angehoben werden.
Arbeitszimmer
Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar,
können Steuerpflichtige aktuell den vollen Werbungskostenabzug nutzen.
Ist dem nicht so, steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug bis maximal 1260 Euro möglich.
Nach dem Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes soll der volle Werbungskostenabzug ab 2023 nur dann noch möglich sein,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet
und zusätzlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, steht dauerhaft aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,
sollen 1260 Euro künftig als Jahrespauschale geltend gemacht werden können.
Das heißt, individuelle Aufwendungen müssen nicht mehr einzeln nachgewiesen werden.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und verbessert.
Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige nun sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1260 Euro jährlich geltend gemacht werden.
Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.
Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Das entlastet gerade Familien mit kleineren Wohnungen,
da ein separates Arbeitszimmer nun nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1000 Euro für Alleinstehende
und von 1602 Euro auf 2000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.
Bereits erteilte Freistellungsauträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht.
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen gilt bereits ab 2023.
Das war ursprünglich erst für das Jahr 2025 vorgesehen.
Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen werden sich so ab 2023
um vier Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte erhöhen.
Sachbezugswerte
Der Monatswert für die Verpflegung wird von 270,00 Euro auf 288,00 Euro angehoben.
Davon entfallen auf das Frühstück 60,00 Euro, auf das Mittagessen 114,00 Euro und auf das Abendessen ebenfalls 114,00 Euro.
Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2,00 Euro
und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro je Kalendertag anzusetzen.
Der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft wird von monatlich 241,00 Euro auf 265,00 Euro angehoben.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab Januar 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten
nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.
Sie erhalten die AU-Daten, indem sie sie bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen.
Elektronische Bescheinigung an die Arbeitsagentur (BEA)
Ab dem 01.01.2023 können Arbeitgeber Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen
und Nebeneinkommensbescheinigungen grundsätzlich
nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Lohnsteuerbescheinigung nur noch mit Steuer-ID
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgestellt werden,
dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der elfstelligen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden.
Inflationsausgleichsbonus
Arbeitgeber können allen Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen,
um die finanziellen Belastungen angesichts der Rekordinflation zumindest etwas abzufedern.
Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß.
Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate.
Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei.
Arbeitnehmer erhalten die Prämie brutto für netto
und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.
Kindergeld
Ab dem 01.01.2023 soll das Kindergeld einheitlich 250 Euro betragen.
Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, die keine Einkommensteuer zahlen.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen.
Um die zusätzlichen Belastungen aufgrund der Inflation abzumildern,
wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 01.01.2023 nochmals erhöht und auf 250 Euro monatlich angehoben.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben werden.
Zurzeit beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind 4008 Euro pro Jahr,
für jedes weitere Kind kommen 240 Euro dazu.
Pflegezeit
Chefs, die Eltern und pflegenden Angehörigen die Reduzierung ihrer Arbeitszeit verweigern,
müssen ihre Ablehnung künftig begründen.
In Kleinbetrieben gibt es zwar weiterhin keinen Anspruch auf Pflegezeit (hierfür liegt die Grenze bei 15 Beschäftigten)
oder Familienpflegezeit (hierfür liegt die Grenze bei 25 Beschäftigten).
Auch in kleinen Firmen können Beschäftigte aber einen Antrag stellen,
um auf diesem Wege mit dem Arbeitgeber eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren.
Arbeitgeber müssen auf den Antrag innerhalb von vier Wochen reagieren und bei Ablehnung begründen.
Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Zum 01.01.2023 wird die Sonderregelung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte dauerhaft entfristet.
Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden.
Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus.
Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von 12 Monaten
innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen.
Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung.
Dies sind oftmals Kunst- und Kulturschaffende.
Bürgergeld
Zum 01.01.2023 wird das Bürgergeld die bisherige Grundsicherung (''Hartz IV'') ersetzen.
Der Regelsatz des neuen Bürgergelds für alleinstehende Erwachsene soll monatlich 502 Euro betragen.
Auch Lebenspartner*innen und Kinder sollen mehr Geld erhalten.
Die Freibeträge auf Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro sollen auf 30 Prozent steigen.
Zudem soll ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro
bei Aufnahme von abschlussbezogenen Weiterbildungen eingeführt werden.
Im 1. Jahr soll ein Vermögensfreibetrag von 40000 Euro für einen Single
und 15000 Euro für jede weitere Person im Haushalt gelten.
Wohngeld
Mit der Wohngeldreform werden ab 2023 rund zwei Millionen Haushalte mit 4,5 Millionen Menschen zielgerichtet unterstützt.
Bislang erhalten rund 600000 Haushalte Wohngeld.
Rund 1,4 Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen bekommen durch die Reform
erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch.
Etwa 380000 Menschen sind künftig nicht mehr auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen.
Das Wohngeld wird um durchschnittlich 190 Euro pro Monat erhöht.
Das ist doppelt so wie bisher. Es steigt von jetzt im Schnitt 180 Euro pro Monat auf 370 Euro pro Monat.
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum
sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse soll vom 01.03.2023 bis 30.04.2024 gelten.
Im März werden rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
So werden die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert.
Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden.
Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr)
wird auf 40 Cent pro Kilowattstunde brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt.
Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Jahresverbrauchs (Grundlage ist die Rechnung vom September 2022).
Die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung
wird monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet.
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
Zur nachhaltigen Etablierung der bis zum 31.12.2022 befristeten modellhaften Erprobung
einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung wird deren Finanzierung
von der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung
auf einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal- und Sachkosten umgestellt.
Die Konzeption einer Leistungsträger und Leistungserbringer unabhängigen Teilhabeberatung bleibt erhalten.
Die Umsetzung und Ausgestaltung der ab 01.01.2023 möglichen Zuschussfinanzierung
regelt die Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) vom 14.06.2021.
Mit der EUTBV können eine Reihe von Verbesserungen für die Träger umgesetzt werden,
so z.B. durch Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung,
Ausweitung zuschussfähiger Sachausgaben und mehr Rechtssicherheit.
Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird,
hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können.
Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten,
werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt,
als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit).
Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze
bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert.
Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.
Rente
Ab dem 01.07.2023 sollen die Renten voraussichtlich im Westen um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent steigen.
So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 der Bundesregierung.
Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten
sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.
Rentenwert
Ab 01.07.2023 wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen.
Von derzeit 98,6 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 99,3 Prozent des Westwerts.
Zum 01.07.2024 wird er dann weiter um 0,7 Prozentpunkte angepasst,
sodass dann die Rente in allen Bundesländern erstmals einheitlich berechnet wird.
Hinzuverdienstgrenze bei Rentenbezug
Wer früher in Rente geht und sich etwas dazuverdient, musste bislang darauf achten,
dass bestimmte Grenzen nicht überschritten wurden. Ansonsten wäre die Rente gekürzt worden.
Diese Hinzuverdienstgrenze wird 2023 vollständig abgeschafft.
Bei einem Ruhestand ab 63 darf man künftig so viel neben der Rente verdienen wie man will.
Die Regelung betrifft Menschen, die mit 35 Beitragsjahren in Rente gehen,
aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten
deutlich höher als in den Jahren davor. Statt 6300 Euro durften Frührentner bis zu 46060 Euro im Jahr dazuverdienen.
Der Gesetzgeber will mit der vollständigen Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze
nun dem Fachkräftemangel begegnen und den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand flexibler gestalten.
Nicht abgeschafft wird die Hinzuverdienstgrenze hingegen für all diejenigen,
die eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen.
Allerdings wird die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner erhöht.
Bei voller Erwerbsminderungsrente wird sie von derzeit 6300 Euro auf 17272,50 Euro angehoben.
Wer nur teilweise erwerbsgemindert ist, muss seine Hinzuverdienstgrenze
individuell durch die Rentenversicherung errechnen lassen.
Die Grenze liegt 2022 aber mindestens bei 15989,40 Euro pro Jahr. Dieser Wert soll 2023 ebenfalls steigen.
Und zwar um mehr als das Doppelte auf 34545 Euro.
Bei Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ändert sich nichts.
Denn sie durften ohnehin schon unbegrenzt hinzuverdienen.
Insolvenzantrag
Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind,
sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können.
Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wir auf vier Monate verkürzt,
die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt.
Die Regelungen sollen bis zum 31.12.2023 gelten.
Whistleblower
Am 01.01.2023 tritt aller Voraussicht nach das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft.
Unternehmen müssen dann eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Arbeitnehmende wenden können,
wenn sie Hinweise auf rechtliche Verstöße in der Firma geben wollen.
Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich sowie Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten
müssen die Meldestelle bereits bis zum 01.01.2023 umsetzen.
Wer 50 bis 249 Mitarbeitende beschäftigt, hat bis zum 17.12.2023 Zeit.
Wer die Meldestelle nicht einrichtet, muss mit einem Bußgeld von 20000 Euro rechnen.
Lieferkettengesetz
Ab dem 01.01.2023 gilt das Lieferkettengesetz, auch als Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bezeichnet.
Es sorgt dafür, dass die Verantwortung eines Unternehmens nicht mehr an der eigenen Grundstücksgrenze endet.
Stattdessen müssen Betriebe sich darum bemühen, dass Menschenrechte und andere ethische Grundsätze
an jeder Stelle in den eigenen Lieferketten eingehalten und geachtet werden.
Sie sollen also nicht mit Lieferbetrieben zusammenarbeiten, die die Menschenrechte verletzen.
Um diese Anforderungen zu konkretisieren, enthält das Lieferkettengesetz elf international anerkannte Menschenrechte,
aus denen Verhaltensvorgaben für Unternehmen abgeleitet werden. Zu diesen Vorgaben zählen beispielsweise
die Verbote von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei, die Achtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
die Zahlung angemessener Löhne und das Recht der Beschäftigten, Mitarbeitervertretungen und Gewerkschaften zu gründen.
|